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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-03-10 · 1 (10.3.1926) · p. Seite 40

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
1 (10.3.1926)
Date
1926-03-10
Page
Seite 40 (sequence 40)
Language
German
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[ Judentum durch StaatSgesetz verewigt. Zu Beschlüssen im Einzelnen ist dieser Forum bei der Wichtigkeit und Kompliziertheit der An- 8 «elegenhett kaum geeignet. Aber Über die prinzipiellen Fragen ^können und müssen Sie sich schlüssig machen. Deshalb würde ich wünschen, daß als oberstes Postulat von uns die Forderung ausgestellt würde, die Einheit des Judentums dadurch zu wahren, dass der biS auf einen kleinen Bruchteil die Gesamtheit des Judentums - umfassende Landesverband als die allein legitimierte öffentlich-rechtliche Körperschaft in Preußen angesehen werde, unbeschadet dessen, daß diejenigen draußen bleiben, Sie dies wünschen. Das ist es, was ich um der Wichtigkeit der Sache willen Ihnen vorzutragen habe. (Lebh. Beifall und 'Händeklatschen.) Präsident Sonnenfeld: Meine Damen und Herren! Sechs Redner stehen zu diesem Punkte noch aus der Rednerliste. Ich habe die große Bitte an Sie, durch Zwischenrufe die Reden nicht zu verlängern, weil wir sonst nicht öurchkommen. Das Wort hat nunmehr Herr Kollenscher. Abg. Dr. Kollenscher: Meine Damen und Herren! Meine Freunde fühlen die schwere Verantwortung, die auf ihnen und der Versammlung ruht, wenn sie jetzt, in vorgerückter Stunde, über ein Problem mit zu entscheiden haben, das maßgebend ist für den Bestand und das Wohl der jüdischen Gemeinden für Jahrzehnte hinaus. Es handelt sich darum, daß wir unseren verfassungsmäßigen Einfluß auf die Neugestaltung des Judengesetzes ausüben. Wenn wir soweit sind, nehmen wir von der Judengesetzgebung Abschied, die bisher uns beherrscht hat; wir hier im alten Preußen iusbefoudere von dem Judeygesetz von 1847. Wir haben vielfach im Kampfe der politischen Meinungen dieses Judengesetz befehdet, weil es sehr viele Bestimmungen enthält, die einen Polizeigeist atmen und geeignet sind, den Gemeinden die freie Entfaltung zu unterbinden. Aber wir wollen doch jetzt, rückblickend und abschließend, bekennen, baß dieses viel bekämpfte Gesetz eine ganze Reihe von Vorzügen besitzt, die wir in die Zukunft hinüber zu retten wünschen. Dazu gehört in erster Linie das Prinzip der Zwangsmitgliedstzaft zur Gemeinde. Wir kennen die Tendenzen der Zeit vor und von 1847; Zerschlagung der Judenheit, war die staatliche Parole. Wenn es trotzdem in jener Zeit möglich war, ein Gesetz zu erlassen, das die Zwangsmitgliedschaft zur Gemeinde geschaffen hat. Sann müssen wir anerkennen, daß damit die Grundlage zur Blüte unserer Gemeinden gelegt war. Es ist der Anfang des staatlich anerkannten Klal-Gedankens, der Anfang der staatlichen Erkenntnis dafür, daß es eine öffentlich-rechtliche Zusammenfassung für alle Juden, daß es eine Organisation geben muß, der sich niemand entziehen darf. Diese Grundlage muß erhalten bleiben. Der zweite Vorzug des alten Judengesetzes ist der, daß es für eine einheitliche Verfassung gesorgt hat, daß es ein System eingeführf hat, auf dem es möglich war, eine geordnete Verwaltung zu führen. Ein einheitlicher Berwaltungstyp ist für die Judengemeinden geschaffen und diesen Gemeinden das Recht der öfentlich-rechtlichen Körperschaft zugebilligt worden. Das sind Vorzüge, die wir für die spätere Zeit übernehmen wollen. Wenn wir über die Mängel, die neben diesen guten gesetzlichen Grundlagen dem alten Gesetzeswerke anhaften, hinweggekommen find, und Sie Schwierigkeiten polizeilichen Charakters des Gesetzes überwunden haben, so danken wir dies Ser staatlichen Handhabung des Gesetzes. Wir haben in den letzten Zeiten den Polizeicharakter kaum noch gemerkt. Die Staatsorgane haben die Handhaben, di« das Gesetz bot, nicht in lästiger Weise ausgenutzt und auch nicht auszunutzen gebraucht, weil die Judenschaft gelernt hatte, Ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen. Wir haben sogar im Gegenteil gesehen, daß oft die Staatsgewalt hat einschreiten können, um gerade den jüdischen Geist in den Gemeinden zu stärken (Sehr richtig!) Wir wissen es der Staatsregierung Dank, daß sie z. B. in der Frage >eS Ausländerwahlrechts gegen die Gemeinden aufgetreten ist und »aß sie den ausländischen Juden innerhalb der jüdischen Gemeinden »en Schutz gewährt hat, den die jüdischen Gemeinden ihnen versagten »der sogar entzogen hatten, wenn er schon einmal gegeben war (Sehr richtig!) Trotz alledem haben wir es als Befreiung auch unserer Religionsgemeinschaft empfunden, als der Art. 137 der Reichsverfaffung!om; wir haben alle geglaubt, daß damit die magna Charta libertatum wch für die Verfassung der preußischen Jndenschoft gegeben ist. Tat- Wchltch bedeutet die durch die Reichsverfaffung den Gemeinde» ge- MAhrleistete Autonomie einen ungeheuren Vorzug, den wir in weitcst- Wchendem Maße auszunützen fest entschlossen sind. Wenn ich an- Whrte, daß wir es dem Eingriff der Staatsregierung in gewissen ^Mlen verdanken, daß das, was wir als jüdischen Geist empfinden, in jüdischen Gemeinden erst durchgesetzt hat, so müssen wir daß Inzwischen die jüdischen Gemeinden so weit fortgeschritten um diesen Geist selbst begriffen zu haben und bekennen zu ^Mpunen, so daß darin eine KtaatShilse nicht mehr notwendig ist; wir sind reif genug, um nicht mehr eine StaatSgesetzgebung nötig zu haben, die besagt, daß die AnSländer wählen dürfen, reif genug, um nicht mehr »um Kadi gehen zu müssen, um festzuftelle», daß in unseren jüdischen Gemeinde» eS nur jüdisch« Bürger und Berechtigte gibt und keine» Juden, dem wir daS Recht, sich als Juden zu betätigen, verweigern können. Wir müssen deshalb die Autonomie in dem vollen Ausmaße in Anspruch nehmen, in dem die Reichsverfaffung in ihrem Art. 137 sie uns gewährt. Für Konzessionen ist kein Raum. Wir haben nach Art. 137 das Recht, unsere Angelegenheiten selbständig zu regeln, und wir haben ferner das Recht, unsere Aemter ohne Mitwirkung des Staates zu verteilen. Daß dies unmittelbar verbindliches Reichsrecht ist, das ohne Rücksicht aus eine Landesgesetzgcbung in Kraft ist, kann nach der Stellungnahme des Reichsgerichts nicht mehr bezweifelt werden, ist auch communis opinio. Auf diesen Rechtsstandpunkt haben wir uns zu stellen. Jeder Hinweis auf die Praxis anderer Religionsgemeinschaften, jede Anwendung von Grundsätzen sogenannter Parität ist abzulehnen. Meine Damen und Herren! Wenn wir jüdische Rechte in Anspruch nehmen, glaube ich es ablehnen zu müssen, dabei nur von dem rein formalen und juristischen Gesichtspunkte ausgehen zu sollen, Saß unsere Pvstulate die gleichen Rechte betreffen, die anderen gewährt sind (Sehr richtig! und Beifall). Daß wir eine Gesetzgebung für unmöglich halten, in der das Grundrecht der Gleichberechtigung aller Juden für Inländer und Ausländer nicht verbürgt ist, ist eine Selbstverständlichkeit Wir werden alles tun, um uns einer Gesetzgebung entgegenzusetzen, in der diese Gleichberechtigung nicht gesetzlich verankert ist. Wir werden auch auf dem Gebiete der selbständigen Verwaltung unserer Angelegenheiten, der Autonomie, dafür zu sorgen haben, daß nicht Schranken gezogen werden, die aus der Reichsverfaffung .heraus nicht uotrpendig sind. Dies schon aus dem rechtlichen Gesichtspunkte, daß Landesgesetze, die etwa kommen können, den Reichsgesehen selbstverständlich hintangehen und daß es rechtlich ungültig wäre, wenn ein preußisches oder sonstiges Landesrechl Beschränkungen einführen würde, die dem Art. 137 der Reichsverfaffung widersprechen. Wo das Reichsgesetz Schranken nicht duldet, darf ein Landesgesetz nicht eingreifen. Deshalb scheint es uns verfassungsrechtlich nicht zulässig zu sein, hier Schranken des SelbstbestimmungSrechts zu konzedieren. Nun, meine Damen und Herren, Schranken irgend welcher Art aber will das Programm konzedieren, das uns die Liberal« Fraktion vorgelegt hat. Sie stützt sich zwar auf Art. 137, aber Herr Dr. Freund Hai mit Recht hervorgehoben, daß sie im nächsten Satze aufgibt, was sie im vorhergehenden Satze sagt. Für uns kann kein christliches Beispiel eines — meiner Meinung nach verfassungswidrigen — Verzichtes auf Selbstbestimmungsrechte vorbildlich sein. Wenn gewisse Schranken für die christlichen Kirchen gezogen sind. Sie Sem Staat Einmischungen ermöglichen, so wollen wir solche Beschränkungen irgend welcher Art nicht haben. Es ist uns gleichgültig, wie die christlichen Kirchen zu dieser Frage stehen. Es kommt nur darauf an, unsere Wünsch« und Grundsätze aufzustellen. Es geht auch nicht an, hier Analogien zwischen uns und den christlichen Religionsgesellschaften aufzustellen. Meine Damen und Herren! Vergessen Sie doch die ganze historische Entwicklung nicht. Denken Sie doch daran, daß die christlichen Kirchen unb der Staat vor noch gar nicht all zu ferner Zeit eine Einheit gebildet haben, und daß es sich daraus erklärt, wenn der Staat auch heute noch Ansprüche den Kirchen gegenüber haben will, die eben nur historisch zu erklären sind und in dem gegenwärtigen Bersaffungsstandpunkt ihre rechtliche Grundlage nicht mehr finden können. Denken Sie weiter daran, wie die christlichen Kirchen in finanzieller Beziehung vom Staate behandelt werben und welche finanzielle Behandlung wir finden. Ich brauche nicht daran zu erinnern, welche Mühe es uns kostet, einen bescheidenen Beitrag vom Staate zu erhalten, und wie reichliche Geldmittel »den christlichen Kirchen aus Staatsmitteln ohne Anstrengungen zuflietzen. Ich darf schließlich darauf Hinweisen, daß zwischen den christlichen Religionsgemeinschaften und der staatlichen Verwaltung eine weitgehende Personalunion besteht, so, baß die Beziehungen, auch wenn sie gesetzlich geregelt werden, doch leicht durch Aussprache zwischen befreundeten und benachbarten Stellen eine Aenberung erfahren können, während es sich bei unS immer um Kampf und zwar um einen solchen schwerster Art handelt. Aus diesen Gründen lehnen wir eS ab, daß wir in Bezug auf die Beschränkungen, denen wir unS freiwillig unterwerfen wollen, irgend welchen Beispielen folgen und bestehen darauf, daß nur die reichsgesetzlichen Beschränkungen Platz greifen; darüber hinaus aber muß unS die Freiheit der Reich-Verfassung gewährt werden lBeifall). ES ist notwendig, mit einem Worte auf Sie Beschränkungen -er Reichsverfassung einzugehen. Die Reich-Verfassung gibt eine Beschränkung znmächst in Art. 187, Abs. 6 bei -er Gewährung -er Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Da sagt sie, daß die Rechte öffentlich-rechtlicher Körper-

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