Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 1 (10.3.1926)
- Date
- 1926-03-10
- Page
- Seite 52 (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
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Gesetz 19« 9te Kofent«« 9e* BestevermtgSrecht» her jüdische» Reli» gi»«»«efe»schaf1e» i« ehemalige» Smrheße». B»« *L J»li 192». Der Preußisch« Landtag hat für daS Geltungsgebiet der kur» hessischen Verordnung vom Sv. Dezember 1838, die gemetnheitltchen Berhältniffe der Israeliten betreffend und beS kurhefstfchen Gesetzes vom 38. Oktober 1888 zur gleichförmigen Ordnung der besonderen Berhältniffe der Israeliten skurhesfische Gesetzsammlung 1828, Nr. XII, S. 87; 1883, Nr. XVI, S. 144) folgendes Gesetz beschlossen: 8*. Die 88 17 -iS 21 dekurheffifche« Gesetzes vom 28. Oktober 1888 werben aufgehoben. 8 2. «IS Maßsiab der Umlegung -er bisher durch die Klaffensteuer aufgebrachten Gemeinde» und Provtnztallaften (88 4 ff und 48 ff der kurheffifche« Verordnung vom 80. Dezember 1828) dient die ReichSeinkommenfteuer. Die Erhebung erfolgt in der Form von Zuschlägen. Die Veranlagung geschieht durch die Gemeiudeälteften. 8 8. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1838. im Be» ztrke deS Borfteheramt» Fulda mit Wirkung vom 1. Avril 1828 in Kraft.. Da» vorsiehende. vom Landtage beschloffene Gesetz wirb hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des StaatSrats sind gewahrt. Berlin, den 81. Juli 1823. DaS Prenßifche Gtaatsmiuifterium. Braun. Boelitz. (Siegel.) ._ Amtliche Bekanntmachungen Die in der Bekanntmachung vom 22. 4. 1826 (BerwaltungSblatt Nr. 4) veröffentlichen Ergebniffe der Wahlen zum Rat haben sich wie folgt geändert: Wahlkreis: Ratsmitglied: Ersatzmann: HI. Frankfurt 1. Juftizrat Dr. Blau 1. Juftizrat Dr. E. Auerbach M. 3. Naftalt Fromm 3. Fritz Soudhetmer Zu Ersatzmännern im Wahlkreis H Breslau wurden gewählt: 1. Rentner Emil Waldstein 3. Fabrikbesitzer Senator Leo Smoschewer Berlin, den 12. Juni 1826. Preußischer Laudesverbaud Jüdischer Gemeinde». Die Nummern 3 und 4 des Jahrgangs 1824 des Berwaltungsblattes sind vergriffen. Da laufend vollständige Exemplare des BerwaltungsblatteS verlangt werden, werden diejenigen MitgliedSgemeinden, die die oben bezeichneten Nummern entbehren können, um Einsendung gebeten.^.. Preußischer Laudesverbaud jüdischer Gemeinden. 7. Nachtrag zum Verzeichnis der dem Landesverbände ängehörigen Gemeinden, geordnet nach Provinzen und Negierungs- Bezirken! Proviuz Ostpreußen. Regierungsbezirk Allenstein. I. Lyck. Provinz Westprenße«. Regierungsbezirk Marienwerder. 1. Rosenberg. Provinz Hannover. Regierungsbezirk Hildesheim. 1. Dnderstadt. Prvvtuz Heffen-Naffa». Regierungsbezirk Taffel. 1. Lichenroth. 3. Hellstetn. Regierungsbezirk Wiesbaden. 1. Grenzhausen, Holzhausen ü. Aaar. Rheiuprvviuz. Regierungsbezirk Koblenz. 1. Merxheim. Regierungsbezirk Aachen. 1. Jülich. Regierungsbezirk Köln. 1. Honnef. Beantwortung von Anfragen. 1. ZmangSmeife Beitreibung der Steuer». ») An den Vorstand der Synagogengemetnde H. Auf die gefl. Anfrage von 8. d. M. erwidern wir Ihnen ergebenst, daß da Ihre Gemeinde, wie e» nach Ihrem gefl. Schreibe« dea Anschein hat, lediglich ein Privatverein und keine öffentlich-rechtliche Spnagogeugemeinde ist, eine zwangsweise Beitreibung der Beiträge nicht in Frag« kommt. Handelt e» sich lediglich um freiwillige Beiträge, zu denen die Mitglieder sich nicht verpflichtet haben, fo haben Sie überhaupt keine rechtliche Möglichkeit, di« Mitglieder m Leistungen zu zwingen. Haben sie sich dem Beretu gegenüber zur Zahlung verpflichtet. so können Sie im Klagewege vorgehe«. d) Au den Vorstand der Israelitischen Kultus» gemeinbeiuS. Auf die gefl. Anfrage vom 4. d. M. erwidern wir ergebenst, daß der im BerwaltungSblatt abgedruckte Bescheid, -etr. daS Steuerrecht -er Svnagogengemeiuden sich nur auf solche Gemeinden bezieht, die im Geltungsbereich des Gesetzes vom 38. 7.1847 oder einem gleichartigen liegen. Dort ist die Regelung deS DteuerverfahrenS dem Gemeindestatut überlaffen. Wo jedoch ein bestimmter Steuermaßstab gesetzlich vorgeschriebe« ist, sind die Gemeinden an diese Vorschrift gebunden. 3. Mischehe«. a) A n de» Vorstand der Synagogengemeindc L. Auf die gefällige Anfrage vom 18. dieses Monats erwidern wir Ihne» ergebenst waS folgt: 8 5 deS KircheugefetzeS betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeiudeu und Parochtalverbänden der evangelischen Landeskirchen der älteren Provinzen der Monarchie vom 26. Mai 1805 bestimmt: „Der evangelische Teil einer gemischten Eh« ist von der Hälste des der kirchlichen Besteuerung zugrunde liegenden Steuernsatzes, zu welchem der Ehemann veranlagt ist, zur Kirchensteuer heranzuziehe». Soweit die Ehefrau zu den Staatsfteuern selbständig veranlagt wird, ist der evangelische Teil nach Maßgccke seiner Veranlagung zur Kirchensteuer heranzuztehen." Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Kirchensteuer» gesrtzen der übrigen evangelischen Kirchen sowie in dem StaatSgesetz betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemetnde» und Gesamtverbänden vom 14. Juli 1806. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung über die Besteuerung von Juden, die tn einer Mischehe leben, existiert nicht. Maßgebend ist 8 58 deS Gesetzes vom 38. Juli 1847, nach dem die Regelung de» Steuerverfabren» dem Statut jeder Synagogengemeinde überlaffen ist. Die Gemeinden find demzufolge auch tn der Lage, statutarisch Bestimmungen über die Besteuerung eines GemetndemitgltedeS zu er» lasten. daS in Michehe lebt. Die Jüdische Gemeinde zu Berlin hat in diesem Sinne tn ihre Steuerordnuug die solgende Bestimmung aus»» genommen: Jbet jüdische Teil einer gemischten Ehe ist von der Hälfte der Reichseinkommensteuer des Ehemannes zu den Gemeind «beitragen heranzuziehen. Soweit die Ehefrau selbständig zur RetchSeinkommeafteuer veranlagt wird, find di« Gemetndebeiträge von dem jüdischen Teil nach Maßgabe seiner vollen RetchSetnkommensteuer zu erheben." ES steht nichts im Wege, daß auch Die eine entsprechende Regelung in Ihrem Gemeindestatut treffen. .- ♦»—»»«« (MiiMoMiHimiiiiiiiiitflUiilliiniiiUMHiM L kt de» f* f a ■ t e « I »h »lt: Dr. J»«ar Sreund, lv«lk»-Gt»»«»ald. H»b«rta1-NIIe« gi, — »crlac: m»lnb«n. Berit» R M, Ctaaicnfora«! CtMft* 20. — ® t a <f: «ctttoa «. Wut^mu* «. m. DerN» CB 68, Ischer Na»d««vet»a»» ' 18. ISMMct