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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-09-20 · 2 (20.9.1926) · p. Seite 5

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
2 (20.9.1926)
Date
1926-09-20
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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JglfAMK' : ■■ I 3? - 5 — H*ud/ daß eS rmwögllch ist, jede Gemeinde mit einem eigenen KiukuLÜeamten zu versorge«. Weder ist für einen solchen ge. »ügeud« TRttgkeit vorhanden, noch wäre« die Mittel dafür auf. zubriugen. Hier kann nur die Bildung von Bezirken zwecks gemeinsamer Versorgung mehrerer Gemeinden Abhilfe schaffen. Seiten» der Landesverbandes find entsprechende Pläne bereits entworfen, verschiedene Beratungen unter Hinzuziehung von Vertretern der Provinzialverbände haben bereits stattgefunde». Neun Lehrerbezirk« konnten von dem verband bereits eingerichtet bzw. gebildet werden. In denselbem Maße, wie die Klärung der örtlichen Berhältnifle durch die Provinzialverbände fortschreitet, wird mit dem weiteren Ausbau der Einrichtung vorgegangen werben können, deren möglichste Beschleunigung dem LandeSver. band als dringendste Aufgabe erscheint. D« Etat für 1926/1827. Nach Artikel 5 der Berfaffung des Landesverbandes ist für jedes Jvhr ein Etat aufgustellen und ein Uanlageboschluß »u stiffen. Da der alte Etat mit dem 81. März d. I. abgelaufen ist, bedarf es der Neumrfstelbung des Etats für 1926/1927 und der Festsetzung »er Steuerquvte für denselben Zeitraum. Da die Einberufung deS Verbandstages erst für den Herbst dieses JahreS in Aussicht genommen ist, mußte zur Sicherstellung der Einnahmen de» Landesverbandes eine vorläufig« Regelung der Verbands-' beitrüge erfolgen. Nachdem der Ständige Ausschuß desverbandstages sich schon vorher damit einverstanden erklärt hatte, hat der Große Rat in seiner letzten Sitzung den Beschluß gefaßt, bis zur endgültigen Feststellung des UmlagebeschluffeS für 1926 von den BervandSgemeinden für die Zeit vom 1. April 1926 ab diejenigen Beträge weiter zu erheben, di« sie auf Grund der vorjährigen Veranlagung zu zahlen hatten. Die Verrechnung erfolgt, sobald der endgültige Gteuerboschluß gefaßt und die Veranlagung der Gemeinden erfolgt ist. Des weiteren hat der Ständige Ausschuß den Rat ermächtigt, bis auf weiteres in der Höhe der Bewilligungen des alten Etats Ausgaben zu beschließen. Der Große Rat hat in seiner letzten Sitzung einen entsprechenden Beschluß gefaßr mit der Maßgabe, daß der Engere Rat ermächtigt worden ist, für die drei theologische» Bildungsanstalten nach Prüfung der Sachlage über die bisherigen Bewilligungen hinauszugehen. Die Staatsbethilsen für die Synagogengemeinden. Den Bemühungen des Landesverbandes ist eS gelungen, die Staatsbeihilfen für die Synagogengemeinden endlich zur Wirklichkeit werden zu lasten. Nachdem in Verfolg der Gründung des Landesverbandes, entsprechend den von der Staatsregierung gemachten Zusagen, zum erstenmal in den preußischen Staatshaushalt des Jahres 1928 eine Position zur geistlichen Versorgung leistungsschwacher Synagogcngemeinden eingestellt worden war, war diese» wie bekannt, von der Regierung im Jahre 1924 wieder gestrichen worden. Trotz schier unüberwindlicher Schwierigkeiten ist eS gelungen, durchzusetzen, daß der Landtag in dem Etat für 1925 die Bewilligung für die Synagogengemeinden wiederhergestellt und zwei' Positionen im Ordinarium für die Synagogengemetnden geschaffen hat, eine solche in Kapitel 118, Titel 47», „zu Beihilfen an leistungsschwache Synagogengemetnden behufs Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Sorge für den ReligtonSunterricht" mit 250660 M. und eine solche in Kapitel 128» als: „widerrufliche Bedürfniszuschüffe an Synagogengemetnden zur Besoldung ihrer Rabbiner und zur Versorgung ihrer Ruhestandsrabbiner und der Hinterbliebenen ihrer Rabbiner" mit 206666 M. Diese Beträge sind nun voll zur Auszahlung gelangt, und zwar die für die Rabbiner bewilligten 260 666 M. im Benehmen mit den Landesverbänden durch die Staatsregierung unmittelbar, die für den Religionsunterricht bewilligten 250660 M. in der Weife, daß 264696 M. dem Preußischen Landesverband, 29246 M. dem Halberstädter verband zur Verfügung gestellt wurden, währenb der Restbetrag von 16676 M. bereits vorher unmittelbar von dem Ministerium auSgefchüttet worden war. WaS die Verteilung deS für die Rabbiner bewilligten BetrageS betrifft, so hatte der Landesverband dem Ministerium einen BedürfniSplan unterbreitet, der von der Gesamtbelastung der Gemeinden ausging und unter Zugrundelegung der vorher besprochenen Grundsätze einen Bedarf nachwies, der die bewilligte Summe weit überstieg. Dem hatte das Ministerium seinerseits einen BertetlvngSpla» entgegengesetzt, der vorweg die Hinter. bliebeneu von Rabbinern und Ruhegehaltsempfängern berücksichttgte, unabhängig von der Belastung der Gemeinden. Dabet war für jede Rabbinerwitwe im allgemeinen ein Betrag von 2060 M. in Aussicht genommen. Für aktive Rabbiner sollte eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Gemeinde selbst mindestenS 8J4 Prozent der Reichseinkommensteuer ihrer Mitglieder für diesen Zweck ausbringt. Für Bezirksrabbiner, Landrabbiner usw. sollten Beihilfen überhaupt nicht gewährt werden. Diese Grundsätze gaben zu Bedenken um so mehr Anlaß, alS sie auch den Leitsätzen nicht entsprachen, die von der Mehrheit des Landtages im vergangenen Jahre für die Pfarrerbesoldung aufgestellt worden waren. Jnfolgedeffen hat der Landesverband bei den Verhandlungen mit der Staatsregierung dagegen Einspruch erhoben mit dem Ergebnis, daß sie zum Teil schon diesmal abgeändert wurden, indem beispielsweise auch Bezirksrabbiner und Landrabbiner berücksichtigt wurden. Das Ministerium hat sich deS weiteren damit einverstanden erklärt, daß die aufgestellten Grundsätze nur für das erste Jahr gelten sollten, und für die Zukunft neue Richtlinien aufgestellt werben sollten. Schon diesmal auf grundsätzlich neuer Basis die Verteilung vorzunehmen, war unmöglich, weil die Ausschüttung der Gelder bis zum 1. April erfolgt, sein mußte, und dieser Termin unmittelbar bevorstand. Es ist dementsprechend von dem Ministerium eine Verteilung derart vorgenommen worden, wie sie aus der weiter unten abgedruckten Zusammenstellung sich ergibt. Was die Verwendung der bewilligten Beträge im Einzelnen betrifft, so sind den Gemeinden die folgenden Richtlinien auf den Weg gegeben worden: Beihilfen für Rabbinerwitwen sollten, soweit nicht schon vorher die Gemeinden ausreichende Pensionen von sich aus bewilligt hatten, restlos an die Witwen ausgezahlt werden. Ebenso die für Rabbiner im Ruhestand. Bei den Bewilligungen für aktive Rabbiner sollte unterschieden werben zwischen denjenigen Fällen, in denen der betreffende Rabbiner bisher schon mindestens nach Gruppe X der ReichsbesoldungSordnung honoriert wurde, und denjenigen Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht zutraf. In Fällen der letzteren Art war der bewilligte Betrag zunächst dazu zu verwenden, das Gehalt des Rabbiners bis zu der angegebenen Höhe aufzubessern. Soweit der Betrag darüber hinausging, und nicht eine Besoldung nach Gruppe XI in Frage kam, sollte die Gemeinde den bewilligten Betrag als Beihilfe zu ihrer eigenen Entlastung ansehen und entsprechend verwenden können. Das Gleiche sollte für diejenigen Fälle gelten, in denen die Gemeinden bereits aus Eigenem dem Rabbiner ein Gehalt mindestens nach Gruppe X der Besoldungsordnung gewährt hatten. Insgesamt sind auf diese Weise 58 Gemeinden mit Beträgen bis zu 15600 M. im Einzelfalle auS dem Fonds bedacht worden. Besonders zu begrüßen ist, daß einer Reihe von Rabbinerwitwen, die bis dahin von den Gemeinden keinerlei Pension bezogen und in drückendster Not lebten, wirksame Hilfe gewährt worden ist. Abgesehen von diesen Bewilligungen war es möglich, aus dem allgemeinen Unterstützungsfonds für Geistliche Beihilfen für eine Reihe von Flüchtlingsrabbinern oder »ipitwen zu erwirken. Bei »er Verteilung der dem Landesverband zur Verfügung gestellten Mittel für den Religionsunterricht ist davon ausgegangen, daß bei der Beschränktheit der Mittel und im Hinblick auf den vorgerückten Termin der Ausschüttung der Bewilligungen für 19K die Jahre 1925 und 1926 einheitlich behandelt werden .müßten. Dementsprechend ist der Landesverband nach folgenden Gesichtspunkten verfahren: AlS wichtigste und dringlichste Forderung mußte die Versorgung der zahlreichen Gemeinden gelten, in denen überhaupt kein Religionsunterricht erteilt wird. Hierbei war es klar, daß eS völlig ausgeschlossen ist, etwa jeder einzelnen kleinen Gemeinde einen besonderen Beamten zuzugestehen, vielmehr konnte als einzig gangbarer Ausweg der erscheinen, durch die Anstellung von BeztrkSlehreru mit verhältnismäßig geringerem Aufwand sämtliche Gemeinden zu - betreuen. Reben der Versorgung der religionSunterrichtSlosen Gemeinden stand die Notwendigkeit» den Lehrern, die »um Teil völlig unzulängliche Gehälter bezogen, angemessene Gehaltsaufbesserungen zu gewähren. Unter diesen leitenden Gesichtspunkten ist die Verteilung der dem Verbände zufließenden Staatsmittel nach folgenden Grundsätzen erfolgt: 1. Zur Versorgung der religionSunterrichtSlosen Gemeinden durch BezirkSlehrer wurden auS den für das Jahr 192 6 zu erwartenden Mitteln für die Zeit vom 1. April 1926 ab 56666 M. vorweg Serettgeftellt.

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