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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-03-10 · 1 (10.3.1926) · p. Seite 49

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
1 (10.3.1926)
Date
1926-03-10
Page
Seite 49 (sequence 49)
Language
German
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— in — Kür Me eigen« FeMellamg mag Me kirchliche BeraulagnngSbchörde jede zuverlässige Unterlage benutzen. Wenn Auskünfte der Steuerpflichtigen selbst ober ihrer Arbeitgeber, Me -allerdings nicht erzwungen werden können, nicht zur Verfügung stehen, werden Berechnungen aus bekannten Unterlagen (Einkommen, Familienstand) an der Hand der Bestimmungen der Einkommensteuergesetze Ernebniffe liefern, die die erforderliche Feststellung — selbstverständlich vorbehaltlich der Beurteilung im Rechtsmittelverfahren — ermöglichen. Allerdings wird mau sich hinsichtlich dex Zahl der Fälle, in denen die oben bezeichneten Möglichkeiten gegeben sein werden, keinen großen Erwartungen hingeben könne». Wenn sie aber im einzelnen Falle tatsächlich vorhanden sind, müsien sie gerechterweise auch benutzt werden. Daher sollen die Pauschbeträge gemäß Ziffer 4 der Richtlinien nur als Notbehelf dienen; sie haben also sür jeden einzelnen Fall nur einen subsidären Charakter. Bielsachen Wünschen entsprechend ist der Versuch gemacht, da» Pauschal-system durchgreifend zu verbeffern lvergl. Erlaß vom heutigen Tage G I 420 G II). Zu Zisser 6 bis 10 der Richtlinien habe ich nur zu bemerken, daß e,n Hinweis auf den Wechsel des Hundertsatzes der Umlage im Lause des Rechnungsjahres (vergl. Ziffer 5 der Anweisung vom 2. März u«Li — Gl 438 G II —) diesmal unterblieben ist, weU erfahrungsmäßig kaum damit gerechnet werden kann, daß von dieser Möglichkeit «Gebrauch gemacht werde« wird. Demgemäß ist in Nr. 9 der Richtlinien vorgesehen, daß — mit Ausnahme der Zuschläge zu den Borauszahlungen — in der Veranlagung zur Kirchensteuer auch deren Betrag festgestellt wird. Die evangelischen Äirchenbehürden ersuche ich ergebenst, mir von der ihrerseits erlaffenen Weisung baldigst Mitteilung zu machen. An die bischöflichen Behörden ergeht das Ersuchen, die anliegende» Richtlinien schleunigst den ihnen unterstellten Kirchengemeinöen beianntzugeben. Ten beiden Verbänden jüdischer Gemeinden stelle ich entsprechende Verständigung der Sy »- agogengemeinden anheim. D«n Herrn Reichsminister der Finanzen habe ich um Weisung an die Finanzämter ersucht. Im Auftrag: T r e » d e l e n b u r g. Richtlinien sür die Erhebung der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1926 in den! katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden. soweit die Kirchensteuer in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden nach dem Maßstabe der Reichseinkommensteuer erhoben wird, geschieht dies nach folgenden Richtlinien: 1. Soweit das Einkommen der Kirchensteuerpflichtigen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes der Veranlagung unterliegt, werden Zuschläge zu der im Steuerbescheid festgesetzte» Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1925 und für diejenigeu vom Kalenderjahr abweichenden Steueralbschnitte, die im Kalenderjahr 1925 geendet haben, erhoben. 2. Äegt im Zeitpuukt der kirchlichen Veranlagung eines der Einkommensteuerveranlagung unterworfenen Steuerpflichtige» die Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht vor, so werden von >l>»> einstweilen Zuschläge erhoben: as zu den von ihm im Verlauf des Kirchrnsteuerjahres aus die Einkommensteuer zu leistenden Vorauszahlungen u>ch b) außerdem zu den im Kalenderjahre 1925 gemäß 88 70, ,3, c4 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I $. 189) etwa einbehaltenen und nach 88 77 vorschriftsmäßig a^ geführten oder verwendeten Lohnsteuerbeträgen oder — nach Maßgabe der Bestimmungen unter Ziffer 3 und 4 — zu den an deren Stelle festgesetzten Pauschbeträgen. Sobald das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung vorliegt, erfolgt nach Bestimmung der kirchlichen Beranlagungsbehövde oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen die Verrechnung der bereits «ach Ziffer Sa und b geleisteten Zahlungen. .... . , 3. Von den Nurlohnsteuerpflichtigen wird d'« Kirchensteuer durch Zuschläge zu den im Kirlenderjahre 1925 gemäß 88 70, ^.74 des Einkommensteuergesetzes einbehaltenen und nach 8 77 vorschriftsmäßig abgeführten ober verwendeten Lohnsteuerbeträgen erhoben. Soweit die Feststellung der Lochnsteuerbetrage nicht «durch das Finanzamt erfolgt, geschieht sie durch die kirchliche Veranlagungsbehörde. Für diese Feststellung kann die kirchliche Derarrlagungsbehörde jede zuverlässige Unterlage, z. B. sreiwilligeA-uskunft des Steuerpflichtigen oder deS Arbeitgebers, oder eigene Errechnung be- ^4. Soweit die Lohnsteuerbeträge im Einzelfalle nicht festgestellt werde» können, treten a» ihre Stelle die gemäß 8 81 de» Eta kommen- » steuergesetzeS festgesetzten Pauschbeträge. « 5. Dt« Umlageerhebuug ist mit möglichster Beschleunigung vor- » zuberetten, damit schon an den ersten in daö Kirchensteuerjahr fall«»- W den Zahlungsterminen der Einkommensteuer gleichzeitig Kirchen- -W steuern erhoben werden können. W 6. Eine Angabe der Gefamtifumme der Maßstabfätze durch Me -W Finanzämter ist wie im Vorjahre unmöglich. Nur für einen Teil der W Steuerpflichtigen werden je nach dem Stande der Einkommensteuer» W Veranlagung Angaben gemacht werden können. Der Hnndertsatz der » Zuschläge muß daher auch für das Kirchensteuerjahr 1926 auf Grund W eigener gewiffenhafter Schätzung und Würdigung der tatsächlichen « Verhältnisse bestimmt werden. » Auf jeden Fall ist auf äußerste Sparsamkeit tu den ^Ausgaben .» Bedacht zu nehmen und daraus zn sehen, daß der Hnndertsatz der Um. I läge, deffen Höhe im Vorjahre in vielen Kirchengemeinden au ernsten E Mißständen geführt hat, tunlichst niedrig gehalten wird. ü 7. Fm Umlagebeschluß ist die Bestimmung zu treffe», daß die 8 Zuschläge in gleichen Hundertsätzen zu den aus diesen Richtlinien « sich ergebenden Mahstablsätzen erhoben werde». I Sofern einstweilige Zuschläge zu den BorauSzahlungen erhoben 8 werden (Ziffer 2), ist durch Beschluß der kirchlichen Veranlagung»- I be Hörde sestzustrllen, daß die Hebung dieser Zuschläge gleichzeitig mit I den Vorauszahlungen erfolgt. Wieweit im übrigen von Absatz 5 de» ' 8 19 deS Kirchensteuergesetzes Gebrauch zu machen ist, bleibt der Bei schlußfaffung der kirchlichen Beranlagungsbehvrde überlassen. j 8. Die Veröffentlichung deS Hundertsatzes gemäß 8 19 Absatz 1! des Kirchensteuergesetzes und VIF der AuSführungsanweifung vom ): 24. März 1906 (MinBl. f. d. i. B. S 121 ff.) hat sofort nach Seh nehmigvng bes UmlagebefchluffeS zu erfolgen. In der Beröffentlichung find die Maßstabfätze Ziffer 1 bis 4 — auch die Möglichkeit einer Berrechnnng gemäß Ziffer 2 Absatz 2 —, ferner Me Zahlungsstelle und die Hebwngstermine (vergl. Ziffer 7 r Absatz 2) bekanntzugeben.!' 9. Soweit Zufchiäge zu der veranlagten Einkommenstener er- >«' hoben werden, erfolgt die Veranlagung zur Kirchensteuer durch Fest. >.i stell»ng de» Betrages der Kirchensteuer. Liegt im Zeitpunst« der kirchlichen Veranlagung Me Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht vor (Ziffer 2), und kann deshalb der Betrag der Kirchensteuer; -i noch nicht angegeben werden, so erfolgt Me Veranlagung durch die H Feststellung, daß der Ktrchensteuerpfltchtige zu den auf Me Ein-;j lommensteuer zu leistenden Vorauszahlungen oder (im Falle der 88 4 i j bis 7 deS Kirchensteuergesetzes) -aß er nur -u einem Teile Meser .jl Vorauszahlungen Zuschläge in Höhe des Hundertsatzes zu leisten hat, j 1 sowie durch die fernere Feststellung, daß sich seine Kirchensteuer nach ] -i Empfang des Eiwkommensteuerbescheides nach diesem richtet. Soweit im Wege deS Lohnabzugsversahrens entrichtete Eini : kommensteuer mit Kirchensteuerzufchlägen belegt wird, erfolgt die Veranlagung zur Kirchensteuer entweder durch Feststellung de» Lohn» j'4 steuerbetrageS gemäß Ziffer S dieser Richtlinien ober durch Ein- _ :. reihung in eine der PauschbetragSgruppen, i» beiden Fällen ferner durch Feststellung des Betrages der Kirchensteuer. j 10. In allen größeren Kirchengemeinden empfiehlt sich neben der Beröffentlichung (vergl. Ziffer 8) eine befondere Benachrichtigung der Steuerpflichtigen über ihre Beronlagung. Wird ein Lohnsteuerpflichtiger nach dom Maßstabe eines Pauschbetragebesteuert, so ist auch dieser Pauschbetrag anzugebvn. s Berlin, den 23. Februar 1928. : . Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Fm Auftrag: Trendelenburg. : j Der Preußische Minister sür Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. , G I 420 G n. ] Berlin, den 28. Februar 1926. j An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierung«- -l Präsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten hier» den 1 Evangelischen Oberkirchenrat, Me Landeskirchenämter in Hannover, Kiel, Caffel, Wiesbaden, den LandeSkirchenrat in Aurich und Frankfurt a. M., die Bischöflichen Behörden, den Preußischen LandeSverband jüdischer Gemeinden, den Preußischen LandeSverband < gesctzeStrener Snnagvgengemeindeu. » Kirchensteuer 1926. (Festsetzung der Pauschbeträge der Lohnsteuerpflichtige».) . | j Mit Bezug auf meinen Erlaß vom 28. Februar 1926 — r i G I 419 G II — übersende ich die gemäß 8 81 des Einkommensteuer- ,-gesetzeS vom 10. A-u«ust 1925 für Me Kirchensteuer deS RechnungS-

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