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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1926-03-10 · 1 (10.3.1926) · p. Seite 5

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
4 (1926)
Issue
1 (10.3.1926)
Date
1926-03-10
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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— * — Auf «Btitfl eine» tftttortneten »irt dieser Punkt mn eine halbe Liunbe zurückgestellt. Präsident Sonnenfeld: Wir kommen bann zu Punkt ü der Tagesordnung: Wahl von 4 Mitgliedern des Rateö gemäß Art. 21 3 i f f. 8 ö e t © e t f a f f u n ß. Hierzu liegen mehrere Wahlvorschläge vor. Es entwickelt sich eine längere Geschäftsordnungödebatte, als deren Ergebnis vorgelegte SinhettSvorschläge zurückgezogen werben. Dr. Klee schlägt vor, die Wahl durch Namensaufruf vorznnehmen, (Ein «roher Teil der Versammlung stimmt zu.» Präsident Sonnenfeld:Jch habe Bedenken dagegen und zwar deshalb» weil nach der Geschäftsordnung diese Wahlweise nicht vc - gesehen ist und weil nunmehr ja bereits die Geschäftsordnung gm. die uns vorgeschlagen ist. Wir könnten uns aber über die Geschäftsordnung hinwegsetzen, wenn kein Widerspruch erfolgt (Widerspruch wird nicht erhoben». Es wird nunmehr notwendig sein, festzustellen. welche Listen überhaupt noch bestehen. Bizepräsiident Kollenscher: Meine Damen und Herren! ES bestehen noch die Listen Moritz A. Loeb-Berlin (konservativ», Rabbiner Dr. Bogelstein-Breslau (liberal» und Rechtsanwalt Dr. Arthur Hantke^erlin (Jüdische Volksparteij. Rur diese Listen bestehen, weitere sind zurückgezogen. Präsident Sonnenfeld: Wir schreiten nun zum Namensauiruf. Ich stelle aber fest, daß die dazu erforderliche Liste dem Präsidium noch nicht vorliegt. Bis sie herangeschafft wird, kommen wir zurück auf den vertagten Punkt 4. Hierüber entwickelt sich eine lebhafte Geschäftsordnungsdebatte, die in dem Antrag gipfelt, diesen Punkt bis zum zweiten BerhandiungStage zurückzustellen, um den Parteien, namentlich auch den Rabbinern Gelegenheit zu einer nochmaligen Fühlungnahme zu geben. Präsident Sonnenfeld: Es liegt also ein Antrag auf Zurückstellung bis morgen vor. Wenn ich keinen Widerspruch höre, ist demgemäß beschlossen (Widerspruch wird nicht erhoben». Nunmehr ist die zu Punkt 5 der Tagesordnung für den Namensaufruf erforderliche Liste zur Stelle. Wir kommen dann zurück zu diesem Punkte, d. h. zur Wahl von 4 Mitgliedern -es Rats gemäh Art. 21 Ziffer 8 der Verfassung. Ich Lars annehmen, daß alle Mitglieder im Besitze von Wahlzetteln sind und bitte den Kollegen Fleischer, den Namensaufruf vorzunel»men (Geschieht». (Nach Beendigung -es Namensaufrufs». Ich schließe den Wahlakt und bitte die Herren Schriftführer, zum Auszählen zu schreiten. »Geschieht). Inzwischen kommen wir zu Punkt (i der Tagesordnung: Bericht über die bisherige Tätigkeit des Verbandes und Etat. Ich erteile hierzu Herrn Dr. Freund als Berichterstatter das Wort. Dr. Fsmar Freund: Meine verehrten Damen und Herren! Als am 2b. Juni 1022 sich der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden gebildet hatte, da war man sich darüber klar, daß, wie die Dinge auch in Zukunft sich entwickeln würden, die Taffache der Gründung des Landesverbandes nicht mehr aus der Welt zu schaffen sei. Offen war eine Frage geblieben, nämlich die, welche rechtlichen Qualitäten diesem Verbände zukommen, ob er bereits auf Grund des Art. 137 der Reichsverfassung als eine Körperschaft deS öffentlichen Rechtes anzusprechen sei, oder ob es zur Erlangung dieser Eigenschaft eines besonderen Staatsaktes bedürfe. Die Verfassung des Verbandes hat beide Möglichkeiten offen gelassen, indem sie lediglich den Berliner Gemeindevorstand mit der vorläufigen Geschäftsführung des Verbandes betraut und ihm auch die Vollmacht zugewiesen hat, für den Fall, -ah die Landesregierung auf dem Standpunkt stehen sollte, -aß es zur 'Anerkennung des Verbandes als Körperschaft öffentlichen Rechts eines besonderen Staatsaktes bedürfe, die Verhandlungen mit der Staatsregierung aufzunehmen und etwa erforderliche redaktionelle Aenderungen der Verfassung vorzunehmen. Der mit der vorläufigen Geschäftsführung betraute Berliner Gemeinbevorstand hat für die Zwecke dieser Geschäftsführung ein besonderes Dezernat geschaffen und einen Ausschuß niedergesetzt, dem nach Maßgabe einer auf der Gründungstagung angenommenen Resolution ein weiterer Beirat angegliedert wurde. Zu der ersten Aufgabe der Geschäftsführung gehörte die Klärung der Rechtsstellung des Verbandes. Da die DtaatSregterung auf dem Standpunkt stand, daß es eines Staatsgesetzes zur Anerkennung bedürfe, find die entsprecheuden Verhandlungen unverzüglich eingeleitet worden. Zuständig für die Frage ist daS Preußische Kultusministerium. Der Vertreter dieses Ressorts hatte auf der Gründungstagung die Erklärung abgegeben, daß er mit Zuwerficht hoffe, bevor das Jahr zur Neige gehe, die staatliche Anerkennung deS Landesverbandes gesichert zu sehen. SS ist heute »tcht 1033, sondern nahezu auf den Tag 1028, und die Staatsgenehmigung steht noch immer au». (Hört! Hört!» Ich möchte aber auSdrückiich erklären, daß nicht etwa irgend watche mangelnde Geneigtheit de» Kultusministeriums gegenüber dem Landesverbände die Schuld daran trägt, sondern daß die Berzögernng sich erklärt aus den allgemeinen politischen und staatsrechtlichen verhältniffen, die in Bezug auf den Art. 137 der Reichsverfaffung noch nicht geklärt waren, lieber eine Reihe von Fragen bestanden zwischen dem Reiche und Preußen Meinungsverschiedenheiten, die geklärt werden mußten, bevor der preußische Staat zu der Frage Stellung nehmen konnte, wie in einem konkreten Falle, wie dem unseren, die Frage zu entscheiden wäre. Man hatte gehofft, die Angelegenheit schnell zu erledigen, und um die Wende 1022 war eS wirklich fo weit, daß mit einer Gesetzesvorlage zur Anerkennung des Landesverbandes gerechnet werden konnte. Ein Umstand trat jedoch hindernd dazwffchen. Anfang deS folgenden'Jahres wurde auf Antrag der jüdischen Gemeinde Berlin von der Staatsregierung dem Landtage ein Gesetzentwurf vorgelogt, der sich mit der Abänderung der 88 30 und 4« des Juüengesetzes von 1847 befaßte. Bei diesem Aniah ist die Frage im Landtag aufgeworfen worden, ob eS nach Art. 137 der Reichsverfassung überhaupt noch Sache »deS Staates sein könne, sich an der Rege^. lung derartiger Probleme zu beteiligen. Die Frage ist im BersaffungSauSschuß deS Landtages dahin beantwortet worden, daß in der Tat hier ein Zweifel obwalte, der geklärt werden müsse, daß aber ein Gesetz, wie das der Abänderung des Judengefetzes nicht den Anlaß abgeben könnte, eine derart weittragende Frage zur Ent» scheiduug zu bringen. Es wurde in Aussicht genommen, wenn die Verfaffungsgesetze der evangelffchen und katholischen Kirche zur Beralung kommen würden, auch diesen Punkt zu erledigen. 1024 sind die Gesetze betr. die evangelische und katholische Kirchenversaffung verabschiedet worden, und schon diese Tatsache an sich hat in der Haupffache auch die Frage entschieden, um die es sich für uns handelt. Denn in beiden Gesetzen ist eine weitgehende Mitwirkung des Staates vorgesehen, und es ist damit ber Anschauung Ausdruck gegeben, daß auch nach Art. 187 der Reichsverfassung der Staat stch nicht etwa in allen Angelegenheiten der Religionsgefellschasten der Tätigkeit zu enthalten habe. Damit war auch grundsätzlich für den Preußischen Landesverband die Frage dahin entschieden, daß ein Staatsakt für seine Anerkennung notwendig sei. Die weitere Erledigung der Angelegenheit hatte sich die Regierung so gedacht, daß ein allgemeines Rahmengesetz für die Anerkennung von Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechtes erlassen werden sollte. Innerhalb dieser Regelung sollte auch die Anerkennung des Landesverbandes vor sich gehen. Ein enffprechender Gesetzesentwurf wurde dem Staatsrat vorgelegt, schließlich aber zurückgezogen, weil man glaubte, daß es im Augenblick nicht opportun sei, denFragenkomplexsoumfaffendzu regeln. Es wurde dafür in Aussicht genommen, auch für die jüdische Religionsgemein, schaft ebenso wie für die beiden Kirchen durch ein Sondergefetz die Angelegenheit zu regeln. Auf diesem Standpunkt stkht die Staatsregierung auch jetzt uoch. Die Borarbeiten für das Gesetz befinden »ich im Fluß, und ich bitte, dies ats den augenblicklichen Stand der Angelegenheit entgegenzunehmen. Aus der anderen »Seite soll nicht unerwähnt bleiben, daß eS nicht an einer Auffassung fehlt, nach der e» eines Staatsaktes für die. Anerkennung des Landesverbandes überhaupt nicht bedarf. Diese Auffassung wird nicht nur in der Wissenschaft vertreten, sondern auch in der Praxis der Regierungen. Ich möchte insbesondere mit Rücksicht auf den anwesenden Staatsrat Dr. Cohn daraus Hinweisen, daß, als es sich um die Anerkennung des Anhaltischen Landesverbandes handelte, das dortige StaatSministerium sich dahin geäußert hat, daß es eine Anerkennung nicht auSznsprechen habe, weil nach Art. 137 der ReichSversassun« ReligionSgesellfchaften, die sich zusammenschließen, ipso jure öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. (Sehr richtig!» ES steht also noch genau so, wie es 1022 stand, daß wir die Frage offenlaffen müssen, da ja immerhin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ff't, daß stch auch in Zukunft Schwierigkeiten für eine gesetzliche Regelung der Frage ergeben und wir für diesen Fall uns darauf einstellen müssen, auch ohne ausdrückliche Anerkennung den öffentlich-rechtlichen Charakter des Landesverbandes auf Grund der ReichSverfaffung in Anspruch zu nehmen. Betonen möchte ich, daß die ganze Frage im wesentlichen theoretischer Natur ist und in der Praxis aus dem bisherigen Fehlen der staatlichen Anerkennung »nS keinerlei Schwierigkeiten erwachsen sind. DaS Kultusministerium, daS durch fein heutiges Erscheinen sein Interesse an unseren Arbeiten kundgegeben hat, hat von Anfang an Wert darauf gelegt, in allen einschlägigen Fragen auf derselben Grundlage mit unS zu verhandeln, wie mit den christlichen Kirchen. Und ich darf darauf Hinweisen, daß Sei einer großen Reihe allerwichtigfter Fragen auch deS R e i ch e S der Landesverband als Körperschaft öffentlichen Recht» hinzugezogen und behandelt worben ist, insbesondere, al» e» sich in

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