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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1925-04-24 · 4 (24.4.1925) · p. Seite 5

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
3 (1925)
Issue
4 (24.4.1925)
Date
1925-04-24
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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- 5 Pcmschdrträge «tm8««en ft« fit bte zur Haushaltung Le» ArbeitnebmerS -»»hlenb« Ehefrau und für jede» zu feiner Haushaltung zählende minderjährige Kind im Sinne de» 8 17 Abs. 2 de» »in. kommensteuergesetzeS um ,e 10 v. H. ~ wor 3rotiffIlI ,Deife jd) &(unuf hjn. datz die in «palte 2 der Ueberficht bezetchneten Beträge die Einkommen - ft e u e r. Pauschbeträge hgrstellen. und datz für die Kirchensteuer nur die Erhebung eines Hundertteiles dieser Beträge in Betracht kommen kann. Wird z. B. die Umlage einer Kirchengemeinde auf 10 v. H. der Reichseinkommensteuer festgesetzt, so berechnet sich die Kirchensteuer für einen verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe A VI mit zwei minderjährigen Kindern wie folgt: Einkommensteuer-Paufchfatz.. . . 180,— RM. Ermähigung nach dem Familienstand 80 v. H. von 130 RM.. . . 89 — . bleiben . . . 91.— RM. Davon 10 v. H.— 9,10 RM. Kirchensteuer. Besonders da. wo das Kirchcnstcucrjahr 1925 mit dem Kalenderjahr zuscunmenfällt, empfehle ich mit der Vorbereitung der Veranlagung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer für 1925 auf Grund der Einkommensteuer-Pauschbeträge schon jetzt zu beginnen und zu diesem Zweck mit den Landesfinanzämtern und den Finanzämtern in Verbindung zu treten, damit eine Verzögerung in der Erhebung der Kirchensteuer vermißen wird. Sobald die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer-Panschbeträge gegeben ist. werde ich die LandeSsinanzämter in gleicher Weife wie für 1924 ermächtigen, die Pauschbeträge im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden anderweitig festzusetzen, soweit dies nach den örtlichen Berhältnisfen erforderlich erscheint. Die Landesfinanzämter können solche Abweichungen im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden schon jetzt in Aussicht nehmen. Tie Einreihung der Utrchensteuerpflichtigen im einzelnen erfolgt durch die Kirchenbehörden unter Mitwirkung der Finanzämter. Die nach Tarif entlohnten vollbeschäftigten Arbeiter werden, soweit es sich nicht um besonders gering entlohnte Gruppen handelt l». B. Heimarbeiter. Hausangestellte). allgemein in die zweite und dritte Gruppe llfde. Rr. 2 und 3j. besonders qualifizierte Arbeiter lz. B. Vorarbeiter. Hauer, Monteure) in die dritte und vierte Gruppe llfde. Rr. 3 und 4) der Ueberficht einzureihen sein. Für die weiteren Gruppen werden Arbeiter nur ausnahmsweise in Betracht komme». Die vorstehenden Richtlinien finden nicht nur auf die Steuer» der christlichen Kirchen, sondern auch auf die Steuern der andere» öffentlich-rechtlichen Rcligionsgcscllsämstcn Anwendung. Die Landesfinanzämter und Fknanzämtcr werde ich mit entsprechender Weisung versehen. I. A.: Z a r d e n. An die Landesregierungen, soweit vorgesehen, an die Finanzministerien. de« Vergütungsgruppen IV uud V und sonstige Arheiinchmer mit entsprechendem Einkommen. 4 180 Beamte d«S Reichs usw. in Besoldungsgruppe A Vt, Angestellte des Reichs ufw. in Vergütungsgruppe VI und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 5 170 Beamte des Reichs usw. in Besoldungsgruppe A VH, Angestellte des Reichs usw. in Vergütungsgruppe VII und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 0 240 Beamte des Reichs «sw. in den Besoldungsgruppen A Vin »«b AIX, Angestellte des Reichs usw. in den Vergütungsgruppen VIII und IX und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Ein» kommen. 7 380 Beamte deS Reichs usw. in Besoldungsgruppe A X, Angestellte des Reichs usw. in Vergütungsgruppe X und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 8 440 Beamte deS Reichs usw. in Besoldungsgruppen AXI und AXU Angestellte deS Reichs usw. in den Vergütungsgruppen XI und XII und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Ein» kommen.!) ■080 Beamte des Reichs irsw. in Besoldungsgruppe A XW, Angestellte des Reichs in Vergütungsgruppe XIII und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 10 900 Beamte des Reichs usw. in den Besoldungsgruppen Bl und B2 und sonstige Arbeitnehmer mit ent-, sprechendem Einkommen 11 1 150 Beamte des Reichs usw. in den Besoldungsgruppen B 3 und B 4 und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 12 1 480 Beamt« des Reichs usw. in Besoldungsgruppe B5 und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 13 2200 Beamte des Reichs usw. i» Besoldungsgruppe B 6 und sonstige- Arbeitnehmer Mit entsprechendem Einkommen. 14 2 460 Beamte des Reichs nsw. in' Besoldungsgruppe 87 und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 15 Bei Arbeitnehmern mit höherem Einkommen lüber 8 7) beträgt der Einkommensteuer-Paufchfatz 10 v. H. bt» um 610 RM. gekürzten Jahresarbeitslohns für 1924. Abschrift übersende ich zur gefälligen Kenntnisnahme. Ich ersuche. die Finanzämter anznweise», bei der Einreibung ber Lohnsteuerpflichtige» den Kirchcngcmeinden die erforderliche Hilfeleistung zu gewähren. Auf meinen Runderlatz vom 14. Februar 1924 — III C* 300 — nehme ich Bezug. I. A.: Z a r d e ». An die Herren Präsidenten der Landesfinanzämter. Auflage Alb. Ueberficht über d i e vorläufig festgesetzten Einkommensteuer-Panschbeträge für die Heranziehung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer für das Kirchensteuerjahr 1025. SO*. 9tT. r Pauschdelrag ber durch eieuerabrüg vom Arbett»- lotzn en»Ich1«Ien Elndommen- RM. S G r n p v e n e i n t e i l n n g 1 84 Beamte des Reichs, der Länder. Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Besoldungsgruppe AI und sonstige (private) Arbeitnehmer mit nicht höherem Einkommen, wenn sie tin Jahre 1824 Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn überhaupt entrichtet haben. 2 50. Beamte des Reichs «ini. in den Besoldungsgruppen AI! und All!. Angestellte des Reichs usw. in Vergütungsgruppe III und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 8 85 Beamte des Reicks ufw. in den Besoldungsgruppen AIV »nb AV. Angestellte des Reichs ufw. in Miuifterialerlatz vom 2. Mär» 1925. betr. die Erhebung der »irchcn- «nd Lynagogenftcuern. Ter Prentzifche Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. G I 438 G II. Berlin W. 8, den 2. März 1925. *Erhcbung der K i rch e nsteucr für 1925 in den katholischen Kirchengemeinden und Gesanrtverbänden. In der Anlage übersende ich ergebenst mit Bezug aus 8 41 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (Gesetzsammlung S. 281) eine Anweisung, betreffend die Erhebung der Kirchensteuern für 1925 in den katholischen Kirchengcmeinden und Gesamtverbänden. Zur Begründung bemerke ich folgendes: Grundlage der Kirchensteuer. som»it sie nach Matzgabe der Einkommensteuer erhoben wird, sind die gesamten Leistungen der Steuerpflichtigen aus die Reichseinkommensteuer. Wie für das Jahr 1923 wird auch für das Jahr 1924 eine förmliche Veranlagung dieser Leistungen nicht oder mindestens nicht rechtzeitig erfolgen. Insbesondere ist noch ungewih. inwieweit die für 1924 entrichteten Vorauszahlungen zur tatsächlichen Einkommensteuer für 1924 werden; überdies hat der Reichsminister der Finanzen erklärt, eine Amveisuug an die Finanzämter, auf Erfordern der Kirchen oder Kirchengemeinden diesen den Soll- oder Jftbetrag der Einkommenfteuervorauszahlungen 1924 mitznteilen. nicht geben zu können. Unter diesen tatsächlichen und rechtlichen Berhältuiffen bleibt wie im Vorjahre nur übrig, die Kirchensteuern für das Rechnungsjahr 1925 in erster Linie auf der Grundlage der Vorauszahlungen. welche die Steuerpflichtigen im Verlause deS Rechnungsjahres 1925 auf ihre Reichseinkommensteuerschuld leisten, sowie nach Mahgabe der Pauschbeträge zu erheben, die der Herr Reichsminister der. Finanzen auf Grund einer noch zu erwartenden gesetzlichen Ermächtigung tu dem anliegenden Erlah vom 18. Februar 1925 — III C 2. 190 üTB 288 — an Stelle der vom Arbeitslohn im Jahre 1924 einbehallenen Beträge feftge/^Lt hat. Die bezetchneten Vorauszahlungen und Pauschbeträge mützenHurzeit als d i e Staatseinkommensteuer, jetzt (vergl. 8 18 de» FinanzauSgletchSgesetzeS) d i e ReichSetnkvmmenftruerim Sinne d«S

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