Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 1 (10.3.1926)
- Date
- 1926-03-10
- Page
- Seite 39 (sequence 39)
- Language
- German
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wtffenSsreiheit habe uiti gegen jeden Swang geschützt werden müsse, -atz sie aber niemals das Recht beanspruchen dürfe, einer überwältige», den MajorttLt ihren Willen aufzuzwingen. Trotzdem daS Ministerium diesen Standpunkt grundsätzlich anerkannt hatte, haben Im letzten Augenblick die Kreise, von denen ich andeutungsweise gesprochen habe mit ihrer Gegenagitation eingesetzt und, da die Vorlage an den StaatSrat drängte, es zu Wege gebracht, daß die Lehrpläne ohne den jüdischen Religionsunterricht weitergegeben wurden. Solche Zustände schaden dem Judentum, und deshalb sage ich Ihnen: Beugen Tie vor! ES ist vielleicht der letzte Augenblick historischer Möglichkeit, den Separatismus wenigstens soweit einzubämmen, datz wir nicht für alle Zukunft hoffnungslos lahmgelegt werden mit allen Maßnahmen, die im jüdischen Gesamttntereffe erforderlich sind. Dabei soll, wie ich ausdrücklich betone, die Gewissensfreiheit bis zum letzten gewahrt werden, noch weit über bas hinaus, was innerhalb der christlichen Kirchen an Sicherungen besteht. Tenn wenn das Gesetz von 1876 wieder eingeführt werben soll, so ist das nicht -ie Rechtslage der christlichen Kirchen, sondern ein Sonderrecht für die Juden. Für die christlichen Kirchen liegen die Dinge bis heute so, batz niemand aus -er örtlichen Gemeinde austreten kann, es sei benn, daß er zugleich aus der Kirche austritt. Einen anderen Austritt gibt es nicht. (Sehr richtig!) Ich stelle fest, daß diese Sonderstellung der Juden auch durch Ihre (zu den Liberalen) Thesen aufrecht erhalten werden soll. Wir haben uns nun die Frage durch den Kopf gehen lasten, wie weit wir hier Konzessionen machen können, um des letzten unhöchsten Zieles, um der Einheit des Judentums willen. Wenn Sie diese Gedanken in sich ausgenommen haben, dann werden Sie sich über unsere Thesen, soweit sie über die von Ihnen übernommenen hinausgehen, im Klaren sein. Tie Frage ist: Können wir mit Fug und Recht, und mit der Hoffnung aus Durchsetzbarkeit Forderungen aufstellen, die darauf hinausgehen, batz wir, trotzdem -ie Möglichkeit der Bereinigung zu Religionsgesellschaften durch die Reichsverfaffung gewährleistet ist, dem Landesverband die Stellung geben, die in unseren Thesen für ihn vorgesehen ist? Ich glaube, die Frage bejahen und es getrost der peinlichsten Nachprüfung in kleinem, sachverständigen Kreise überlasten zu können, die Schlüssigkeit und Tragfähigkeit unserer Leit» sätze zu untersuchen. Wenn Sie Einzclanskünste hier noch wünschen, so sollen sie gegeben werden. Ich glaube aber, datz das, was ich be» reits gesagt habe, für diesen Kreis genügen wird. Von dem, was wir Ihnen unterbreiten, können wir sagen: die letzte Forderung, die im Namen wahrer Gewiffensfreiheit ernsthast gestellt werden kann, ist berücksichtigt. Jeder Jude soll wegen Gewistensbedenken aus -er Ge. meinde, zu ber er gehört, austrcten können, Gewistensbedenken find aber ein dehnbarer Begriff. Es ist die Mögli^eit nicht ausgeschlossen, gatz jemand vom Gewissen spricht und an das Portemonnaie denkt. Wir müßten somit versuchen, die Gewissen zu schärfen, dadurch, daß wir die Steuerdrückebergerei unmöglich machen. (Zurufe: Es gibt doch keine rechtliche Möglichkeit!) Die rechtliche Möglichkeit ist Ihnen hier gezeigt, und ich darf hinzufügen, datz die Rechtsfrage eingehend anläßlich der Beratung des Austrittsgesetzes im Preußischen Landtag besprochen worden ist. Bei den Beratungen des Rechtsausschustes ist von dem Vertreter des preußischen Innenministeriums die Frage, ob unter -er Geltung des Art. 187 der Reichsverfaffung und der Be. stimmung über die Gewiffensfreiheit eine staatliche AuStrittSrege. lung noch zulässig ist, unter' Berufung auf die Antwort üeS verstordenen Staatssekretärs Gröber, verneint worden. Der RechtssauSschutz hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, datz eine derartige Rege, lung zulässig ist. Ich will aus weitere Einzelheiten nicht eiugehen, darf aber nach dem Gesagten bitten, die juristische Seite der Frage aus dem Spiel zu lasten. Di« Praxis der preußischen Gesetzgebung hat sie so entschieden, wie ich es zur Grundlage unserer Thesen gemacht habe, und Sie dürfen mir glauben: die vorgeschlagene Regelung ist so, datz sie rechtlich vor jedem Forum vertreten werden kann. Haben wrr aber die Möglichkeit, dann haben wir auch die heilige Pflicht, sie bis zum Letzten auSzunutzen, denn mit dieser Regelung steht und fallt dre Einheit veS Judentums. Noch ein Wort über die Stellung, die dem Landesverband hierbei zugedacht ist. ES ist nati unserer Regelung zugelaflen, -atz jeder Jude aus der örtlichen Gemeinde auStritt so» bald er die Versicherung vor Gericht ^gibt, daß b" Austritt ledig, lich aus religiösen Bedenken erfolgt. Wenn wir -ie Steuerdrückfrei von vornherein abwürgen wollen, müffen wir eine Stelle schafi-n, an die ber Ausgetretene steuerpflichtig bleibt, nachdem »aus seiner Pflicht gegenüber dek alten Gemeinde entlasten ist. DaS soll der Landesverband fein, dem alle Synagogengemeinden angrhören müssen, soweit fie nicht «uStrittsgemeinden sind. D -s-n »«St-itts. gemeinden soll der Eintritt wie Ser jebergeitige Austritt auS dem Landesverbände fretstehen. ES kann auch »us-lasten werden, daß diejenige» Gemeinden» die die Einheit ö«S Judentums leugnen, sich ihrerseits zufammenschlietzen können, wie sie wollen. Ri«. "als aber we»oen sie ein Recht haben dürfen, Einspruch zu erhebe», wenn bte Gesamtheit spricht. Wenn heute der BerbandStag alS Ber-> treter von V7 Prozent der deutschen Judenhett dem Landtag unter, breitet: wir haben den Wunsch eineS ZusammenschluffeS, wie er nicht anders besteht bet der evangelischen und katholischen Kirche, so wivd dieser Wunsch beachtet werden müffen. Was hier vorgeschlagen wird, ist nichts Unerhörtes, sondern die Anlegung an den auch tu den so. genannten «neuen" Thesen" aufgestellten Grundsatz, unser« Berhältntffe so zu regeln, wie die evangelische Kirche eS getan. Diese hat sich ihre Berfaffung selbst gegeben und sie dem Staat lediglich zur Ge. nehmigung unterbreitet. Wenn auch wir in gleicher Weise Vorgehen und unsere Berhältniffe selbst regeln, so wird der Staat nur zu prüfen haben, ob gegen die Regelung von Aufsichtswegen Bedenke» bestehen. Den Grundsatz, daß alle Gemeinden dem Landesoerbaud angehören müffen, soweit es sich nicht um Austrittsgemeinden handelt, wird er so wenig ablehnen können wie bei der Verfassung der evangelischen Kirche. Auch aus Artikel 137 der RV. sind Ein. Wendungen nicht herzuleiten. Denn wenn durch ihn die Freiheit der Bereinigung zu Religionsgesellschaften reichsverfastungsmätzig gewährleistet wird, so bezieht sich dies lediglich auf solche Bereinigungen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen RcchtS Rechts» Persönlichkeit erlangen können. Ein derartiger Zusammenschluß ist aber auch i» den von unS ausgestellten Grundsätzen restlos zugelaffen und Bereinigungen dieser Art würden der Zwangszugehörigkeit zum Landesverbände nicht unterliegen. Wenn aber eine Religionsgesell» schaft alS Körperschaft deS öffentlichen Rechts anerkannt werben will, so ist in der Reichsverfaffung selbst di« Mitwirkung des Staates vor» gesehen. Dazu gehört aber auch, daß er verlangen kann: die Organisation muß so sein, datz sie meinen Anforderungen an eine öffentlich. > rechtliche Regelung genügt. Und hält der Staat daher den Zu» sammenschlutz der Gemeinden zu einer höheren Organisation für erforderlich, so steht dem ein Rechtsbedenken nicht im Wege. Denn, wie schon dargelegt, besteht eine schrankenlose Autonomie für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften auch nach ber Reichsverfaffung nicht. Der Staat ist daher in der Lage, Grundsätze aufzu» stellen für die Erforderniffe, denen eine Religionsgesellschast, um als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt zu werden, genügen muß. Rach alledem gibt es nur zwei Möglichkeiten: entweder es so zu machen wie die evangelische Kirche eS getan, also bei zwangsweisem Anschluß aller öffenttirh-rechtlichen Gemeinden an einen höheren Verband, diesen mit denjenigen Funktionen zu betrauen, die über die Einzelgemeinde hinaus unerläßlich sind, oder aber dem Staat die Konzession zu machen» daß er von sich aus die Regelung trifft, die er in dieser Hinsicht für erforderlich hält. Damit kommen wir zu dem folgenden Ergebnis. Wenn Sie dir Forderung ausstellen, die mir noch nicht weit genug geht, daß wir in Bezug aus die Staatsmitwirkung nicht anders behandelt werben dürfen alS bi« christlichen Kirchen, dann müffen Sie auch die Bor» auSsetzungen schassen, die den Staat in den Stand setzen, über daS hinaus, was er bei den christlichen Kirchen tut, nicht eingreisen zu müffen. Schaffen Sie nicht durch den von uns vorgeschlagenen Zusammenschluß bte Voraussetzungen für die Zurückhaltung deS Staates, so müffen Sie diesem die Möglichkeit geben, von sich aus den seiner Auffassung nach bestehenden Notwendigkeiten gerecht zu werden. DaS ist das Wesentliche und Prinzipielle, und ich glaube, datz eS genügen wirb. Ihnen die grundsätzliche Bedeutung unserer Vorschläge klar zu machen und gleichzeitig ihr« Durchführbarkeit. Im übrigen geht mein Vorschlag dahin, datz heute zu diesen Dingen definitiv überhaupt nicht Stellung genommen wird, sonder» daß sie einen Ausschuß einsetzen, damit die Fragen im einzelnen durch, gesprochen werden können. WäS Sie aber schon jetzt tun können und meines Dafürhaltens tun müffen, ist, daß Sie uns für di« kommende» Verhandlungen den Rücken stärken und nicht Draußenstehenden die Möglichkeit geben, zu sagen: Was hier verlangt wird, ist nicht etwaS^waS daS Judentum verlangt» sondern etwas, worüber in Ihren eigenen Kreisen gestritten wird (Lebh. Zustimmung). Ich erkläre, daß ich «S für vollkommen ausgeschloffen halte auf anberer Grundlage weiter zu kommen und möchte die Sache aus die einfache Formel bringen: Wünschen Sie, baß mit Ihrer Unterstützung der Halberstädter Bund als Körperschaft deS öffentlichen Rechts an» erkannt wird und der Prozeß feines inneren Zerfalls künfUich aufgehakten wirb durch ein Eingreifen des Staates ober wünschen St«, daß der Wille zur Einheit und Verständigung, wie ihn daS Judentum immanent in sich trägt, sich ungestört entfalten kann. Bisher habe« sich bte Dinge so entwickelt» daß der Landesverband hunderte von Gemeinden hinzubekommen hat, ber 'Halberstüdter Bnnb aber znrückgegangen ist. Wenn Sie die Dinge behaudeln wie es heute hier versucht wurde, haben Sie die staatliche Anerkennung des Halberstädter Bunde» und damit den SepastzttSmu» und DvaltSmn» tm