Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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' ' *" -L dem AusgabenkretS des letzteren gehöre«, auch von ihm nach Maßgabe des anerkannte« Bedürfnisses erfüllt werden, so daß Aufwendungen der Prvvinzialvervünd« und Beiträge der einzelnen Gemeinden an die Provinztalverbände für diese Zwecke nicht erforderlich sein foltten. Nun liegen zur Zeit die Dinge aber so, daß der Landesverband noch nicht in der Lage ist, tu vollem Umfange auf allen ihm von der Verfassung »ugowieisenen Gebieten tätig zu werden. Die Anforderungen, die an ihn Herantreten, find so groß, daß er, um iHnen restlos gerecht »u werden, genötigt wäre, die BcrbandSbeiträge gegenüber dem bisherigen Satz ganz wesentlich zu erhöhe«. Zu einer devartdgen Maßnahme zu greisen, muß die BervandSleitung aber unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen Bedenken tragen. Es bleibt deshalb dem Landesverband zur Zeit nichts anderes übrig, als fich in feiner Wirksamkeit zu bescheiden. Er wird sich darauf beschränken müfien, nur den allerdringlichsten Anforderungen gerecht zu ,»erden und einen Teil derjenigen Aufgaben, für die er an sich seine Zuständigkeit durchaus anerkennt, vorläufig noch den Provinzialverbänden zu überlassen. Damit ergibt sich aber für die den Provinzialverbände» angeschlofienen Gemeinden die Notwendigkeit, neben den Beiträgen an den Landesverband vorläufig auch an den Provinzialverband weiter Beiträge zu leisten, damit der Provinzialverband in den Stand gesetzt wird, dort einzugreifenwo der Landesverband nicht in der Lage ist, zu helfen. Wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt, handelt es sich hierbei nicht um eine eigentliche Doppelbesteuerung der Gemeinden, vielmehr nur darum, daß der von den Gemeinden aushubringenbe Betrag geteilt wird, indem der Landesverband einen geringeren Beitrag erhebt, als er an sich zur Erfüllung seiner Ausgaben erheben müßte und auf die Differenz zugunsten der Pravinzialverbände verzichtet. Es wird hoffentlich in nicht zu langer Zeit für den Landesverband möglich fein, .den gesamten KreiS der ihm obliegenden Aufgaben finanziell restlos zu übernehmen. Bis dahin aber werden die Gemeinden sich mit der doppelten Beitragsleistung abfinden nrüffen, und sie werden dies um so eher tun können, als, wie dargelegt, eine eigentliche Mehrbelastung ihnen daraus nicht erwächst. Die Heranziehung der Lohnempfänger zur Kultussteuer. Bisher konnte die Besteuerung der Lohnempfänger durch die Kirchen und Synagogengemeinden nur nach Schätzung oder in Pauschalgruppen erfolgen, weil zufolge Berfttgung des Neichsfinanzministermms die Finanzämter besondere Feststellungen in bezug auf die Loyneanpfanger iricht trafen, sich vielmehr mit Hem Lohnabzug, der von dem Arbeitgeber vorgenommen wurde, zufrieden gaben. Noch bei den Verhandlungen, die für die Regelung der Kirchensteuer des Jahres 1926 mit den beteiligten Ministerien geführt wurden, hatten die Vertreter des ReichSfinanzminifterinms es abgelehnt, den Religionsgesellfchaften das Material ftir die Besteuerung der Lohnempfänger zur Verfügung zu stellen, da die Arbeit zu umfangreich sei, um von den in Betracht kommenden Stellen geleistet werden zu können. Neuerdings hat das Reichsfinanzminifterium diesen Standpunkt verlaflen. Durkh»Drlah vom 23. Juli 1926 (Ille 4100) hat es angeordnetX>aß durch Ausfertigung von UoberweisungSblättern seitens Dr Arbeitnehmer nach Schluß des Kalenderjahres 1926 den Finanzämtern genaue Angaben über den Steuerabzug jedes einzelnen Lohnempfängers zu Mächen sind. Für die Folge werden die Kirchen- und Synagogengemeiuden somit auch für diesen Kreis ihrer Steuerpflichtigen das amtliche Material erhalten, das sie für ihre Steuerzwecke benötigen. Sind Kultussteuern auf Grund der endgültigen Veranlagung für 1925 zurückzuerfiatterr? Rach 8 102 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 werden auf die nach 8 25 a. a. O. für den Steuerabschnitt festgesetzt« Steuerschuld außer den im Wege des Steuerabzug erhobenen Beträgen die nach 8 96 geleisteten Bvranszahlungen angerechnet. Soweit die angerechneten BetUtgt die' Steuerschuld übersteigen, find fie, nachdem die Veranlagung Unanfechtbar geworden ist, bis zur Höhe der geleisteten Vorauszahlungen zu erstatten. Es ergibt fich nun Äe Frage, welche Wirkung derartige Erstattungen auf die Kirchen- und Kultussteuern hat, die als Zuschläge zu den Vorauszahlungen erhoben worden find, ob auch für fie eine entsprechende Erstattung zu erfolgen hat. oder nicht. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Hunfi und Volksbildung hat in einem längeren Erlaß vom 19. August 1926 (G. I 1411 i@y. II) ausführlich die Ansicht vertreten, daß eine derartige Erstattung nicht notwendig ist, daß also auch dann, wenn das Reich geleistete Vorauszahlungen ganz oder zum Teil dem Steuerpflichtigen zurückerstattet, weil er an Vorauszahlungen mehr gezahlt hat, als seine Steuerschuld nach der endgültigen Veranlagung für 1925 beträgt, eine Verpflichtung für die Religionsgemeinschaften einen entsprechenden Betrag der auf Grund der Vorauszahlungen erhobenen Kirchen- bzw. Kultnssteuern zurückzuerstatten, nicht besteht. Denn als Maßstab der Kirchen- bzw. Kultussteuevn seien üstcht die endgültig veranlagten Reichseintommensteuern für 1926, sondern die geleisteten Vorauszahlungen anzusehen. Die letzteren stellten somit nicht eiinen einstweiligen Ersatz für die noch nicht veranlagte Einkommem'teuer 1925, sondern den endgültigen Maßstab für die Kirchen- bzw. Kultnssteuern dar. Der Minister hat die Regierungspräsidenten angewiesen, bei Entscheidungen von Beschwerden von Steuerpflichtigen im Rechtsmittelverfahren diese Grundsätze zu beachten. (Bgl. Min.-Eri. S. 9.) ' Gründung eines Kantoralen Archivs des Allgemeinen Deutschen Kantoren-verbandes. Der Ausschuß des Allgemeinen Deutschen Kantorcn-Berbanües hat beschlossen, ein Archiv für das Rantorat zu schaffen. Er bittet nicht nur die Kollegenschaft und die. Verwandten und Freunde verstorbener Kantoren, sondern alle jüdischen Kreise, dieses bedeutungsvolle Unternehmen nach Kräfte» zu unterstützen. und ihm im Interesse des Judentums gütigst folgende einschlägigen Objekte überlassen zu wollen: 1. Gedruckte, litographierte oder handschriftliche synagogale Kompositionen für alle Gottesdienste und kantoralen Amtshandlungen. 2. Allgemeine ober lokale traditionelle Gesänge (Rigunim). S. Kantoral-wissenschaftliche Bücher, Aufsätze u. Abhandlungen. 4. Blographten, Briese und Bilder berühmter Meister. 5. Grammophonplatteu,, welche gottesdienstliche Gesänge hervorragender Kantoren und Synagogen-Chöre mustergültig wiedergeben. Das Archiv wirb zunächst in Nürnberg seinen Sitz haben und später an den Ort verbracht werden, in welchem die jüdische Lehrer-Akademie ersteht, die auch die Kantoren ausbilden soll. (Berlin oder Frankfurt a. M.) Gegebenenfalls könnten die Sammlungen einem zentral gelegenen jüdischen Museum in Deutschland als kantorale Abteilung angegliedert werden. Wie dem auch sei, das'zusammenkommende, in historischer, kultureller und künstlerischer Beziehung voraussichtlich sehr, wertvolle Material bleibt Gemeingut des deutschen Judentums, bas gerade auf kantoralem Gebiete wirklich Hervorragendes geschaffen hat, und wird den heranzubildenben Kantoren für eine ersprießliche Berusstätigkett in- und außerhalb des Gotteshauses, sowie der kantoralen ^Wissenschaft ganz außerordentliche Dienste leisten. Wahrscheinlich wäre' die Zerflatterung mancher Kantoreu- Bibliothek unterblieben, wenn schon früher eine solche Sämmelstätte eingerichtet worben wäre. Die Gründung eines Archivs dürfte deshalb denen besonders willkommen sein, die in8 kantorale Gebiet gehörende Hinten laffenschasten besitzen,'für welche sie persönlich keine Verwendung haben, währensie durch Ueberweisung an -aS Archiv dem verstorbenen Kantor und Verwandten ein bauerndes, würdiges Denkmal-setzen und fich ein wirkliches Verdienst und allgemeinen Dank erwerben. Die lebenden Synagogen-Komponiften werden herrlich gebeten, ihre sämtlichen gottesdienstlichen Tonschöpfungen noch bei Lebzeiten d«m Archiv zugehen zu lassen; ebenso möge» die