Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/3980048-10021559-10021546--145-3980171- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
«irrt« fkrotfcmmd z»r D»rchführ»»g »er Ablösn»» bet Mark» ««leihe» kcr 8e«ei»de», Gemeinde»« rbä«de *»» s«»stige» Sffe»tlich-rechtlichd» KSrperschftfte». »»« 1». J«li 1»». (Preuß. Ges. Sammlg. S. 200.) 88 1-82. 5. Die Ablösung der Markanleihcn anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften. 7 .88». 1. Soweit auf j Grunv deS 8 46 deS Gesetzes über die Ablösung öffentlicher ^Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen > der Gemeinden und Gemeinbeverbände aus Markanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für anwendbar erklärt! werden (vgl. insbesondere 8 1» der Zweiten Verordnung der Reichsregierung zur Durchführung deS Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1928 — Reichsgesetzbi. I St 848 —), finden die Vorschriften der 88 1—82 sinngemäße Anwendung. 2. Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus tun im Absatz 1 bezcichneten Markanleihen beginnt frühestens m t der Bekanntmachung der auf Grund des 8 46 des Gesetzes erlass nen Erklärung. 3. Zuständige Spruchftelle im Sinne des 8 13 Abs. 3 ist: s) bei Religior sgesellschaften, den Gemeinden und Gemeindeverbänden non Religionsgesellschaften sowie den Kirchen- und Pfrüniestistungen die vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bestimmte Stelle; 1>) bei öffentlichen Schulverbänden sSchulgemeinden, Schulsozietätens i»er Kreisausschuß; c)-f). 4. Beschwcrdeslclle im Sinne des 8 11 Abs. 3 ist die Reichsschuldenverwaltung. 8 »4. 1. Soweit nach 8 10 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher! Anleihen auf Antrag eines Gläubigers ein Treuhänder zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger von Markanleihen der »m 8 33 genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu bestelle^ ist, muß der Antrag innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung der Reichsrcgicrnng zur D rrchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen svgl.L 15 Abs. 1 a. a. O.) bet dem für den Sitz des Schuldners örtlich zuständigen Regierungspräsidenten, in Berlin und, wenn es sich nm Markanleihen der Bankanstalten der Provinzen und Kommunalstänüischcn Verbände oder solcher wasserwirtschaftlich:» Verbände, die der Aufsicht des Oberpräsidenten in erster Instanz unterstehen, handelt, bei dem zuständigen Hberpräsidrinten gestellt werden. 2.. ». 4. Hinsichtlich der Anleihen der Religionsgesellschaften, der Gemeinden und E emeindeverbände der Religionsgesellschaften sowie der Kirchen- und Pfründcstiftungen bestimmt der Minister für Wtsienschaft, Jurist und Volksbildung die für die Bestellung der Treuhänder und die Entscheidung über deren Anträge zuständigen Stellen. Berlin, den 19. Juli 1928.! Das Preußische Staatsministerium j Braun i zugleich für den Minister des Innern. d) Ministerialerlasse. M.-G. des Ministers für Wissenschaft, «»»ft «n» Volksbildung bctr. de« Lehrplatz für de» jüdische» Religionsunterricht an de« höheri« Lehranst«lte« ». 21. April 192«. Ter Preußische Minister für Wiffenschaft, Kunst una Volksbildung. U HI Nr. 575. 1. [ Berlin W 8, den 21. April 1926. Ten Provinzjalschulkollegien lasse ich in drei Abzügen die Richtlinien für den jüdischen Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten Preußens zugehen, die von dem Preußischen LandeSverbanb jüdischer Gemeinde vorgelegt sind. Diese Pläne sollen den Rahmen für die Pläne aller Gattungen höherer Schulen ebgeven. Die einzelnen Schulen, an denen jüdischer Religionsunterricht erteilt wird, habe» auf Grund dieser Richtlinien Anstaltslehrpkäue auszuarbeiten unjd den Provinzialschulkollegien vorzulegen. Die bekenutnismäßtge Besonderheit der einzelnen Gemeinde wird hierbei zu berücksichtigen sein. - Da, wo bekenntntSmäßigen Bedürfntsien einer jüdischen Gemeinde im Rahmen dieser Richtlinien nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, können Sonderlehrpläne von einzelnen Anstalten den Provinzialschulkollegien zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Richtlinien werden im Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung veröffentlicht werden. sUnterschrift.) An die Provinzialschulkollegien. Zu U n Nr. 67B:~ Richtlinie» für ei«e» Lehrplan i«r jüdische» Reltgi»»s»»teirrichr «« de» höhere« Lehranftftlte» Pre«che«S. A. Methodische Vorbemerkungen. Der Unterricht tn Mischer Religion hat di« Ausgabe, di» Jugend zur Verwirklichung des religiös-sittlichen Lebensidealc des Judentums zu erziohen und zur Teilnahme am Leben der jüdischen Gemeinschaft zu befähigen. Dieser Ausgabe dienen die einzelnen Unterrichtsfächer in folgender Weise: « 1. Die Religivnslehre hat alS die Grundgedanken deo Judentums zu entwickeln: seinen sittlichen Gottesbegriff und die Lehren von der sittlichen Bestimmung des Menschen und der Menschheit. Eine ausführliche Pflichte »lehr« hat di« beiden letzten Ideen konkret zu gestalten und besonders Sie sozialen Verpflichtungen zu betonen. Die Darstellung des R i t u s hat diesen als Mittel zur Heiligung deS Lebens aufzuzeigen. 2. Der Unterricht in biblischer und nachbiblischer Geschichte hat die äußere und inner« Geschichte des israelitischjüdischen Volkes und seine Literatur im Zusammenhang mit der Weltgeschichte zu behandeln. Hierbei sind die einzelnen Phasen in der Gestaltung deS Judentums aufzuzeigen und in ihrer Bedeutung zu würdigeu. Aus erziehlichen Gesichtspunkten ist hiuzuweisen auf die einem schweren Schicksal zum Trotz erfolgte Bewahrung der religiössittlichen und geistigvn Shröfte und auf die verschiedenen kulturfördernben und kulturvermitteluden Leistungen der jüdischen Gemeinschaft und ihre Becinfluffung durch die Umwelt. 3. Die Bibelkunde (Bi beliefen) soll den Unterricht in Biblischer Geschichte ergänzen und die Schüler s-innen) mtt den religiös-sittlichen Ideen der Bibel als Grundlage des Judentums vertraut machen. 4. Der Unterricht im Hebräischen soll in das Verständnis der wichtigsten Urkunden des Judentums einfiShren und zur Teilnahme am gottesdienstlichen Leben befähigen. 5. Auf allen Stufen ist vor den Fest- und Gedenktagen auf ihre Bedeutung und ihr« Vorschriften hlinzuweisen. Der Gesamtunterricht wird belebt durch Anschauungsmakerial aus dem religiösen Leben im Hause und in der Synagoge, durch den Hinweis auf geeignete Werke der Bild- und Tonkunst,, sowie durch den Besuch von historisch denkwürdigen Baudenkmälern der jüdischen Vergangenheit. 8. St offverteilung. I. Geschichtlicher Unterricht. Ein Teil »er biblischen Geschichten bis Mose muß sruvohl bei den aus der Volksschule als auch Lei den auS Privatunterricht kommenden Kinder« im allgemeinest als bekannt vorausgesetzt werden. Stoffverteilung. VI: Ergänzung und Wiederholung der biblischen Geschichten dis Mose. Der Pentateuch. Dte Bücher Josua, Richter, Samüel sbiS Sanis Tod). Geographie Palästinas. V: Die ' Bücher Samuel II, Könige I und II (David, Salomo, Reich Israel) biS 722 (ohne Propheten). IV: Könige I und II (daS Reich Juda, daS babylonische Exil) unter Ergänzung durch die Prophetenstücke. Einteilung der Bibel. Wiederholung und Ergänzung der Geographie Palästinas. In jedem Jahre wird eine Anzahl Psalmen gelernt. II III; Geschichte von Esra bis zum Abschluß des TaltnudS. Lektüre der pentateuchifchen und prophetischen Perl» kopen. O HI: Dte Juden in den Ländern des JSlamS und In den christlichen Ländern bis zum Ausgang deS Mittelalters. Pentatenchlektüre mit Heranztehüng von