Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 2 (20.9.1926)
- Date
- 1926-09-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Mai 1906 bestimmt: »Der evangelische Teil einer gemischten Ehe ist von der Halste des der kirchlichen Besteuerung zugrunde liegenden Steuersatzes, zu welchem der Ehemann veranlagt ist, zur Kirchensteuer heranzuziehen. Soweit die Ehefrau zu den Staatssteuern selbständig veranlagt wird, ist der evangelische Teil nach Maßgabe seiner Veranlagung zur Kirchensteuer hevanzuziehen." Entsprechende Bestimmungen finden sich in den übrigen Kirchensteuergesetzen lVergl. 8 6 der Kirchengesetze für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover vom 10. 3.1906, für die evangelisch-reformierte Kirche, der Provinz Hannover vom 10. 3. 1906, für die evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des Konsistoriums Kassel, für die evangelischen Kirchengemeinschasten des Konsistorialbezirks Frankfurt a. M. usw., ferner Staatsgesetz betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengomeinden und Gesamtverbänden vom 14. 7. 1906.) 3. Was die Tragweite der angeführten Bestimmungen betrifft, so wird man anzunehnien haben, das, der Begriff der »Mischehe" sich sowohl auf die sogenannten kon. fe sfr ouell-gemischten als auch aus die religiösaemischten Ehen erstreckt, daß also sowohl Ehen von Angehörigen verschiedener christlicher Bekenntnisse als auch solche Ehen darunter fallen, in denen e i n Teil Jude, der andere Teil Nichts ude ist. - 8. Ist der Ehemann Christ, die Ehefrau Jüdin, so würde auf Grund der Kirchensteuevgesetze der Ehemann nur die Hälfte der sonst auf ihn fallenden Kircherrsteuern zu entrichten haben, 4. Ist der Ehemann Jude und die Ehefrau Christin, so würde zu unterscheiden feto zwischen dem Fall einer selbständigen Veranlagung der Ehefrau und dem Fall, in dem ein« solche selbständige Veranlagung nicht vorliegt. Ist die Ehefrau selbständig veranlagt, so ist sie nach Maßgabe dieser Veranlagung zur Kirchensteuer heranzu- ° Der jüdische Ehemann scheidet für die Kirchensteuer lS. Liegt «doch eine selbständige Veranlagung der •itEhestcauittchtvor, sjobegründet zwar das Sirchensteuergefetz keinerlei Steuerpflicht des in der Mschehe lebenden jüdischen Ehemannes gegenüber der christlichen Kirche, vielmehr steht immer nur die Ktrchensteuerpflicht des christlichen in Frage. Doch bestimmt 8 1385 Ziffer 1 BGB. für daS gefttzlühe Ehegüterrecht, daß der Mann verpflichtet ist. für dt« Dauer der Verwaltung und Nutznießung die der Frau obliegenden öffentlichen Lasten zu tragen. Dazu gehören auch Personalsteuern. Nach 8 1388 haftet der Mann für diese Verbindlichkeiten den Gläubigern neben der Frau als Gesamtschuldner. Besitzt also die christliche Ehefrau kein eigenes Vermögen, so würde der jüdische Ehemann für die Kirchensteuern der Frau haften, und es ivürde gegebenenfalls auch das Berwaltungszwangsverfahren gegen ihn angeordnet werden können, wenn die Vollstreckungsbehörde nach Prüfung der tatsächlichen Umstände und der maßgebenden gesetzlichen» Bestimmungen zu der Ueberzeugung gelangt, daß di« Vollstreckung gegen ihn zulässig ist. sBergl. § 3 Verordnung betr. das Verwaltungszwaugsvcrsahren vom 16. 11. 1899, Gesetzsammlung S. 646, und Artikel hi der Ausführunsanweisung vom 15.11.1899.) n. An einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung, wie sie nach den vorstehenden Darlegungen für die Kirchensteuer besteht, fehlt es für die S y n a g o g e n st e u e r n. Infolgedessen regelt sich die Frage nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Steuerverhältnifse der Synagogengemeinden. Nmh 8 36 des Gesetzes vom 23. 7.1847 ist jeder innerhalb des Synagogenbezirks wohnende Jude Mitglied der Gemeinde. Nach 8 68 ist die Regelung der Beitragspflicht dem Statut jeder Synagogengemeinde iiberlasien. Danach ergibt sich, 1. daß auch jeder Jude und jede Jüdin, die in Mischehe leben, Mitglied der Synagogengemeinde und grundsätzlich zur Beitragsleistung an sie.verpflichtet sind. 2. daß die Synagogengemeinde berechtigt ist, in ihrem Statut wie das Steuerwesen im allgemeinen zu regeln, so insbesondere auch Bestimmungen zu treffen über die Besteuerung von in Mischehe lebenden Gemeindemitgliedern. Es würde mithin grundsätzlich nichts im Wege stehen, daß in dem Statut eine Bestimmung Aufnahme findet, etwa des folgendes Wortlauts, entweder: a) »Der jüdische Teil einer gemischten Ehe ist von der Hälfte des der kirchlichen Besteuerung zugrunde liegenden Steuersatzes., zu welchem der Ehvmann veranlagt ist, zur Kirchensteuer heranzuziehen. Soweit di« Ehefrau selbständig zur Reichscinkom. mensteuer veranlagt wird, sind die Gemeinde betrüge von dem jüdischen Teil nach Matzaabe seiner vollen Reichseinkonnnrnsteuer zu erheben." - Oder: d) »Eine Jüdin, die in Mischehe lebt, ist, sofern sie nicht selbständig zur Reichseinkommensteuer veranlagt, wird, von -er Hälfte der ReichSeinkommensteuer de» Ehemannes zu den Gemeindebeiträgen hevanzuziehen." III, Wird eine statutarische Regelung im Sinne der unter n abgegebenen Möglichkeiten nicht getroffen, so ist die Rechtslage die folgende: