Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 3 (1925)
- Issue
- 4 (24.4.1925)
- Date
- 1925-04-24
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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- 4 - Bekanntmachung betr. den Umlagebeschluß des Landesverbandes für das Jahr 1925. Nach Artikel 5 -er Verfassung -es Lan-e8verban-es werden die Beiträge der Gemeinden an den Verband in Form eines bestimmten Hundertsatzes der ReichSeinkommenstener erhoben. Zum Zweck der Vorbereitung der Beschlußfassung des Vcrbandstages werden die Gemeinden hierdurch anfgefordcrt, umgehe n d anzugeben, a) .wie hoch sich die Reichseinkommensteuer ihrer Mitglieder im 4. Quartal 1824 belaufen hat, b) welchen Prozentsatz der ReichSeinkommenstener sie für das Fahr 1925 als Kultussteuer erheben, Berlin, den 21. April 1925. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Freund. Bekanntmachung. Die «Synagogengemeinde Halle a. S. fragt a». in welcher «Gemeinde sich eine jüdische Familie befindet die bereit ist. ein vierjähriges Mädchen voraussichtlich fiir dancrird aufzilnehmen. Mitteilungen werben direkt erbeten an den Borstand der «Synagogengemeindc H. a. G. , Berlin, den 28. April 1826! Prenhischer Landesverband jüdischer Gemeinde«. Freund. 6. Nachtrag zum Verzeichnis der dem Landesverbands angehörigen Gemeinden, geordnet nach Provinzen und Regierungs- Bezirken! Pro». Oftpreuhen Reg.-Bez. Königsberg 1. Friedland Pro». Westfale» Reg.-Bez. Arnsberg Liegen Pra«. Brandenburg Reg.-Bez. Frankfurt a. C. l. Züllichau Pro». Schleswig-Holstein Reg.-Bez. Schleswig 1. Tegeberg Proninz Hannover Reg.-Bez. Osnabrück 1. Haselünne Rheiuproniuz Reg.-Bez. Loblenz l. Waldbreitbach Reg.^ge». Aachen l. Gemünd/Effel Reg.-Bez. Trier 1. Butzweiler Gesetze und 8 a) Gesetze. trentzisches Gesetz betreffend die Berjährnng und Rachsorderung von teuer« für Snnagogengemeindeu «ud sonstige jüdisch« Einrichtungen. Bo« 9. April 1928. sG. S. S. 88). Der Landtag bat folgendes «besetz beschloffe»: ■ 8 1. Stencransprüche der Synagogengemcinde entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz den Anspruch der Synagogen-Gemeinde knüpft. Das gilt auch dann, wenn die Abgabenschnlb durch eine Veranlagung festgestellt werden mutz. 8 2. Auf die Verjährung von Steueransprüchen der Synagogen- Gemetnden finden die Vorschriften der 88 120/126 der Reichsabgaben- Orbnuiw vom 18. Dezember 1818 (Reichsgesetzblatt S. 18W)^siniigemätz Anwendung. 8 3- Nachsorderungen von Steuern für Svnagogen-Gemeinden sind unbeschadet der Vorschrift der Absätze 2 und 3 bis zum Ablauf der BerjährungSfrtft zulässig. Ist dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Veranlagungs- oder Fretftellungsbescheid erteilt oder hat seine Veranlagung in einer offengelegten Heberolle stattgefunben. so ist — abgesehen von den Fällen der strafbaren Hinterziehung — eine Neuveranlagung nur zulässig, wenn neue Tatsachen und Beweismittel bekannt werden, die et»« höhere Veranlagung rechtfertigen. Geschieht die Besteuerung in der Form von Zuschlägen zu Reichs¬ oder StaatSfteuern. so zieht eine auf Grund der Reichs- oder Staatsgesetze erfolgte Erhöhung oder Ermähtgung der Reichs, oder StaatSsteuern die entsprechende Aenderung der Veranlagung der an die Synagogengttneinbe zu entrichtenden Steuern nach sich. In allen Fällen, in denen auf Grund der Reichs- oder Staatsgesetze eine Steuer für eine zurückliegende Zeit festgestellt wird, sind die entsprechenden Stenrrzuschläge an die Tnnagogengemeinden nachzuzahlen. 8 4. Die Borschrffteu der 88 1 und 2 finden keine Anwendung auf Steuerausprüche, bib bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt sind. Doch können die Synagogengemetnden, soweit ihnen durch dieses Gesetz ein Ra^esteuerungsrecht gewährt wirb, davon mit rückwirkender Kraft vom Beginne des StenerjahreS 1821 Gebrauch machen. 8 5. Die: Vorschriften der 88 1 bis 4 dieses Gesetzes finden ans die Abgaben der Israeliten in der Provinz Hannover a« Synagogenverbäude sowie zur Besoldung und den Reisekosten des Laudrabbiners W 4 ff.« 70 der Hannoverschen Bekanntmachung, daS jüdische Synagogen-, Schul- und' Armenwesen betreffend, vom 19. November 1844, . Ges^zsanimlung für das Königreich Hannover I., Abteilung Nr. 8 -S. 48 ff.« entsprechend« Anwendung. erordnungen. 8 6. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Geltungsbereiche der kurhessischen Verordnung, die gemcinheitlichen Verhältnisse der Israeliten betreffend, vom 80. Dezember 1828 (Sammlung von Gesetzen für Kurheffen 1828 Nr. 12) keine Anwendung. Der Minister für Wissenschaft. Kunst und Volksbildung wird jedoch ermächtigt, die Vorschriften der 88 1 bis 8 und 4 «Satz 1 auch für dieses Gebiet in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, datz die genannten Vorschriften ans die Abgaben der dortigen Israeliten wegen ihrer gesamtschaftlichcn Schuldverhältniffe (8 38 Abs. 1 der im Absatz 1 bezeichneten Verordnung) entsprechende Anwendung finde«. Das vorstehende, vom Landtag« beschloffene Gesetz wirb hiermit verkündet. Die verfaffungsgemätzen Rechte des «Staatsrats sind gewahrt. Berlin, den 9. April 1923. Das Preutzische Staatsministerinm. Braun. Boelitz. b) Verordnungen. Ministerialerlatz vom 18. Februar 1925, betr. Heranziehung der Lohnftenerpslichtigen zur Kirchensteuer sür das Kirchenftenerjah« 1985. Der Reichsmtnister der Finanzen. HI C> 190. Berlin, den 18. Februar 1925. . IIIB 233. Die Veranlagung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer für das Kirchensteuerjahr 1924 ist im allgemeinen ans Grund der Pauschsätze erfolgt, die ich aus Grund des Artikel l 8 25 der Zweiten Steuer- »otverorbnung vom 19. Dezember 1923 (Reichsgesetzblatt I S. 1305) in der Verordnung vom 26. Februar 1924 (Reichsminifterialbl. S. 88) festgesetzt habe. Ans mein Rundschreiben vom 14. Februar 1924 — Hl C* 800 — nehme ich ergebenst Bezug. Da auch für 1924 eine Feststellung der Stcuerabzngsbcträge und des Arbeitslohns der Lohnstenerpflichtigen nicht erfolgt, muh auch für 1935 die Veranlagung der Lohnfteuerpflichtigen zur Kirchensteuer mrf Grund von Einkommensteuer-Pauschbeträgen vorgenommen werden. Dt« Ermächtigung zur Festsetzung solcher Panschbeträge für da» Kalenderjahr 1924 werbe ich mir baldmöglichst durch die gesetzgebenden Körperschaften erteilen lasten (vgl. 8 38 des dem ReichSrat vorliegenden Entwurfs eines SteuerüberlettungSgesetzeS). Ich werbe alSdann für die in «Spalte 8 der anliegenden Ueberffcht bezeichneten Gruppen die in «Spalte 2 der Ueberffcht vermerkten Pauschbeträge, die bis dahin als vorläufig« Pauschbeträge gelten, endgültig festsetzen. Im einzelnen bemerke ich folgendes: Die Pauschbeträge stellen lediglich die durch Abzug vom Arbeitslohn für 1934 entrichtete Einkommensteuer dar (Einkommensteuer- Pauschbeträge». Die daneben etwa entrichteten Voran hzahl ungen ans die Einkommensteuer (bet Einkommen über 2900 RM. vierteljährlich. 8000 RM. jährlich) sind darin nicht berücksichtigt. Die