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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-03-10 · 1 (10.3.1926) · p. Seite 42

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
1 (10.3.1926)
Date
1926-03-10
Page
Seite 42 (sequence 42)
Language
German
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— 42 — tAussührungen bei Herrn Dr. Freund zur AuStrittSfrage im Wesent- >ltchetl zu. Der Austritt auS den Gemeinden ist ein notroeudiges rUefctl. Lin Uebel, well wir eine Zusammenfassung grundsätzlich ^wünschen; notwendig, weil jeder Gewiffenszwang und auch nur der 'Schein irgend eines Gewissenszwanges vermieden werden mutznot* , wendig anderseits auch deshalb, weil es immer noch Gemeinden genug gibt, über denen das Damoklesschwert des Austritts schweben muß, um sie von Maßnahmen fern zu halten, die ein« Zerrüttung des Gemeindelebens bedeuten würden. Lasten wir den Austritt grundsätzlich zu, so kann es sich bei -er Gesetzgebung nur darum handeln, -ihn aus däs notwendigste Matz -urückzuführen. Hier streben wir an. daß das Gesetz von 1820, unter besten Herrschaft wir gegenwärtig stehen, und das sich mit einer rein formellen Erklärung begnügt, zurückrevidiert wird, und zwar mindestens auf das Ausmaß des Gesetzes von 1878. Der Austritt darf in keinem Falle aus Gründen “ber Steuerflucht geschehen. Wenn wir schon die beispiellose Möglichkeit eines Austritts aus den einzelnen Gemeinden ohne Austritt aus dem Judentum haben, so hoben wir die Verpflichtung dafür zu übernehmen, batz von diesem Austrittsrecht nur aus Gewiffensgründen und nicht aus finanziellen Gründen Gebrauch gemacht wird. Wenn ich auf den Streit -er beiden Herren Vorredner mit einem Worte eingehen darf, so kann ich bestätigen, daß selbstverständlich Herr Dr. Freund darin Recht hat, daß es in den christlichen Kirchen einen Aus- ,tritt auS. der Gemeinde nicht gibt, Rur Liberale" Oberflächlichkeit konnte dies verkennen. Tie weitere Frage der Gesetzgebung ist die Zulaffung von Austrittsgemeinden. Diese Frage bedarf aber einer gesetzlichen Regelung nur insoweit, als es sich um Gemeinden mit dem Charakter der Rechte öffentlicher Körperschaften handelt. Daß die Ausgetretenen sich zu Gemeinden zusammenschließen können, die Bereine im Sinne des MSB. sind, und als solche auch Rechtsfähigkeit erlangen können, ist eine Selbstverständlichkeit. Schließlich ist noch ein weiterer Komplex von Fragen durch die neue Gesetzgebung zu regeln, der gewiffe Aufsichtsrechte des Verbandes über die einzelnen Gemeinden betrifft. Die Notwendigkeit hierzu entsteht dadurch, daß die Aufsichtsrechte, die nach dem Gesetz von 1847 dem Staate eingeräumt sind, nunmehr unter der neuen Gesetzgebung fortfallen werden. Für diese fehlende Staatskontrolle mutz eine Aufsicht durch die Organe der Gemeindeverwaltung geschaffen werden. Ich habe zwar alle Hoffnungen zu der Arbeitssreudigkeit und Pflichttreue unserer Gemeinden. Aber, meine Damen und Herren, es ist immer notwendig und nützlich, wenn alle Sicherheiten auch für den nicht erwarteten schlimmsten Fall gegeben sind, tz Deshalb glaube ich, daß wir im neuen Gesetze diejenigen Aussichts- I rechte ganz kurz festsetzen, die bisher der Staat hatte und die der I Verband in Zukunft über die einzelnen Gemeinden haben mutz. Es »sind aber natürlich nur organisatorische Aushilfs- und Kontroll- »rechte, wie sie etwa gegeben sein müßten in einem Konfliktfalle »zwischen den Gemeindebehörden, in der Mitwirkung bei der Grün- »dung und Neubildung von Gemeinden und dergl. mehr. Alle diese »Rechte muß der Verband der Gemeinden haben. Das ist eine not- Iwendige und nützliche Ergänzung für die Abschaffung des Aufsichts- »rechtes, das sonst der Staat in Anspruch nehmen konnte. Aber ich »möchte wiederholt betonen, daß alle diese^Rechte immer nur die Orga- Intsation betreffen können und niemals etwa so weit gehen dürfen, »Satz sie irgendwie in die materielle oder religiöse Verwaltung der iGemeinden eingreifen. In die materielle Verwaltung hat der Ver- »hand nur einzugreifen, indem er die Gemeinden besteuert, sonst nicht. »Am allerwenigsten darf er Vorschriften auf dem Gebiete der reli« »giösen Verwaltung und Geschäftsführung machen. Das ius in sacra Lmufe den Gemeinden ungeschmälert verbleiben. Es ist gesagt worden, »wir, die wir jetzt zur Jüdischen Volkspartei gehören, hätten doch Mrüher einmal, in den Jahren 1809 und 1910 die Bestrebungen der MSesamtorganisation bekämpft und hätten uns besonders gegen einen «Zwang gewendet, der den einzelnen Gemeinden gegenüber ange- Moendet werden sollte. Sie in dieser Versammlung werden sich alle Mewußt sein, uns diese Stellungnahme von damals für die heutige Stellungnahme nicht vorzuhalten, weil die Grundlagen ganz ver« Wchtedene waren. Wir betonen jetzt ausdrücklich, daß wir nur in Mewiste Formen der Organisation eingreifen wollen. Tie Entwürfe, Wie damals in jenen sturmbewegten Versammlungen des DJGM WmS beschäftigten, waren Entwürfe, die ein Synodalsystem einführen Mvollten, die haben wollten, daß die Synode auch das jus in sacra be- Mttzen sollte. Unsere Stellungnahme zu dieser Frage ist heute genau ^MefelOe wie früher. Wir lehnen jede Einwirkung in die Gewiffens- Wjeihett und jeden leisesten Gewiffenszwang ab. Wir unterstützen Kict die Zwangsorganisation des Preußischen Landesverbandes, weil nach deren Satzungen die Gewißheit haben, daß die Organisation ^M««alS zu einem GewiffensMiang führen kann, sondern nur daS ist, um organisatorisch die Gemeinde« zusammenzuhalten und Aufgaben -» erfüllen, die die Einzelgemetnde« nicht erfüllen könnten. Et» neues Jubengesetz müßte auch die Bestimmung enthalten, daß dem Landesverband« daS Recht gegeben wird, in dem angegebenen, abgegrenzten Maße gewiffe organisatorische Eingriffe in dt« Berwaltung einzelner Gemeinden machen zu können, insbesondere aber die Normativbestimmungen für die Satzungen der einzelnen Gemeinden festzusetzen und ferner, bei der Neubildung von Gemeinden und Abgrenzung von Gemeindebezirken mitzuwirken. Sie wiffen schließlich, daß wir heute noch Gemeinden und sogar ganze Gemeindeverbände ohne Wahlrecht habe», und solche, bei denen der Vorstand sich durch Erbgang fortsetzt. Das sind Zustände, die wir beseitigen sollen. Aber mir scheint es zu weftgehend, wenn man dabet die wohlerworbenen Rechte der Inhaber" schonen will. Ein alteS Uu. recht braucht nicht geschont zu werden. Mit Liesen Zuständen mutz schonungslos «in radikales Ende gemacht werden. (Sehr richtig!) Meine Damen und Herren! Wenn Sie sich meiner Stellungnahme anschlietze», glaube ich, werden Sie zur Blüte der Gemeinden und des Verbandes beitragen und für alle Zukunft jeden Konflikt mit einer Staatsbehörde verhindern. Ueber konkrete Thesen kann man in dieser Stunde UNd in dieser Versammlung nicht entscheiden und nicht verhandeln. Ich hoffe, daß ich Gelegenheit haben werde, meine Anfchauungen in einem kleineren Ausschuß noch einmal vertreten zu können. Ich würde den Antragstellern vorschlagen, die bereits gestellten Thesen zurückzuziehen und, wenn das nicht geschieht, die Versammlung bitten, die Thesen abzulehnen und nur einen besonderen Ausschuß sür die Beratung der Juüengesetzgcbung zu bilden. Wenn Dr. Freund zwei Wege gezeigt hat, den Weg unserer autonomen Gesetzgebung oder den gegenteiligen des Skaatseingrisrcs, so ist wohl nur der erste Weg für uns gangbar, und ich fordere die Versammlung auf, Liesen Weg zu beschreitcn. Als ersten Schritt hierzu möge sie heute einen Ausschuß einsetzcn, dem sie di« Aufgabe übergibt, ein Judengesetz auf den von mir entwickelten Grundlagen zu entwerfen und diesen Entwurf Ihnen in einer Sonüertagung vorzulegen. DaS Judengesetz bleibt jedenfalls unsere wesentlichste und wichtigste Aufgabe. Davon, daß wir ein Judengesetz znstande bringen, das der Freiheit eine Gaffe bahnt, hängt das Schicksal unserer Gemeinden und unseres Verbandes ab. Beschreiten Sic rasch den Weg und leisten Sie eine gründliche Arbeit zur Befestigung des Verbandes. iLebhafter Beifall und Händeklatschen.) Präsident S o n n e n s e l d : Es ist ein Antrag Cohn eingegangen, der folgendermaßen lautet: „Der Verbandstag erwartet, daß eine Stellungnahme deö Landesverbandes zu einem etwa zur Erörterung gestellten Entwurf eines Judengesetzes nur nach Anhörung des Verbandstages erfolgt >md der Verbandstag zur Beratung des Judengesetzes zusammenberufen wird." Es ist beantragt worden, die Redezeit für die weiteren Redner auf 10 Minuten zu beschränken. Wird dem zugestimmt'? sGeschieht.) Tann ist demgemäß beschlossen. Das Wort hat der Abg. Htrschberg. Abg. H ir s ch b e r g : Meine Damen und Herren! Ich bedaure, daß mir die vorgeschrittene Zeit nicht die Möglichkeit gibt, meinem Herrn Vorredner so ins Einzelne folgen zu können, wie ich es bei der Beratung der uns gegenwärtig beschäftigenden Frage gewünscht hätte. Meine Damen und Herren! Ich gehöre zu denjenigen, die das Preußische Judengesetz von 1847 nicht bloß jetzt als eine an und für sich tragbare Grundlage erachten, sondern schon jahrzehntelang erkannt haben, daß das preußische Judengesetz so gestaltet ist, daß man unter Berücksichtigung des guten Willens der Regierung sehr gut darunter wohnen könnte. Jndeffen einmal hat es nun mal das Unheil begangen, unseren Frauen kein Wahlrecht einzuräumen, daS muß unter allen Umständen gutgemacht werden sBeifall) und weiter: Die Vielgestaltigkeit des preußischen Judenrechts ist eine derartige, daß sie in der Tat beseitigt werden muß durch ein Gesetz, daS für all« preußischen Juden gelten soll. Die Möglichkeit hierzu bietet die Reichsverfaffung, und von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sind wir ja nunmehr aus dem besten Wege. Aber, meine Damen nnü Herren, es fragt sich nun, nach welchen Grundsätzen die neue Gesetzgebung gestaltet werden soll. Der Art. 137 der Reichsverfaffung bs» darf zu seiner Ueberleitung in die Praxis nach der Meinung der preußischen Regierung unbedingt noch der lanöesgesetzltchen Bestimmungen und darum werden wir uns, wenn wir praktische Arbeit leisten wollen, kaum auf die theoretische Frage einlaflen können, ob wir nun aus Grund des Retchsrechtes verlangen dürfen, sofort ass Organisation anerkannt zu werben usw. Darum muffen wir bei der Frage, wie dieses neue Gesetz aussehen soll, unter allen Umständen darauf achten, daß diejenigen Rechte, die Sie Reichsverfaffung «uS bietet, auch von uns ausgenutzt werden. Insoweit stimme ich mit meinen beiden Vorrednern vollkommen Überei«. In erster Reihe lehnt meine Fraktion in jeder Beziehung Eingriff« der StaatSbe-

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