Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 1 (10.3.1926)
- Date
- 1926-03-10
- Page
- Seite 50 (sequence 50)
- Language
- German
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— 50 — jahres 1920 wegen -er Pauschbeträge der Lohnstouerpflichtigen getroffenen Festsetzungen mit näheren Bestimmungen (Ainlage nebst der zugehörigen Uebersicht (Anlage B) sowie einen Abdruck deS Schreidens -es Herrn Reichsministers der Finanzen vom S. Februar 1926 — III e 950 — (Anlage G), durch das mir diese Uebersicht an die Hanö gegeben worden ist. Wann die Festsetzungen (Anlage A unv B) überhaupt zur Anwendung kommen, ergibt sich aus den von mir honte erlaffenen Richtlinien für die Erhebung der Kirchensteuer -es Rechnungsjahres 1928 in den.katholischen KirchengemeinSen und Gemein-overbän-en — G I 419 G II — (vergl. insbesondere Ziffer 2 b, 4) und auS -en im zugehörigen Begleiterlatz gegebenen Erläuterungen sowie auS den entsprechenden Weisungen der evangelischen Kirchenbehör-en. Die Uebersicht Anlage B ist in dom Schreibe» -«8 Herr« Reichsministers -er Finanzen mit „Uebersicht 1 (Erngruppierung nach Eiukorymensgruppen)" bezeichnet. Bei den Verhandlungen mit -en Vertretern der Kirchenregierungen ergab sich Einverständnis darüber, datz diese Uebersicht die -meist« Gewähr für eine annähernde Uebereinstimmung der Pauschbeträge mit den wirklich einbehaltenen Lohusteuerbeträgen biete und daß es nicht erforderlich sei, den preußischen KirchengemeinSen daeben noch ein zweites Pauschalsystem (Uebersicht 2 des Schreibens des Herrn Reichsministers der Finanzen (— Eingruppierung nach Besoldungsgruppen —) zur Verfügung zu stellen. Wegen der Grundsätze, nach denen die Pauschbeträge ermittelt worden sind, verweise ich auf di« in dem Schreiben des Herrn Reichsministers der Finanzen (Anlage C) enthaltenen Erläuterungen. Di« darin für die Anwendung der Uebersicht gegebenen Fingerzeige sind, soweit erforderlich, in üie Bestimmungen Anlage A ausgenommen. Zu Satz 3 in Absatz 7 des Schreibens des Herrn Reichsministers der Finanzen verweise ich auf Ziffer 2 der Bestimmungen Anlage A. Danach entscheidet bei der Einreihung nach dem Einkommen das tatsächliche Gesamteinkommen 1923. Zwar werden die kirchlichen Bcranlagungsbehörden zuweilen aus etwa nur für einen Teil des Jahres bekannten Einkommensoerhältnissen Schlüsse auf das gesamte Jahreseinkommen ziehen können. Stets aber sind hierbei die Umstände des Einzelfalles, also auch etwaige Kurzarbeit oder teUweise Erwerbslosigkeit, in der von dom Herrn Reichsminister der Finanzen geforderten Weise zu beachten. Die evangelischen und katholischen Kirchenbehör-en ersuche ich, die anliegende Festsetzung -er Pauschbeträge mit näheren Bestimmungen nebst der Uebersicht und, soweit «S ihnen angezelgt erscheint, auch die vorstehenden Erläuterungen und di« -es Herrn Reichsmintsters der Finanzen den Kirchengemein-en zur Kenntnis zu bringen. Die beiden jüdischen Verbände ersuche ich um entsprechende Bekanntgabe an die Synagogengemein-en. Im Auftrag: Trendelenburg. Anlage A. Pauschbeträge für die kirchliche Besteuerung der Lohusteuerpflichtigen im Kirchenjahr 1928. Gemäß 8 81 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 189) werden als Grundlage für die Veranlagung der Kirchensteuer im Kirchensteuerjahr 1926, soweit sie bach dem Matzstabe der im Wege deS Lohnobzugsverfahrens entrichteten Einkommensteuer erhoben wird und eine Feststellung -er vom Arbeitslohn im Kalenderjahr« 1928 einbehaltenen Beträge nicht erfolgt, die in der anliegenden Uebersicht enthaltenen Pauschbeträge festgesetzt. Zur Durchführung werden im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister -er Finanzen unnach Benehmen mit den beteiligten Religionsgesellschaften die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 1. Din Einreihung -er Kirchensteuerpflichtigen geschieht durch die kirchlichen Veranlagungsbehörden unter Mitwirkung der Finanzämter. 2. Bei der Einreihung nach dom Einkommen ist der Gesamtbetrag des im Kalenderjahre 1925 bezogenen Einkommens maßgebend. 3. Kriegsbeschädigte, die ausweislich der Rentenbescheide mindestens 26 v. H. erwerbsbeschränkt sind und daher im Kalenderjahre 1925 eine Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages um den Hundertsatz der Evwerbsbeschränkung erfahren haben, sind je nach der Höhe -er Erwerbsbeschränkung in eine entsprechend niedrigere Gruppe einzustufen. 4. Die bei Arbeitnehmern mit Kindern angegebenen Sätze gelten sowohl für verheiratete als auch für verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer mit der angegebenen Kinderzahl. Anlage B Uebersicht der Einkommensteuer-Pauschbeträge für d'e Heranziehung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer für das Kirchensteuerjahr -1926 \ Lfd. Grupp eneinteilung Nr. sEinkommenSgruppen) 1 2 1 Bon 900 RM. bis 1049 RM. 2 m 1050 r r 1199 m 3 H 1200 m p 1819 m 4 1820 fr rr 1439 5 » 1440 1559 94 6 1560 _ 1799 * 1800 - r 2039 m 8 u 2 040 fr rr 2 519 9 u 2 520 r rr 2999 10 3 000 99 99 3 599 * 11 3 600 r 4199 12 4 200 r rr 5159 13 5160 r rr 6119 14 6120 jr jt 6 959 15 99 6 960 8519 99 16 8 520 10079 17 10 080 12599 18 12 600 rr rr 14 399 19 14 400 - ir 16199 20 16 200 - JT 17 279 21 ” 17 280 99 99 18 899 99 22 Über 18 899 RM. Der Einkommensteuerpauschsatz beträgt bei Arbeitnehmern mit folgendem Familienstand: derheira- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ledig tet ahne Kind Kinder Kinder! Kinder! Kinder! Kinder! Kinder Kinder Kinder - Kinder RM. RM. RM. RM. RM. RM. RM. RM. RM. RM. RM. 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 4 13 12 9 2 _ _ — — — — — 34 28 22 12! — — — — — — — 46 39 32 21 5 _ — — — — — 58 50 42 30 12 — — - - r— — 70 61 53 39 20 _ _ _ _ 94 83 73 57 35 10 — — — — — 118 105 93 75 50 22 — — — — — 166 149 132 110 80 47 15 — — — — 214 192 171 143 111 73 35 10 — — — 274 246 219 191 155 113 68 33 6 _ _ 334 300 267 233 189 145 95 55 26 — — 430 387 344 301 244 187 130 87 58 24 — 526 473 420 368 2w8 228 158 106 70 85 — 610 549 488 427 346 265 184 123 82 41 — 766 689 612 536 434 332 230 154 102 51 — 922 830 737 645 522 400 277 185 123 61 — 1 174 1056 939 821 665 509 353 235 157 78 — 1 354 1218 1083 947 767 587 407 271 181 90 — 1534 1380 1227 1073 869 665 461 307 205 102 — 1642 1 477 1313 1 149 930 712 493 329 219 109 — 16 % des um 860 RM. gekürzten Jahresarbeitslohns für das Kalenderjahr 1925, vermindert um: j 19°/. | 20°'. | 30% | 44°/. | 57% | 70% | 80° . | 87°/. | 94% j 100% L