Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 1 (10.3.1926)
- Date
- 1926-03-10
- Page
- Seite 51 (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
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— 51 — r Die Sätze bestimmen sich noch de-m Familienstand «tn 10. Oktober 1925. Macht tedoch »er Stouerpflichtige ihn begünstigende «enderungen, bte btS zum 81. Dezember 1925 etngetreten sind, geltend, so tritt «ine «»-sprechen-« Ermäßigung ein. 5. Auf Synagogengemeinden finden die vorst eh enden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Berlin, den 23. Februar 1926. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Im Auftrag: Trendelenbura. Anlage t' Der Reichsminister der Finanzen, m e 950, Betrifft: Heranziehung der Lohnstencrpslichtigen znr Kirchenftener für das Kirchenfteuerjahr 1920. Durch die Verordnung über die vereinfachte Einreichung der Belege über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr 1925 vom 18. Januar 1926 fReichs-Min.Bl. S. 40), bekanntgegeben auch durch Runiderlaß vom 19. Januar 1926 — IIIe 60 — iReichSsteuerbl. G. 28), ist auf die allgemeine Ausschreibung der in den 88 16,47,51,52 der Durchführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vom 5. September 1926 sReichs-Min.Bl. S. 118«) vorgesehenen Belege fLohnsteuer-Ueberweisungsblatt, LohnsteuerauSweiS) verzichtet morden. Für die Behörden der ReichSsinanzverwaltuwg entfällt hierdurch die Möglichkeit, die im Kalenderjahr 1925 vom Arbeitslohn «inbehaltenen Steuerabzugsbeträge für jeden Arbeitnehmer irodivtduell festzustellen. Soweit nach Landesrecht die Einkommensteuer dl« Bemefsungsgrundlage für die Kirchensteuer ist, kann daher die Heranziehung der Lohnsteuerpfltchtigen zur Kirchensteuer.1926 «henso wie im Vorjahr regelmäßig nur aus Grmid vou Pauschbeträgen geschehen. Die Festsetzung der Pauschbeträge obliegt nach 8 81 des Giirkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 lRcichSgesetzbl. I G. 189) den Landesregierungen. Die Landesregierungen fetzen somit selblständig Pauschbeträge fest. Bon verichiedenen Landesregierungen ist jedoch das Ersuchen an mich gerichtet worden, im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Be- ^Iteuerung innerhalb des ganzen Reichs unverbindliche Rahmen- 6ttri4fle bekanntzugeben, die den Landesregierungen die Festsetzung th»r Pauschbeträge und den Kirchenbehörden die Eingruppierung der rohusteuerpflichtigen erleichtern könnten. ^Dje betdentw den anliegenden Uebersichten 1 und 2 fcstgestellten besonderrrr^PLuschalfusteme ermöglichen eS den Kirchenvehörden, die Eingruppterung der betreffenden Steuerpflichtigen wahlweise nach dem Einkommen oher nach einer Beamtenbesoldungsgruppe vorzunehmen. Von welchem der beiden Systeme im einzelnen Falle Gebrauch gemacht wird, hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige Beamter ist oder nicht, sondern davon, welches System als das zweckmäßigere erscheint: jedoch ist tunlichst auf die gleichartige Behandlung aller Steuerpflichtigen einer Kirchengemeinde Bedacht zu nehmen. Darüber, welche Grundsätze für die Wahl des einen oder des anderen Systems »rahgebend fein sollen, werden die Landesregierungen wohl nähere Bestimmungen erlaffen. Bei der Festsetzung der Pauschbeträge in Uebersicht 1 <Einaruppieruug nach Einkommensgruppen) ist der Pauschbetrag zur Vermeidung von Härten nach den Lohnsteuerabzügen des jeweils niedrigsten Eiwkommensbetrags der Einkommensgruppe bemessen worden. «ei der Festsetzung der Pauschbeträge in Uebersicht 2 (Eingruppierung nach Besoldungsgruppen ist in Spalte 8 von dem Grundgehalt der dritten Altersstufe WohnungSgeldzuschuß in Ortsklasse 8 eines ledigen Beamten, in den folgenden Spalten von diesen Beträgen zuzüglich der entsprechenden Familienzuschläge auSgcgangen. Es ist jedoch zu bemerken, daß für die in der Privatwirtschaft boschästtgte Mehrzahl aller Lohnempfänger Lohnzulagen für den Familienstand regelmähig in geringerer Höhe alS bei den beamteten Lohnempfängern oder gar nicht gewährt werden. Soweit solche in der Privatwirtschaft beschäftigte Lohnempfänger nicht überhaupt in die Pauschbeträge der Uebersicht 1 .eingereiht werden, sind deshalb gegebenenfalls entsprechende Abstriche von den Beträgen der Spalten 3 bi» 12 der Uebevficht 2 vorzunehmen. Die Pauschbeträge stellen lediglich die durch Abzug vom Arbeitslohn für 1925 entrichtete Einkommensteuer dar (Einkommensteuer- Pauschbeträge). Die daneben etwa entrichteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind darin nicht berücksichtigt. Di« Pauschbeträge sind nach 'den im Kalenderjahr 1925 geltenden Steuerabzugs» bestimmnngen, unter Berücksichtigung der im Laufe des JabreS wiederholt eingetretonen AenSerungcn ermittelt,- es ist fomtt ein steuerfreier Lohnbetrag vou 860 RM. bei ollen Gruppen berücksichtigt worden. Die für den Familienstand vorgenommenen Abschläge sind sind gleichfalls in engster Anlehnung an die Familienermätzigungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1925 ermittelt worden. Die bei Arbeitnehmern mit Kindern im Sinne deS § 28 l, 2 des Einkommensteuergesetzes angegebenen Beträge gelten tomopl für verheiratet« als auch für verwitwete Arbeitnehmer mit «^kicher Kinderzahl. Hinsichtlich der Famtlienermätzigung wird bei der Ermittelung des auf den einzelnen Steuerpflichtigen zutreffenden Pauschbetrages der Familienstand am 10. -Oktober 1925 sdem Tage der Person enstandSausnahme) Zugrunde zu legen fein. Sofern der Steuerpflichtige ihn begünstigende Aenderungen im Familienstand, die bis zum 91. Dezember 1926 eingetreten sind, geltenmacht, wird der Pauschbetrag entsprechenzu ermäßigen sein. Zur Vermeidung von Zweifeln weise ich darauf hin, daß die in Spalten 8 bis 12 der Uebersichten bezeichneten Beträge dt« Einkommensteuer-Pauschbeträge darstellen und daß für die Kirchensteuer nur die Erhebung eines Hundertteiles dieser Beträge in Betracht kommen kann. Wird z. B. die Umlage einer Kirchengemetnde auf 10 v. H. der Reichseinkommensteuer festgesetzt, so berechnet sich die Kirchensteuer für einen verheirateten (oder verwitweten) Beamten der Besoldungsgruppe A VI mit zwei minderjährigen Kindern bei Anwendung der Uebersicht 2 wie folgt: Einkommensteuer-Pauschbetrag . 142,00 RM., davon Kirchensteuer 10 v. H.14,20 RM. Besonders da, wo bas Kirchensteuerjahr 1926 mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, empfehle ich, mit der Vorbereitung der Veranlagung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer für 1926 auf Grnnd der Einkommensteuer-Pauschbeträge schon jetzt zu beginnen und zn diesem Zweck mit den Landesfinanzämtern und den Finanzämtern in Berbindung zu treten, damit eine Verzögerung in der Erhebung der Kirchensteuer vermieden wird. Die Einreihung der Kirchensteuerpflichtigen im einzelnen tBcranlagung) erfolgt durch die Kirchenbehördcn unter Mitwirkung der Finanzämter. Hierbei wird zu beachten sein, daß in Fällen von Kurzarbeit oder teilweiser Erwerbslosigkeit tm Kalenderjahr 1925 diesem Umstand durch Einreibung in die dem tatsächlichen Einkommen etwa entsprechende niedrigere Äuse Rechnung getragen wird. Für die Ermittelung des tatsächlichen Einkommens werden in diesen Fällen die bei den Finanzämtern a«S der Erledigung etwaiger Lohnsteuererstattungsanträge vorhandenen Belege als Unterlage dienen können. Kriegsbeschädigte, die ausweislich deS RentenbcscheibS mindestens 25 y. H. erwerbsbeschränkt sind, haben im Kalenderjahr 1925 allgemein eine Erhöhung deS steuerfreien LohnbetragS um den Hundertsatz der Erwerbsbeschränkung erfahren. I« nach der Höhe deS Einkommens, insbesondere bei geringem Einkommen, und der Höhe der Erwerbsbeschränkung find daher Kriegs- . beschädigte in entsprechend niedrigere Gruppen einzureihen. Soweit pensionierte Beamte und Beamtenwitwen nach Maßgabe der Uebersicht 2 eingereiht werden, sind sie nicht schematisch in die Besoldungsgruppe, nach der sich ihre Bezüge bestimmen, einzureihen, sondern wie nichtbeamtete Arbeitnehmer so einzustufen, wie eS ber Höhe ihrer Bezüge entspricht. Für die Einreihung eines Beamten ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der er am 1. Juli.1925 angehörte. Setzt in einem Lande, in dem eine Kirchensteuer in Form von Zuschlägen zur Einkommensteuer erhoben wird, die Landesregierung Pauschbeträge hierfür unter Berücksichtigung des in dem Lande geltenden Kirchensteuerrechts nicht rechtzeitig fest, so werde ich auf Antrag' der obersten Kirchenbehörde dieses Landes mit Zustimmung beS ReichSrats die aus den Uebersichten ersichtlichen Beträge als Pauschbeträge festsetzen. Unter Bezugnahme auf 8 81 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes gebe ich hiervon Kenntnis. Einer weiteren Mitteilung nach 8 8f Satz 3 deS Einkommensteuergesetzes darf ich entgegenfehen. Den Landesfinanzämtern und Finanzämtern habe, ich Abdruck ■ dieses Schreibens zugehen lassen. Im Auftrag: Zar den. An die Landesregierungen lsowcit vorgesehen, auch an die Finanzministerien). » » * Abschrift übersende ich zur gefälligen Kenntnisnahme. Berlin, den 9. Februar 1926. Im Auftrag: Zar den. iln die Herren Präsidenten der Landesfinanzämter. Vorstehende Erlasse des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst rnd Volksbildung vom 23. Februar 1926 — 6 I 419 6 II — und —. 2 I 420 6 II — werden hierdurch zur Kenntnis unserer Gemeinden gebracht. Berlin, den 8. März 1926. Preußischer Landesverb«»» jüdischer Gemeinde». Mm»