Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 1 (10.3.1926)
- Date
- 1926-03-10
- Page
- Seite 44 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
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- 41 - diese Thesen ist a«m Teil wohl schon durch die vorgeschlageuen Aenderuuge» beseitigt. WaS die These 1 betrifft» stimme ich mit Herr» >Kolle»scher vollständig darin überein, daß wir die und in der Berfasruug gewährten Rechte in keiner Weise beschränken laffen wollen,Vzrud ich bedaure, daß einige Worte in den von nnS vorgeschlagenen These» mißverstanden worden sind. Wenn wir Bezug genommen habe» auf die den christlichen Stichen auferlegten Beschränkungen, so sollte dies nicht heißen, daß wir uns irgend welchen Beschränkungen unterwerfen, die in der Berfaffung keine Begründung haben und die die christlichen Kirchen sich haben gefalle» laffen. Die Bezugnahme hat vielmehr nur die Bedeutung: die Selbstverwaltung, die den Religionsgesellschaften gewährt worden ist, unterliegt nach dem Gesetz gewissen Beschränkungen, wenn die Religionsgesellschaft eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Wenn ihr der Staat seine Machtmfttel leiht in bezug auf gewiffe Angelegenheiten, wie z. B. daS Steuerrecht, so verlangt er als Aequivalent dafür gewisse AuftichtSrechte. In der Literatur ist man darüber einig, daß dem Staat auf diese Weise ein Einfluß aus die öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewährt wird. Daraus folgen gewiffe Beschränkungen, wie sie in den Gesetzen über die christlichen Kirchen enthalten sind. Nichts anderes sollte durch die Parallele mit den christlichen ReltgionSgesellschaften gesagt werden. Nachdem das zu Mißverständnissen Anlaß geben konnte, sind wir zur Weglassung dieser Worte bereit. Im übrigen, meine Damen und Herren, glaube ich, daß gegen die anderen Thesen erheblicher Widerspruch hier nicht erhoben ist. Ich möchte deshalb an die Herren di« Bitte richten, diese Thesen heute anzunehmen, unbeschadet besten, daß, wenn man will, man ja außerdem einen Ausschuß zur weiteren Beratung einsetze» kann. Aber ich fürchte, daß wir sonst jedenfalls in gewissen Beziehungen zu spät kommen. Wir müssen heut zu der Angelegenheit Stellung nehmen. ES ist notwendig, daß wir die Gesetzgebungsarbeiten von Anfang an in irgendeiner Weise beinslussen. Deshalb ist es meines Erachtens durchaus erforderlich, daß der Verbandstag in dieser Frage heute Beschluß faßt, und ich bitte Sie, die von uns vorgeschlagenen Thesen, nachdem sie so gefaßt find, daß die bisherigen Bedenken dagegen beseitigt sind, annehmen zu wollen und im übrigen, wenn Sie so wollen, einen Ausschuß einzusetzen. Meine Damen und Herren! Ich komme zu der Vorlage, die uns gemacht worden ist, und ich muß sagen, daß diese Vorlage unmöglich ist und keinesfalls unwidersprochen hinausgrhe» darf. Es ist dringend notwendig, Laß diese Thesen abgelehnt werden, bevor der Berbandstag geschloffen wird, weil sie eine geradezu verhängnisvoll« Wirkung für uns haben würden. Ich will zunächst einen Schönheitsfehler hervorheben, der aber für die Wirkung nach außen nicht ohne Bedeutung ist. Tic Vorlage fängt an: Die dringlichste Forderung für eine Revision des geltenden Rechtes ist die Aenderung der Austrittsgesetzgebung. Und die Aenderung heißt: Jeder kann austreten aus der Gemeinde, aber er muß weiter bezahl«». Das geht nicht, meine Damen und Herren, daß wir als Wesentlichstes hinstellen, daß diejenigen weiter bezahlen müssen, die aus Gewiffensgründen austrete». Wir setzen unS da ja allen möglichen Verdächtigungen und Borwürfen aus, wenn wir uns daS zueigen machen. Es gibt Wichtigeres als diese Frage, deren. Wichtigkeit ich für meine Person nicht unterschätze. Es aber in dieser Weise an die Spitze zu stellen, geht nicht. Ich denke, baß das Wesentlichste sst, was auch Herr Sollenscher ausgesührt hat, daß durch 'Aufhebung aller Beschränkungen den jüdischen Gemeinden die Möglichkeit einer vollen Entfaltung ihrer Kräfte im jüdischen Juteresse grgebeu werde. Was das Sachliche, betrifft, so muß ich sagen, auch die hier vorgeschlageue Regelung der Austrittsgesetzgebuug ist undenkbar. AlS das Gesetz von 1876 gegeben werden sollte, hat sich fast die gesamte Jubenhett Preußens dagegen gewehrt. ES war aber nicht zu verhindern. Wir haben inzwischen gegen die Erleichterung LeS Austritts ohne jeden Erfolg gekämpft. Jetzt soll er auf unseren Antrag verewigt werden. Sie dürfen mir nicht entgegenhalten, der Ausgetretene muß seine Beiträge weiterzahlen. Kann jemand ernstlich annehmen, daß chas jemals Gesetz wird? Die Wirkung eines Austritts ist nach allen Austrittsgesetzen die, daß der AuStretende frei wird von allen Lasten,' die er bisher zu tragen hatte. Meine Damen und Herren! ES wäre vielleicht logisch, zu sagen, daß der Ausgetretene weiter seine Steuer au den Verband zahlen muß. sZuruf LeS Herrn Dr. Freund: So steht eS ja da!) Das steht nicht da. ES steht da, baß er uicht nur seinen Beitrag zu den Kosten des Verbandes zahlen soll, sondern daß er auch de» ganzen Beitrag, den er alS Mitglied der Syuagogengemeiude zu zahlen hätte, trotz feines > Austritts an den Verband zu entrichte» hat. ES ist ganz unmöglich, i baß etwas Derartiges Gesetz wird. Und »och etnS: Erst versichert . der Betreffende auf Ehre und Gewissen, er trete aus reinen GewiffenS- ' bedenken aus, und nachdem er daS erklärt hat, soll er trotzdem zur : Strafe weiter zur Zahlung verpflichtet werden. Meine Dame« und f. , L: Herren! Das ist eine Besteuerung, die Sie im Ernste niemals bei irgendeiner Instanz beantrage« können. Nun kommt noch eins hinzu: Wir haben fetzt die Möglichkeit, endlich de» Grundsatz zur Geltung zu bringen, der entsprechend für die Kirche gilt, den Grundsatz, daß jeder Jude einer jüdischen Gemeinde angehören muß. Diele Möglichkeit besteht, und zwar in einer Weife, mit der vielleicht selbst die separatistisch« Orthodoxie einverstanden sein wird, und zwar durch die Gründung der Persowalgemeinden, von denen in dem Anträge die Rede ist. ES gibt dann keinen Gewissenszwang. Für die Gewissensfreiheit treten wir alle ja «in. Aber jeder, der Jude ist, muß einer Gemeinde angehören, entweder einer örtlichen Gemeinde oder einer Personalgemeinde. Es handelt sich dabei um Personalgemeinden, die nicht Privatvereine, sondern öffentlich rechtliche Körperschaften sind. Wenn wir diese Möglichkeit haben, sollten wir da die Austrittsmöglichkeit verewigen? Davon kann keine Rede sein, denn leider wird es immer Leute geben» die sehr ernste und aufrichtige religiöse Bedenken gegen die Steuerzahlung haben. — Ich komme zur Zwangsgemeinde. Meine Damen und Herren! Es ivird von allen Seiten hervorgehoben, daß wir die gesetzlich garantierte Selbstverwaltung zur Geltung bringen sollen. Hier, in diesen Thesen, wird wiederholt nach der Staatsgewalt gerufen, um unsere Autonomie zugrunde zu richten und den Juden einen Zwang aufzuerlegen. Sie wollen heute, was gegen die Grundsätze der Reichsverfassung verstößt, Gemeinden durch Gesetz zwingen, in den Verband einzutreteu. Abgesehen davon, daß es gesetzlich unzulässig ist, ist es auch eine tatsächliche Unmöglichkeit, etwas Derartiges durchzusetzen. Für jeden, der die Geschichte der preußischen Juden in den letzten Jahrzehnten kennt, kann dies nicht zweifelhaft sein. Ich appelliere an alle diejenigen, die in den letzten Jahrzehnten im Verband der Deutschen Juden oder im Deutsch-Israelitischen Gemeindeverband mitgearbeitet haben, und frage Sie, ob eS jemals nröglich gewesen ist, gegen den Billen der Orthodoxen alle Juden Preußens in einem Verband zu vereinigen. Wer nicht utopischen Gedanken nachgeht, weiß, daß ein derartiges Gesetz niemals zustande kommen wird. Wenn Sie mit solchen Forderungen an das Parlament kommen, wissen wir ganz genau, daß ein Zwangsverband von der Rechten in Rücksicht auf die Orthodoxie abgelehnt wird und von der Linken aus Grund ihrer politischen Grundsätze. Durch solche Anträge wird der Verband höchstens zugrunde gerichtet. Die Behörden sind nicht geneigt, Gesetze zu machen, solange die Juden nicht einig sind. Und wenn der überwiegende Teil der jüdffchen Gemeinden gegen ein Gesetz Widerspruch erhebt — und derartige Forderungen reizen zum Widerspruch — so verzögern Sie damit auch die Staatssubvention und verurteilen den Verband zur Untätigkeit. Das preußische Finanzministerium macht die Staatssubventh^davon abhängig, daß der Verband anerkannt wird als öffentlich-rechtliche Körperschaft. Diese Anerkennung ist unmöglich, solange bas Gesetz nicht zustande kommt. Wenn Sie wollen, daß die Frage der Subvention ganz und gar ins Wasser fällt, können Sie diesen Bestimmungen zustimmen, sonst aber nicht. Ich kann Sic im Interesse der Judenheit nur bitten, lehnen Sic diese Thesen ab! (Beisall.j Präsident Sonnen selb: Das Wort hat Herr Dr. Rosenthal. Ich teile noch mit, um Mißverständnisse zu vermeiden, daß seitens der konservativen Fraktion der Wunsch besteht, daß zwei Herren sich in die zehn Minuten Redezeit teilen. Abg. Dr. Rosenthal: Meine Damen und Herren! Herr Justizrat Hirschberg hat in seinen Ausführungen die Bemerkung gemacht, daß der Antrag, der Rabbiner solle Sitz und Stimme im Vorstand haben, unter allen Umständen von ihm bekämpft werde. Ich muß, leider in seiner Abwesenheit, darauf Hinweisen, daß diese Bemerkung eine Privatmeinung deS Herrn Justizrats Hirfchberg darstellt und nicht etwa einen Fraktionsbeschlutz der Konservativen Partei. — Das aber zu sagen, habe ich mich heute morgen um S Uhr nicht zum Worte gemeldet, um nun heute Nachmittag, 30 Minuten nach 6, auf klägliche fünf Minuten das Wort zu erhalten. Man muß aber mit allem zufrieden sein, was einem der Himmel beschert, und darum werde ich versuchen, in fünf Minuten fertig zu werden. Ich habe mich zum Worte gemeldet, weil der hochverdiente Referent in dieser ganzen Angelegenheit, Dr. Freund, in dem ich ursprünglich einen Berufs-Kollegen zu sehen die Freude hatte, gestern unter den Mängeln, die dem Juüengesetz von 1847 nachgesagt werden, auch die Stellung des Rabbiners berührte. Und zu diesem Punkte hat er gemeint, daß er in Wirklichkeit keinen Mangel bedeute, und daß die Stellung des Rabbiners in den Gemeinden nach wie vor der Verwaltung der Gemeinden zu überantworten fei. Ich erheb« keinen Anspruch darauf, in die ungeheuer schwere Materie der Revision deS Judengesetzes von 1847 etngedrungeu zu fei» und daS Recht zu habe», mich im gegenwärtige» Stadium meiner Kenntnis dazu zu äußern. Aber äußern möchte ich mich mit meiner ganzen Kraft -et dieser