Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 4 (1926)
- Issue
- 1 (10.3.1926)
- Date
- 1926-03-10
- Page
- Seite 26 (sequence 26)
- Language
- German
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Verfassung enthält in bet Hauptsache Me folgenden, für und in Be. Tracht kommenden Bestimmungen: Einmal, -aß eine StaatSkirche nicht gesteht: sodann wirdie These aufgestellt, daß die Religionsgesell. Schäften ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten, und die Besetzung ihrer Aemter ohne Mitwirkung de» Staate- und der Kommunen erfolgt. Beiter ist gesagt, -aß, soweit pe bisher Körperschaften deS öffentlichen Rechtes waren, sie diese Stellung auch in Zukunft behalten und daß diejenigen, die diese Qualität bisher etwa nicht besitzen, sie auf Berlangen bekommen, sofern sie durch ihre Berfaffung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Darüber hinaus ist bestimmt, daß, wenn ReligtonSgesellschaften sich zu einem Verbände zusanrnrenschließen, auch dieser Verdaueine Körperschaft öffentlichen Rechts -arstellt. Ueber daS Steuerrecht wirgesagt, daß die öffentlich-rechtlichen Körperschaften befugt sind» auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben, und es wird endlich bestimmt, daß, soweit die Grundsätze deS Art. 137 zu ihrer Durchführung weiterer Bestimmungen bedürfen, diese durch die Landesgesetzgebung zu erlassen sind. Hieraus ersehen Sie schon in rein formaler Hinsicht, daß eine Reihe (•on wichtigen Fragen sich für uns ergibt. Wenn nämlich der Grundsatz besteht, daß die Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbständig ordnen, ist die Frage die, ob ein Staatsgesetz, daS diese Fragen bisher geregelt hat, überhaupt noch gültig ist, bzw. in welchem Ausmaße eS durch die Bestimmungen der ReichSverfaffung modifiziert ist. Di« Ansichten über die Tragweite des Art. 137 gehen auseinander, in der Wissenschaft, wie in der Presse, bei den Regierungen und den Parteien. In der Hauptsache scheiden sie sich dahin, daß auf der einen Seite die Auffassung besteht, daß dieser Art. 137!wenigstenS in einer Reihe von Bestimmungen geltendes und damit »zwingendes Reichsrecht darstellt, das ohne weiteres etwa bestehendes Landesrecht auS der Welt schafft. Auf der anderen Seite besteht die Ansicht, daß diese Bestimmungen bloß gesetzgeberische Direktiven bedeuten, die praktische Bedeutung erst durch einen GesetzeSakt finden können, so baß also die weiteren Bestimmungen der LandeSgesetzgedung obliegen. Dies ist der Standpunkt der preußischen Staatsregierung. Sie ist der Ansicht, daß lediglich eine Anweisung an die preußische Gesetzgebung vorliegt, neues Recht zu schaffen. Für unser Verhältnis würde das bedeuten, daß sowohl das Gesetz von 1847, wie alle diejenigen Gesetze, die Sie Nachlesen wollen in dem kleinen Heft, daS ich mir gestattet habe, dem BeiVande zu dedizieren, heute noch iNechtenS sind. Ich möchte zur Beurteilung dieses Standpunktes erlären, daß wiederholt höchste Reichsstellen in die Notwendigkeit lgekommen sind, zu Art. 137 Stellung zu nehmen und zwar das Reichsgericht und daS Reichsschiedsgericht. Das Reichsgericht hat sich im Falle der Verfassung einer evangelischen Kirche auf den Standpunkt gestellt, daß diese Frage eine Frage ist, die unter die Autonomie der Religionsgesellschaften fällt, daß demzufolge die bestehenden Staatsgesetze aufgehoben sind und jede Landesgesetzgebung jaus diesem Gebiete ohne rechtliche Grundlage ist. Die zweite Frage »etrifft die der Aemterbesetzung. Auch hier hat das Reichsgericht lentschieden, daß die Bestimmungen der ReichSverfaffung in sich schlüssig sind, demzufolge unmittelbar zwingendes Recht darstellen und die landesgesetzlichen Bestimmungen beseitigt haben. Auf dem- »elben Standpunkte steht das Reichsschiedsgericht. Ich verweise auch Itzier auf meine gedruckten ausführlichen Darlegungen. Ich habe Idort nicht nur diesen Standpunkt des Reichsgerichts als richtig irgestellt, sondern insbesondere auch ergänzend darauf hingewiesen, Ißaß in einem früheren Stadium der Beratungen der Nationalversammlung die fragliche Versaffungsbestimmung nicht so wie heute lautete, sondern: „d i e Durchführung dieser Bestimmungen liegt der jLandeSgesetzgebung ob." Diese Bestimmung ist dann abgeändert »orden in die: „soweit zur Durchsührung weitere Bestimmungen suvtwendig sind, liegen sie der Landesgesetzgebung ob." Daraus ertbt sich zwingend, daß man zwar ursprünglich Me gesamte Durch- »rung der verfassungsmäßigen Grundsätze des Landesgefetzgebung »erlassen wollte, daß man dies aber nachher einschränkte und Ausihrungsgesetze zu Art. 137 der Landesgefetzgebung nur soweit zu- »ieS, alS dies zur Durchführung der aufgestellten Grundsätze sich alS forderlich erwies. Es ist also jetzt bet jeder einzelnen Bestimmung ie Frage zu prüfen, ob' sie schlüssig ist. Ist dieS der Fall, so haben »tr zwingendes Reichsrecht vor nnS, ist daS nicht der Fall» so ist die »eSgesetzgebung zuständig. Die zweite Frage ist die der Nützlichkeit einer GesetzeSeevffton vom Standpunkt der jüdffchen Interessen. Sie werden in »einer Schrift einen kleinen Ueberblick bekommen über Me Bunt- »ckigkeit und Zerrissenheit, die in preußischen Landen in bezug auf »S Judenrecht seit 1847 besteht. Seitdem ist eine umfassende Judensetzgevung in Preußen nicht erfolgt. Jeder LandeLteil hat sein lgesetz, wie die »Schnecke daS Haus, in Me neue Zusammensetzung der preußischen Staaten mitgebracht. Nicht nur, daß wir so wer ein Dutzend Judenrechte in Preußen haben, herrscht in sachlicher Hinsicht auch die größte Buntschecktgkeit. So haben wir beispielsweise tn Altpreußen eine weitgehende Autonomie der Gemeinden, während wir in Kurheffen eine staatskirchenrechtliche Regelung der Verhältniffe antreffen, wie sie selbst für die evangelisch« Kirche nicht besteht. Bis zum Gemeindevorsteher hinab wird Me Verwaltung staatlich ernannt, so daß von einer Autonomie nicht die Rede sein kann. Aehnlich liegt eS auch in KultuSfragen. Während in Altpreußen -er Staat sich nicht in diese Dinge htnetnzumischen hat, haben wir in Hannover vom Jahre 1880 ein Dokument, daS die Unterschrift deS Königs trägt und in 78 Paragraphen alle Detatlfragen -eS jüdischen Gottesdienstes regelt. DaS. ist kein Zustand, der heute noch aufrecht erhalten werden kann. Wir haben demzufolge ein Interesse an einer Gesetzgebung, durch die wir zu einheitlichen Verhältnissen in formaler und materieller Hinsicht kommen. Die Frage, Me sich ergeben wird, ist nun die, wieweit eine derartige Gleichheit der Verhältnisse schon dadurch geschaffen worden ist, daß in all den Punkten, die ich erwähnte, die ReichSverfaffung bereits alS geltendes Recht zu betrachten ist und die entgegenstehenden Bestimmungen somit ohne weiteres weggefallen wären. Wenn wir nach den Zweckmäßigkeitsgründen fragen, die für die GesetzeSreviston sprechen, so werden Sie schon ans den bisherigen Andeutungen entnehmen können, daß im Plenum diese Frage nicht umfassend beantwortet werden kann. Wir wollen deshalb hier nur kurz die Verhältnisse von 1847 streifen, weil sie für die überwiegende Mehrheit der preußischen Judenheit in Frage kommen. Ganz summarisch: Man hat über das Judengesetz von 1847 Urteile abgegeben, die einer kritischen Nachprüfung nicht stanbhalten. Man hat es als rückstänMgeS Polizeigesetz bezeichnet. Diesen Vorwurf verdient eS nicht. Von 1847 aus gesehen war eS ein geradezu vorbilMich freiheitliches Gesetz. Die Richtigkeit dieser Behauptung werden Sie dann erkennen, wenn wir uns die Frage vorlegen, welche seiner Bestimmungen sich denn als abänderungsbedürftig erwiesen haben. Ich möchte da vier Forderungen erwähnen, die erhoben worden sind: Einmal, daß Me Zahl der Repräsentanten und Vorstandsmitglieder vergrößert werde; zweitens, daß die Möglichkeit der besoldeten VorstandSämter gegeben werde; drittens ist die Frage des Wahlrechts wiederholt Gegenstand der Diskussion und auch von Anträgen geworden, indem man einmal daS Frauenwahlrecht, zum anderen eine Beseitigung des AuSländerwahlrechts wollte. Viertens kommt die Stellung des Rabbiners im Judengesetz in Frage. Wenn Sie sich diese mer Dinge vor Augen halten, werden Sie sehen, daß eS sich in keiner Frage um Dinge handelt, die die Struktur und das Wesen des Gesetzes treffen, und -aß zum Teil die Forderungen sogar durchaus bestritten sind. Diejenigen, die der Ansicht sind, daß mehr als 21 Repräsentanten notwendig sind, werden ernsthaft nicht meinen, daß das Wohl und Wehe -er Gemeinden davon abhängt. Ueber die Rabbinerfrage kann ich mich auch kurz fassen. Auch Mejenigen, die der Ansicht sind, -aß die Stellung der Rabbiner im Judengesetz von 1847 eine ihre- Standes und ihrer Bedeutung unwürdige ist, werden im Augenblick sich beruhigen können, da diese Frage jedenfalls durch die ReichSverfaffung aus der staatsgesetzlichen Regelung ausgeschaltet ist und eine Sache der Autonomie der Gemeinden bleiben muß wie bisher, so daß jede Gemeinde auch in der Folge in der Lage sein muß, dem Rabbiner die Stellung zu geben, die sie will. Bleibt die Frage des Wahlrechts. Die Frage deS Frauenwahlrechts ist für den Landesverband positiv gelüst. AlS Gesetzgebungsproblem ist sie nicht unbestritten. ES wird auf der einen Seite daS Frauenwahlrecht gefordert, auf -er anderen mit gleichem Nachdruck abgelehnt. Ueber -aS Ausländerwahlrecht endlich brauche ich mich des Breiteren nicht auSzulassen. Daß diejenigen, die die Ausländer ausschließen wollten, eine überwältigende Majorität gegen sich haben, ist eine Taffache. Wir kommen.damit zu dem Ergebnis: Alle diese Probleme sind solche, die wir unter großem Gesichtspunkte alS belanglos ansehen können, und wir dürfen demzufolge sagen: Mit dem Judengesetz von 1847 ließe sich, in Verbindung mit den Bestimmungen der ReichSverfaffung und ihrer Interpretation durch -aS Reichsgericht leidlich gut auSkommen. Liegert sonst zwingende Gründe für eine Gesetzesänderung vor? Diese Frage ist in einem Punkte bedingungslos zu bejahen. Nicht nur auS der Theorie heraus, sondern aus den Noffchreien, die täglich zu uns dringen, von großen und kleinen Gemeinden. Ich denke dabei an die Frage des Austritts, wie sie geregelt ist nicht im Gesetz von 1847, sondern in seiner Weiterbildung. Sie wissen, daß das Gesetz von 1847 und die verwandten preußischen Gesetze die Frage so regelten, daß die personelle Voraussetzung für die Gemeind emitgliedschaft die Zugehörigkeit »uw Judentum und der Wohnsitz der Gemeinde bildeten. Dies ist das Prinzip, auf dem die öffentlich — rechtlichen ReligionSgefellschaften in