Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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Lsd. Provinz «nz-»l der . ertrag Aemetnden der «r. 15. Gumbinnen 6 B-idils« 3459,90 16. , Königsberg 10 6627,- 17. Westpreube» 5 1488,50 18. Pommern Köslin 7 6170,26 19. Stettin 6 5621,— 20. Grenzmark- Schneidemühl 8 12270,- Posen-Westpr. 2L Rheinprovinz Aachen 2 1020,— 22. Koblenz 11 12182,— 23. Düsseldorf 0 4260,38 24. Köln 8 7081,91 25. Trier 0 6146,— 28. Sachsen Magdeburg 3 2362,10 27. SchleSwig-Holst. Schleswig 1 1200,— 28. Sigmaringen Sigmaringen 1 1800,- 29. Westfalen ArnSberg 17 11819,— 30. Minden 8 5083,20 31. Münster 3 8449,— 258 M. 204690,— Sonntagsruhe in den Büros jüdischer Organisationen. Dem Büro der Zionistischen Bereinigung für Deutschland war auf Grund der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18, März 1911 durch das Polizetamt Charlottenburg die Beschäftigung der Angestellten an Sonn- und Feiertagen unter Strafanbrohnung untersagt worden. Die Angelegenheit war von prinzipieller Bedeutung wegen etwaiger Rückwirkungen auch auf die Betriebe der übrigen jüdischen Organisationen. Nach Inanspruchnahme deS Reichsarbeitsministeriums, des Preußischen HandelS-Ministeriums und der sonstigen preußischen Stellen ist cS dem Landesverband schließlich gelungen, unter dem 18. 12. 1925 den folgenden Erlaß des Polizeipräsidenten zu Berlin zu erwirken. »Auf die Eingabe vom 16. Oktober d. I. — Nr. 7114 25. Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat mich beauftragt, Ihnen zu eröffnen, daß eine allgemeine AuSnahmebewilltgung zur Beschäftigung von Angestellten jüdischer Organisationen an Sonntagen weder auf Grund von 8 19» o G. O. noch von 8 19 und 14 der Beiordnung über die Arbeitszeit der Angestellten vom 18. Mär, 1919 <R. G. Bl. S. 3151 möglich ist. Abgesehen von einzelnen, auf Grund von § 105 f G. O. auf Antrag bewilligten Ausnahmen, ist daher eine Beschäftigung von über 16 Jahre alten Angestellen an Svnn- und Festtagen nur dann zuläffig, wenn sie im Sinne von 8 lüsio G. O. im öffentlichen Jntereffe liegt, unverzüglich vorgenommen, werden muß und nicht auf die folgende» Werktage verschoben werden kann. Rach den meinem Sachbearbeiter von Ihrem Herrn Dr. Freund vorgelegten Unterlagen kann anerkannt werden, daß wesentliche Arbeiten jüdischer Organisationen im öffentlichen Interesse liegen, u. a. auch solche der Zionistischen Bereinigung. I. B.: gez. MoSle. Gesetze und v a) Gesetze. Reichsfina»za»Sgleichsgesetz »»« 27. April *1126. (RGBl. S. 208 ff.) 1. Die Religionsgesellschaften deS öffentlichen Rechles sind berechtigt, Zuschläge zu den Reichssteuern zu erheben, die an die Stelle der bisherige« Landes« oder Gemeindesteuern getreten sind. '2. Soweit durch reichSgesetzltche Inanspruchnahme von Steuern Gemeindesteuervorrechte hinsichtlich der Dienstvezüge und Ruhegehälter der nicht im Reichs- oder Staatsdienst stehenden Geistlichen- und Ktrchenbeamten sowie hinsichtlich der Bezüge ihrer Witwen und Waise« unwirksam werden, bleiben die Anwartschaften der Berechtigten auf Entschädigung, wie sie km Falle einer lande-gesetzlichen Aufhebung begründet gewesen wären, unberührt. H«»zi»Sste«er »o« 2. Juli 1926. fPreuß. Ges. Gammlg. S. 218 ff.) « 1 « . 8. An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden, Berlin N 24, Oranienburger Str. 29." Durch die Anerkennung deS »öffentlichen Interesses" für die Arbeiten der jüdischen Organisationen ist eine grundsätzliche Entscheidung zugunsten -er jüdischen Betriebe erzielt, aus Grund deren eS hoffentlich möglich fein wird, auch in Zukunft eine empfindliche Störung der gemeinnützigen jüdischen Arbeit durch die Sonntagsruhe neben der Schließung der Betriebe an Sabbaten dadurch zu verhüten, daß der Erledigung dringendster Arbeiten kein Hindernis in den Weg gesetzt wird. Die Ausschüsse des Landesverbandes. Artikel 28 der Verfassung des Landesverbandes sieht die Bildung von Ausschüssen vor, denen die dauernde Bearbeitung bestimmter Geschäftszweige übertragen werden soll. Solche Ausschüsse sollen insbesondere gebildet werden für Kultus und Unterricht, und -war getrennt nach den religiösen Richtungen, für die Wohlfahrtspflege und für Rechtssachen. Seitens des Rates sind Satzungen für diese Ausschüsse, zu denen auch ein Wahlausschuß getreten ist, entworfen worden. Nach der Versaflung ist für die Bildung der Ausschüsse ein Berbandsbeschluß, d. h. übereinstimmende Beschlüsse von Rat und Berbandstag erforderlich. Bon dem letzten Berbandstag war der Ständige Ausschuß ermächtigt worden, diese Zustimmung zü erteilen. Für die Satzungen des 'Wahlausschusses, des Wohlfahrtsausschusses und des Rechtsausschusses ist der erforderliche Berbandsbeschluß zustande gekommen. Demzufolge sind die Ausschüsse, die sich aus Abgeordneten des Rates, aus solchen des Berbandstages und aus von dem Wahlausschuß zu wählenden Mitgliedern zusammensetzen, gebildet worden. Die endgültige Stellungnahme zu den Satzungen der Kultus- und Unterrichts-Ausschüsse hat der Ständige Ausschuß noch vertagt. Sie sind bis zum Zusammentritt des Berbandstages provisorisch genehmigt worben. Die Satzungen und die Zusammensetzung der Ausschüsse werden an anderer Stelle veröffentlicht. Es ist zu erwarten, daß die Ausschüsse mit ihren Arbeiten in Kürze beginnen werden. Entwurf eines Normalstatuts für die Synagogengemeinden. Wiederholt ist aus den Reihen der Gemeinden der Wunsch laut geworden, ihnen ein Normalstatut zur Verfügung zu stellen. Wiewohl wichtige Einzelfrage» im Flusse sind, insbesondere die Frage der Rückwirkungen des Artikel 137 RB. auf die preußische Judengesetzgebung, erscheint es doch angezetgt, dem Wunsche zu entsprechen, da die Revision der preußischen Jubengesetzgebung jedenfalls nicht sol schnell erfolgen wird, als daß man die Gemeinden, soweit die Saßungsänderungen für dringend erforderlich erachten, darauf vertrösten könnte. Der Entwurf eines derartigen Statuts ist ausgearbeitet. Die Angelegenheit wirb demnächst den Rechtsausschuß beschäftigen und dann wohl binnen kurzem ihre Erledigung finden. erordnungen. § 3. 1. Bon der Steuer find befreit: a) di« im Eigentum öffentlicher Körperschaften stehenden bebauten Grundstücke, sofern sie von öffentlichen Körperschaften für öffentliche Zwecke oder für die unter b) genannten Zwecke benutzt werden,' k>) die im Eigentum inländischer Personenvereinigungen und BermögenSmassen stehenden bebauten Grundstücke, wenn di« Personenvereinigungen und BermögenSmassen nach der Satzung, Stiftung oder sonstige« Verfassung ausschließlich gemeinnützigen, mildtäkigen, ethischen oder religiösen Zwecken dienen und die Grundstücke für diese Zwecke benutzt werden,' o), d) die Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener.