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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-03-10 · 1 (10.3.1926) · p. Seite 41

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
1 (10.3.1926)
Date
1926-03-10
Page
Seite 41 (sequence 41)
Language
German
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41 - schäften den Gemeinden gewährt werden können, die nach ihrer Ber. faffung und der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr für die Dauer bieten. Da» Ist eine Bestimmung, die so. wie ich fie Jh»en vorgelesen habe, einen kantschnkartigen Charakter trägt. Hier handelt eS sich um eine Rechtsnorm, die zu ihrer Durchführung de» Eingriffs ber LandeSgefetzgebung bedarf. Bei Absatz 5 von Art. 187 erscheint es mir zweifellos» daß nicht schon ein anwendbarer Rechtssatz vorliegt, sondern nur eine Weisung für die Landesgesetzgebung. Darum, meine Damen und Herren, meine ich, daß, wenn wir jetzt zu Wünschen für das preußische Judengesetz versammelt sind, wir die Berpslichtung haben, auch für die preußische Durchführung jener Normen der Reichsversasiung unsere Wünsche vorzutragen. Auf diesem Gebiete fehlt es allerdings an Vorbildern. -Wir müsien jedoch davon ausgehen, daß nur zwei Möglichkeiten für eine Regelung gegeben sind. Entweder gibt die LandeSgefetzgebung spezielle Vorschriften innerhalb des von der Reichsverfaffung gezogenen Rahmens, oder aber die Verwaltung hat über die Frage von Fall zu Fall nach diskretionärem Ermeffen zu entscheiden. Das Letztere muß eintreten, falls das Landesgesetz schweigt. Ich will gewiß nicht annehmen, daß die Verwaltungshandiungen in Schikanen ausarten würden) aber ich halte es doch in keinem Fall für einen erfreulichen Zustand, wenn über die wichtige Angelegenheit der Zubilligung der Rechte öffentlich-rechtlicher Verbände die einseitige Ansicht eines Referenten entscheiden sollte. Um dies zu verhindern, muß das zu erwartende preußische Landesgesetz Bestimmungen sowohl über die Art der Verwaltung als auch über die Zahl der Mitglieder der Gemeinde treffen, die diese fähig macht, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden. Ich will mich in Bezug auf diese Voraussetzungen nicht auf Einzelheiten einlassen, weil ich der Hoffnung bin, in einer kleinen Kommission Gelegenheit zu speziellen Ausführungen zu bekommen. Im Prinzip kann ich nur betonen, daß die Schaffung von Normativbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinde gewiß keine Schwierigkeiten machen wird; die Anlehnung an das Gesetz von 1847 braucht in diesem Punkte durchaus nicht vermieden zu werden. Etwas schwieriger mag cs sein, die Lösung für die zur Erlangung der öffentlichen Körperschaftsrechte erforderliche Zahl von Mitgliedern zu finden. Es dürste nicht gut angängig sein, seine mechanische Ziffer zu wählen. Aber auch hier wird man durch die Anlehnung an das Erfordernis der Führung einer geordneten Verwaltung und des Ausbringens des notwendigen Etats den Maßstab leicht gewinnen können. Die Hauptsache wird sein, daß die Normativbestimmung es der Gemeinde ermöglicht, die Rechte der öffentlichen Körperschaft zu erlangen; es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist nach der automatischen Erlangung dieser Rechte durch Erfüllung der Normativvorschrift der staatlichen Verwaltungsbehörde ein Einspruchsrecht «ingeräumt wird, das im Berwaltungsstreitverfahren durchzukühren ist. Endet dieses Verwaltungsstreitverfahren rechtskräftig zu Ungunsten der Gemeinde, so verliert sie damit wieder die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hiermit ist die eine gesetz. liche Beschränkung des Art. 137 Abs. 5 erledigt. Die Landesgesetzgebung hat Normattobestimmungen über die Art der Verwaltung und die Zahl der Mitglieder aufzustellen. Die zweite Beschränkung, die reichsrechtlich gegeben ist, folgt aus der Bestimmung des Abs. 8 des Art. 137. Hiernach müssen unfere Steuerlisten, um vollstreckbar zu werden, mit der Bollstreckbarke)tsklausel durch Staatsorgane versehen werden. Auch diese Bestimmung bedarf der landesgesetzlichen Ausführung: Auch hier wird das neue Judengesetz eingreifen müssen. Eine staatliche Mitwirkung ist hier zur Notwendigkeit geworden, wir werden unS deshalb der staatlichen Einwirkung nicht ganz entziehen können. Es wird aber darauf ankommen, die Grenzen so eng wie möglich und so klar zu ziehen, daß Uebergriffe nicht möglich find und die Freiheit, die in der Reichsverfaffung sehr weitgehend gewährleistet ist. nicht übermäßig und überflüssig eingeschränkt wird. Unserer Meinung nach mutz «S ausreichen, wenn dem Staate ein Einblick in die Finanzgevahrung gewährt wird, und wenn der Staat das Recht erhält, zu prüfen, ob bet der Finanzgebahrung die formalen gesetz. lichen und statutarischen Grundlagen der Verwaltung beachtet sind. Einen Eingriff in die tatsächlichen, in di« materiellen Grundlagen de» Etats, wird man dem Staat schon nicht mehr bewilligen können. Denn eS kann nickt Sache des Staates fein, zu kontrollieren, welche Ausgaben die einzelnen Gemeinden machen, welch« Ausgaben st« sich auferlegen und versagen wollen. (Sehr richtig!) Wir müssen diese Einmischung ablehnen, und ich vermisse auch hier die sorgfältige Durcharbeitung im liberalen Programm. Hier insbesondere kann die Parität mit den christlichen Kirchen nicht ausreichend für uns fein. TS wird dringendste Vorsicht geboten fein. Ich möchte auf eineS hinweife« Gebe« Sie hier di« Grundsätze sorgsamster Vorsicht auf, so legen Sie die Axt an die Wurzln des SelbstbesttmmungsrechteS der Gemeinden, an die Möglichkeit der Erfüllung der frei gewählten Gemeindeaufgaben. Ich halte eS für wefenttich, dafür zu sorgen, daß"» die Gemeinden ihre Aufgaben selbst bestimmen können. Geben Sie « aber dem Staate ein zu weitgehende» Eingriffsober Einspruchsrecht, » machen Sie auch nur die Etatsbewilligung etwa von der Genehmi- > gung des Staates abhängig, — um von der Zwangsetatisierung gar 9 nicht zu reden — so erschüttern Sie die Grundlage der Gemeinden, so > machen Sie die Gemeinden abhängig von der Regierung) so nehmen I Sie ihr die Möglichkeit, in jüdischem Sinne frei wirken z« können. > Hüten Sie sich davor, den Gemeinden di« Kompetenz-Kompetenz, da» > höchft« Palladium ihrer Freiheit, zu nehmen oder zu beschränken! « Nur die freie, ihrer gesamtjüdischen Verantwortlichkeit bewußte Gem meinde, kann die dringlichen Aufgaben der Zeit erfüllen. Der Berj] gleich mit den christlichen Kirchen mutz uns schrecken. Wenn Samm» f ] lungen für andere als kirchliche Zwecke dort nur mit Gen^mtgung zs des Staates stattfinden dürfen, wenn dort nur Institute erhalten l! werden dürfen, die rein und unmittelbar den Interessen der speziü ellen Gemeinde dienen, so würde die Uebertragung dieser Grundjl fätze auf unsere Verhältnisse, nicht nur jede Zukunftshoffnung unter-; 1 binden, sondern es den Gemeinden unmöglich machen, auch nur daS; Su erreichen und zu leisten, was jetzt beinahe die schwächsten Gemeinden leisten; die Ziele unseres Verbandes würden völlig illusorisch werden. Ich fasse zusammen: Das neue Judengesetz wir» hinjichllich der einzelnen Gemeinden nur zwei Regelungen zu treffen haben, die , durch die Reichsverfaffung geboten sind. Es wird einmal Normativ» bcftimmungcn darüber auszustellen haben, wann durch die Verfassung der Gemeinde und die Zahl ihrer Mitglieder die Voraussetzungen für die Erlangung der Rechte der Körperschaften üeS öffent- , lichen Rechts gegeben sind; es wird zweitens die Kontrollrechte der Staatsorgane festsetzen müssen, die diesen zum Zwecke der Erteilung der Vollstreckbarkeit der Steuerliften einzuräumen sind. Weitere Gesetzbestimmungen find hinsichtlich der Einzelgemeinden nicht notwendig, und dürfen deshalb auch nicht verlangt und gemacht werden. Jede Vermehrung des gesetzlichen Inhalts würde eine Verringerung s der Freiheit und Rechte der Gemeinden bedeuten. j Es wird sich sodann um die Frage des Zusammenschlusses der i einzelnen Gemeinden zum Verbände handeln, also um die Frage \ unseres Landesverbandes. Hier kann ich mich sehr kurz fassen, weil ich in der angenehmen Lage bin, alles das zu unterschreiben zu können, » was Herr Dr. Freund als Berichterstatter vor Ihnen ausgeführt! hat. Wir haben das Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und r müssen von diesem Rechte Gebrauch machen. Wir, von der jüdischen Volkspartei, haben bereits vor Jahren diesen Standpunkt nachdrücklich J; vertreten und stets verlangt, den Artikel 187 unmittelbar praktisch aus Anwendung für die jüdische Gesamtorganisation zu bringen. Wir haben im Deutsch-Israelitischen Gemeindebunde auf den Art. 187 htugewiesen und haben den DJGB. unmittelbar nach jener denkwürdigen Tagung vom Januar 1921 aufgefordert, von jener Rechtsnorm Ge-; brauch zu machen. Man hat leider damals unserem Rufe nicht Folge geleistet. Wäre das geschehen, so wäre die schöne Resolution von heute früh nicht notwendig gewesen. Wir säßen dann heute nicht mehr ' im preußischen Judenparlamxnt, sondern wir hätten heut« schon wahr- ) scheinlich die dritte Versammlung des Reichsverbandes ber jüdischen ' Gemeinden. Leiber ist es nicht geschehen; das Versäumte ist nicht ' mehr nachzuholen. Jetzt aber gill es darauf zu achten, daß wir auch - in der Frage der Gesamtorganisation keine Beschränkung gesetzlicher 4 Art anerkennen, die nicht unbedingt notwendig ist. Auch hier gill 2 dasselbe wie für die einzelnen Gemeinden, denn auch der Verband j der Gemeinden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und die Be- : g schränkungen sind auch hier keine weitergehenden als diejenigen, die 4 sich jede Gemeinde auferlegen lassen muß, wenn sie eine Körperschaft 1 beS öffentlichen Rechtes ist. Für notwendig erachten es meine I Freunde» daß -er Verband -er Gemeinden auch ein ZwaugSverband, Z der Gemeinden ist. Ich habe vorhin erwähnt, daß der wesentliche Fortschritt des Judengesetzes von'1847 die Statuierung der Zwangs» zugehörtgkeit zu einer Gemeinde war. Das Korrelat hierzu muß jetzt * geschaffen werden durch Einführung -er ZwangSzugehörigkett jeder f Gemeinde zu dem Verbände der Gemeinden. DaS ist die organisch» t Fortsetzung -es Werkes, das 1847 begonnen wurde; das ist der fort»' ] schreitende Ausbau von der Isoliertheit zur Einheit, zum Klal, wie ij wir ihn ersehnen. Wenn unS die hohen Aufgaben wirklich vor» ( schweben, die unser Landesverband angekündigt hat, [o ist eine Er» 4 füllung dieser Aufgabe» gewiß nur möglich, wenn wir an de» 4 mächtigen und kraftvollen Bau LeS Landesverbandes denken» in den 1 jeder Stein gehört, der von preußischen Gemeinden zusammengefügt > werde» mutz und der einen merklichen Riß erhalte» würde, wenn er 9 auch nur eine einzige Gemeinde entbehren müßt«. Die Ausnahme«. > die durch die AuStvittSgefetzgebung trotzdem gegeben werde» müssen. 1 hat Herr Dr. Freund bereit» erwähnt. Meine Freunde stimmen den«

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