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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-09-20 · 2 (20.9.1926) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
2 (20.9.1926)
Date
1926-09-20
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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*) Ist der Ehemann die Eüosran Christin, so ist der Ehemann mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher Bestimmung der Syvagogengemrinde nach seinem vollen Einkommen steuerpflichtig. Er würde außerdem auf Grund der unter I angegwenen Bestimmungen der Kirchensteuergesetze und der 88 1385 Ziff. 1 und 1388 BGB. der Kirchengemeinde für die Kirchensteuern der Ehefrau in Höhe der Hälfte des nach seinem Einkommen sich ergebenden Steuersatzes haftbar sein. Eine Verpflichtung der Synagogengeuveinde, einen Teil der von dem jüdischen Ehemann an sie gezahlten vollen Kultussteuern an die s Kirchengemeinde albzuführen, würde nicht bestehen. d) Ist der Ehemann Christ und die Ehefrau Jüdin, so ist die Ehefrau grundsätzlich wie jedes andere Gemciudemitglicd der Synagogengemeindc steuerpflichtig. Ist sie selbständig veranlagt, so würde sie nach Maßgabe dieser Veranlagung zu den Kultussteuern heranzuziehen sein. Fehlt es jedoch a» einer derartigen selbständigen Veranlagung, so würde praktisch eine Heranziehung der Ehefrau zu den Kultussteuern nicht in Frage kommen. Erfolgt jedoch eine statutarische Regelung im Sinne der unter ll, zu angegebenen Möglichkeit, so würde sich die folgende Rechtslage ergeben: a) Ist der Mann Jude, die Ehefrau Nichtjüdin, und ist die Ehefrau sebständig veranlagt, so zahlt die Ehefrau nach Maßgabe ihrer Veranlagung Steuern an die Kirchengemcindc, während der jüdische Ehemann nach seinem vollen Einkommen zur Äultussteuer der Synagogcngemeinde heranzuziehen ist. d) Ist die nichtjüdische Ehefrau nicht selbständig veranlagt, io zahlt der jüdische Ehemann für die Hälfte seines Einkommens Kultussteuern an die Lynagogcngemcinde, für die andere Hälfte Kirchensteuern an die Kirchengemeindc, der die Ehefrau angehört. c) Ist die Ehefrau Jüdin, der Eheumnn Nichtjude,* und ist die jüdische Ehefrau selbständig veranlagt, so zahlt sie nach Maßgabe ihrer Veranlagung Knltnssteucrn an die Synagogcngemeinde. <i) Fehlt es an einer selbständigen Veranlagung der jüdischen Ehefrau, s o i st d e r ch r i st l i ch e Ehemann verpflichtet, für die Hälfte seines Einkommens * Kultussteuern an die Lvagogengemeinde, für die andere Hälfte Kirchensteuern an die Kirchengemeindc, der er selbst angehört, zu zahlen. Erfolgt eine statutarische Regelung im Sinne der unter II, zu b dargelegten Möglichkeit, so würde, wenn der Ehemann Jude, die Ehefrau aber Christin und nicht selbständig veranlagt ist, der jüdische Ehemann an die Synagogengemeinde die Kultussteuern nach seinem vollen Einkommen, nach dem halben Einkommen jedoch Kirchensteuern an die Kirchengemeinde zu zahlen haben, der die El»efrau angchört. Eine derartige Regelung würde eine unbillige Härte gegenüber dem Eltemann darstellen, und schon deshalb nicht zu cmpfchleu sein. Sie wiirde aber auch die Gefahr in sich bergen, daß der Ehemann durch den Austritt sich der Doppelbesteuerung entzieht und aus diesem Grunde auch nicht im Interesse der Gemeinde liegen. Die Ablösung der Markanleihen der Kirchen- und Synagogengemeinden. Durch Verordnung vom 2. Juli 1926 (RGBl. <Z. 343) hat die Reichsregierung auf Grund der 88 46 und 48 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1928 (RGBl, l S. 137) Vorschriften über die Ablösung der Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände erlaffen. Rach 8 15/6 dieser Beiordnung sind die 88 40—45 des Anleiheablösungsgesetzes, soweit sie nicht bereits auf Grund dieses Gesetzes Anwendung fanden, auch auf die Markanleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere der Religionsgefellschaften, ihrer Gemeinden und Gemetndeverbände sowie der Kirchen- und Pfründestiftungen öffentlichen Rechts für anwendbar erklärt (8 16 Abs. 1 Ziffer 1). Durch Bo. -eS Preußische« StaatSmiuisteriumS vom 10. Juli ISS« (Sef.S. S. 300) sindie näheren Bestimmungen über öte Ablösung der Markanleihen -er Gemeiu-en usw. getroffen. Rach 8 88 a. a. O. finden die Borschrtften der 88 1—33 dieser Berfaffung sinngemäße Anwendung auf die Markanleihen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, soweit auf Grund des 8 46 des Anleiheablösungsgesetzes dessen Vorschriften auf ihre Markanleihen für anwendbar erklärt sind (vgl. u. S. 7.). Während für die übrigen Körperschaften öffentlichen Rechts daS AnleiheablüfungSverfahren vollkommen in 8 83 a. a. O. und daS Treuhänderverfahren in 8 34 a. a. O. der genannten Beiordnung geordnet ist, ist für die kirchlichen Anleihen eine besondere Rege», lung vorgesehen. Für sie bestimmt 8 88 Abs. 9 a, daß die zuständige Spruchstelle im Sinne des 8 13 Abs. 3 a. a. O. von dem Herrn Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu bestimmen ist. Der gleichen Stelle ist die Bestimmung der Stellen überlaffe», die für die Bestellung der Treuhänder und für die Entscheidung über ihre Anträge zuständig sein sollen. Seitens des Ministeriums ist demzufolge die folgende Regelung in Aussicht genommen: Bei Kirchengemeinden und kirchlichen Gemeindeverbänden soll die Zuständigkeit so geregelt werden, wie im 8 13 Abs. 3 a—d. Für die Markanleihen der Landes- und Provinzialkirchen sowie der bischöflichen Stühle wäre gemäß Buchstabe k a. a. O. der Provinzialausschutz zuständig. Entscheidend ist stets der Sitz der Verwaltungsstelle des betreffenden kirchlichen Verbandes. In gleicher Weise ist in Aussicht genommen, die Vorschriften über das Trcuhandverfahren bei kirchlichen Markanleihen entsprechend der im 8 34 Abs. 1—3 vorgesehenen Regelung für Anleihen der sonst in 8 33 a. a. O. genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts zu treffen. Zur Entgegennahme der Anträge aus Bestellung eines Treuhänders ist nach 8 34 Abs. 1 auch für kirchliche Anleihen, wegen der für solche Anträge vorgesehenen kurzen Befristung bereits der Regierungspräsident für zuständig erklärt. Es erschien dem Herrn Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zweckmäßig, dem Regierungspräsidenten mit Rücksicht auf seine Zuständigkeit sowohl gemäß 8 34 a. a. O. als auch sonst tn kirchlichen Angelegenheiten, auch mit der Bestellung des Treuhänders und der Entscheidung über dessen Anträge zu betrauen. Die Entscheidung im Treuhänderverfahren wird vielfach von -er Beurteilung -er Leistungsfähigkeit der betreffenden kirchlichen Verbände usw. abhängen. In der Mehrzahl der Fälle, in denen ein Treuhänderverfahren sich als nötig Herausstellen wird, nämlich bei Markanleihen von kirchlichen Gemeinden usw., ist aber der Regierungspräsident diejenige staatliche Stelle, die auch sonst — z. B. bei Genehmigung von Kirchensteuerbeschlüssen — ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen hat. Für Fälle, in denen bei höheren kirchlichen Verbänden usw. die entsprechenden Aufgaben für gewöhnlich von anderen staatlichen Stellen wahrgenommen werden, etwa auch im Treuhänderverfahren diese Stellen und nicht -eu Regierungspräsidenten für zuständig zu erklären, erschien schon mit Rücksicht auf die geringe Zahl dieser Fälle dem Ministerin > nicht zweckmäßig. Das Ministerium glaubte, -aß dem Regierungspräsidenten zudem in allen Fällen sein« Erfahrungen zugute kommen werden, die er bei der Tätigkeit nach 8 84 a. a. O. sonst gesammelt haben wird. Auf die dadurch gewährleistete möglichst einheitliche Durchführung -es Treuhänderverfahrens glaubte das Ministerium im Interesse aller Beteiligten den größten Wert legen zu sollen. Auch die Regelung der Beschwerde nach 8 84 Abs. 3 Satz 2 erschien ihm unbedenklich auf die kirchlichen.Anleihen anwendbar. Beitragsleislung für die Provinzialverbände und den Landesverband. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß Herbandsgemeinden, die gleichseitig einem Provtnzialvervande ««geschlossen sind, an letzteren neben den Beiträgen an den Lan-esverband Beitrüge zu zahl«« haben, bildet unablässig den Gegenstand von Anfragen sowohl seitens der Provinzialverbände alS auch von den einzelnen Gemeinden. Zur Klärung der Frage wird daS Folgende bemerkt: Grundsätzlich muß als Ziel festgehalten wer-en, daß diejenigen Zwecke, -ie nach der Verfassung deS LandeSverban-eS -X

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