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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-03-10 · 1 (10.3.1926) · p. Seite 48

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
1 (10.3.1926)
Date
1926-03-10
Page
Seite 48 (sequence 48)
Language
German
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Gesetze und (£rU|f« fce# Preußische» Ministers ftt Wissenschaft, Knnft nnb BolkSbikb«lg betr. die Kirchen» ««d Gyna-ogenftenern 18L8 I. Der Preußische Dkintster für Wissenschaft, Kunst uni» Volksbildung. 6 I 419 O II. Berlin, den 23. Februar 1926. An die Herren Qberpräsidenten, die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten hier, den Evangelischen Lberkirchenrat, di« Landesktrchenämter in Hannover, Kiel, Cassel, Wiesbaden, den LandeSkirchenrat in Aurich und Frankfurt a. M., di« Bischöflichen Behörden, den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden, Sen Preußischen Landesverband gesetzestreuer Snnagogengemrinden. Erhebung der Mir che n sie na f ii r das Rechnungsjahr 1926. Die Veränderungen, die auf dem Gebiete der Einkommensteuer durch die neuere RetchSgesetzgehung herbeigeführt find, machen es erforderlich, di« Erhebung der Kirchensteuer, soweit diese, wach dem Matzstabe der Einkommensteuer umgelegt wird, für das Rechnungsjahr 1836 anderroeit zu regeln. Es haben hierüber eingehende Beratungen mit den evangelischen und katholischen Kirchenregierungen und mit den beiden Verbänden von Shnagogengemelnden stattgefuuden, die in zwei Besprechungen am 8. Januar und 16. Februar d. I. unter Zuziehung eines gröheren Kreises von Sachverständigen zu voller Uebereinstinrmung geführt haben. In Verfolg dessen habe ich gemäß ß 41 des Gesetzes vom 14. Fuji 1806 iGosetzsamml. S. 281 > die anliegenden Richtlinien für die Erhebung der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1828 in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden erlaffen. Ferner habe ich gemäß 8 81 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1826 (Reichsgesetzbl. I S. 189) Pauschbeträge für die Heranziehung der Lohusteuerpflichtigen zur Kirchensteuer 1826 festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsmintster der Finanzen nähere Bestimmungen zur Durchführung getroffen, wozu ich auf den gleichzeitig ergehenden Erlaß 6 l 420 O ll verweise. Ich glaübe darauf rechnen zu können, daß die evangelischen Kirchenbehörden gleichartige Weisungen wie die Anlage dieses Erlasses auch für ihren Geschäftsbereich ergehen laffen werden. Gemäß der neuen Reichseinkommensteuergesetzgebung findet wieder eine förmliche Veranlagung zur Einkommensteuer statt, und zwar erstmalig nach dem Einkommen, das im Kalenderjahr 1826 oder in einem im Kalenderjahr 1826 endenden Wirtschaftsjahre bezogen worden ist. Sie ergreift bei denjenigen Steuerpflichtigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 8000 RM. übersteigt, das gesamte steuerbare Einkommen, im übrigen die in 8 6 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in Ziffer 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Einkünfte, das find namentlich die Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiem Berns, Vermietung und Verpachtung. In weftem Umfang ist es daher wieder möglich, zu der kirchlichen Besteuerung auf Grund einer förmlichen Veranlagung zurückzukehre». Dem entspricht die grundsätzliche Bestimmung in Nr. 1 der Richtlinien. Me veranlagte Einkommensteuer für die dort bezeichneten Steuerabschnitte ist, sobald die Möglichkeit zu ihrer Benutzung besteht, lür die der Ejnkommensteuerioeranlagung 'unterworfenen Steuerpflichtigen als d i e Staats- (jetzt Reichs-) Einkommensteuer im Sinne ^er 88 8 der Kirchensteuergesetze anzusehen. ' Für einen erheblichen Teil der Steuerpflichtigen, nämlich für alle ^diejenigen, deren-Wirtschaftsjahr vor dem 1. Juli 1828 geendet hat, wird di« Veranlagung zur Einkommensteuer in der Hauptsache schon letzt, für die übrigen vor oder bald nach Beginn des Kirchensteuerjahres regelmäßig bis zum l. Juli d. I. abgeschlossen sein. Dies legt eS nahe, die Veranlagung zur Kirchensteuer dem Stande der Veranlagung zur Einkommensteuer anzupaffen, also mit der kirchensteuerlichen Beranlagung der schon zur Einkommensteuer Veranlagtem alsbald zu beginnen und mit der Veranlagung der übrigen je nach den Fortschritten der Einkommensteuerveranlagung vorzugehen. Nicht immer aber wird die wirtschaftliche Lage der Kirchengometnde es gestatten, die Beranlagung zur Kirchensteuer auch nur bei einem Teile der Kirchenstemerpflichtigen aufzuschieben. Auch kann [tt unter Umständen ernsten Bedenken unterliegen, wenn infolge Verspätung ber kirchensteuerlichen Veranlagung etwa mehrere Raten auf .einmal eingefordert werden müßten. Dom trägt die Bestimmung in UMffer 2 der Richtlinien Rechnung. Sie ermöglicht bei denjenigen Verordnungen. Steuerpflichtigen, die an stch der Beranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, aber in dom durch dt« Lage der Verhältnisse gegebenen' Zeitpunkte der kirchlichen Beranlagung noch nicht zur Einkommensteuer veranlagt find, eine kirchliche Besteuerung nach den in diesem Zeitpunkt« vorhandenen Matzstäben. Ergeht später der Einkommensteuerbescheid an den Steuerpflichtige«, so liegt, falls dessen Ergebnis von den zunächst benutzten Maßstabsätzen abwcicht, der Fall gleich ,v,c der in 8 12 Absatz 2 -es Kirchensteuergesetzes vorgesehene Fall einer aus Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgten Erhöhung oder Ermähigung der Maßstabsteuern. In sinngemäßer Anwendung der vorbezeichneten Bestimmung ist daher eine Umstellung der Kircheusreuerveranlagung aus die veranlagte Einkommensteuer möglich. Die damit verbundene Verrechnung ist allerdings unerwünscht. Indessen würde das Rechtsempfinden empfindlich verletzt werden, wenn sie schlechthin ausgeschlossen werden sollte, worüber auch die Erwägung nicht hinwegzutäuschen vermag, daß im allgemeinen die Unterschiede nicht sonderlich erheblich sein werden. Auf Berlange» deS Steuerpflichtigen wird sie stets eintreten müssen. Im übrigen mag die kirchliche Dcranlagungsbehörde selbst hierüber bestimmen. Mit dieser Beschränkung wird die Mehrbelastung der beteiligten Stellen nicht erheblich werden. Bei geeigneter Einrichtung der Ver öffentlichungrn lZisfer 8 der Richtlinien) und der Kirchensteuerbescheide dürste sich die Verrechnung in >der Regel nahezu automattsch vollziehen. Immerhin werden die kirchlichen Veranlagungsbehörden gut tu», von Ziffer 2 der Richtlinien nur nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit Gebrauch zu machen und namentlich die kirchliche Veranlagung der Lohnsteuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 8000 RM. aufzuschieben, bis durch ihre Veranlagung zur Einkommensteuer ein ungleich bequemerer und sicherer Maßstäb geboten ist, als ihn Ziffer 2b Vorsicht. In Ziffer S und 4 sind für die Heranziehung der Nurlohnsteuerpflichtigen — das sind die Lohnempfänger mit einem Einkommen bis zu 8000 RM. — Grundsätze aufgestellt, die im Falle der Anwendung der Ziffer 2b der Richtlinien auch für Lohnfteuerpflichtige mit einem böheren Einkommen gelten. Den MaßstaS für die kirchliche Besteuerung des nur im Wege des LohnabzugsversahrenS besteuerten Arbeitslohnes bilden nach den 88 8 der Kirchensteuergesetze in Verbindung mit Satz 1 des 8 81 des Einkommensteuergesetzes die nach 88 70, 78, 74 dieses Gesetzes im Kalenderjahre 1826 eingehaltenen und nach 8 77 vorschriftsmäßig abgesührien Beträge. Das Kirchenstouerwesen hat in den vergangenen Jahren schwer darunter «Bitten, daß eine Feststellung dieser Beträge durch die Finanzämter nicht erfolgt« und die Kirchengemeinden aus den Ersatz durch Pauschheträge, dessen Unzulänglichkeit sich im Laufe der Zeit immer fühwarer herausstellte, angewiesen waren. Für das Kirchensteuerjahr 1826 hat zunächst auf ein« Feststellung durch di« Finanzämter wieder gehofft werden könnenin den Durchführungsbestimmiurgcn über den Steuerabzug vom Arbeitslohn vom .">. September 1825 war die^ Lieferung der hierzu erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt durch die Arbeitgeber bereits vorgesehen. Doch hat der Herr Reichsminister ber Finanzen ungeachtet voller Würdigung der ihm von den Kirchenbvhörden in Ueberernstimmung mit der Preußischen Staatsregierung eindringlich vorgestellten Benachteiligung des kirchlichen Finanzwesens diesmal noch in Berücksichtigung der Belastung der Wirtschaft von. der allgemeinen EInfordernng jener Unterlagen absehen müssen. Durch die Verordnung vom 19. Januar 1926 (Reichs-Min.-Bl. S. 40) ist die Einreichung besonderer Lohnsteuerüberweisungslisten den Arbeitgebern nur für außerhalb der Wohnsitzgemeinde beschäfttgte Arbeitnehmer vorgeschrieben. Dies zwingt jedoch nicht dazu, ssch ausschließlich mit dem Ersah durch Pauschbeträge zu begnügen. Wenigstens für «inen Teil der Steuerpflichtigen werden die Finanzämter die Unterlagen zur Feststellung ihrer Lohnsteuerbeträge für 1826 besitzen und diese der Kirchengemeindc augcven können; für einen weiteren Teil werden die kirchlichen BeranlagungSvehörden selbst zur Feststellung in der Lage sein (Abs. 2 der Ziff. S der Richtlinien). Es steht nichts im Wege, auch eine kirchengomeindliche Feststellung der wirklich gezahlten Lohnsteuer als Grundlage der kirchlichen Besteuerung zu benutzen. Daß eine Feststellung durch das Finanzamt vorangeht, ist nicht vorgeschrieben. Vielmehr wird nach 8 81 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes schon mit der tatsächlich erfolgten Einbehaltung und vorschriftsmäßigen Abführung oder Verwendung das in den Kirchensteuergesetzen begründete Erfordernis staatlicher Beranlagung erfüllt.

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