Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 3 (1925)
- Issue
- 4 (24.4.1925)
- Date
- 1925-04-24
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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I t lfkMl S Le» KtrchenKeuergefetze» vom 14. Juli 1806 angesehen Ptben Le» - VvrauSzahlunge» und Pauschbeträgen «erden auch diesentneN. Ginf»»»«»8euern als die Reich»«l»komm«nsteuer im Sinne de» SirchenftenerrechtS angesehen und zur Kirchensteuer heran» gezogen werden .können, die während des Rechnungsjahres 1926 im Wege des StenarabMge» votn Kapitalerträge erhoben werden (vergleiche 8 10 und 88 27 bi» SO der Zweiten Lteueruotverordnungj. Bon den Ftmmzämtern werden allerdings weder die Unterlagen für eine derartige kirchliche Besteuerung zu erlangen sein, noch werden sie sonst bet der Veranlagung in dieser Hinsicht Mitwirken können. Wird der Gteuerabnug »rat Kapitalertrag« al» dritte Grundlage der Kirchensteuer im Ümlagebrfchluß herangrzogen, so verspricht diese Masmahme demnach nur dann non Nutze« zu sein, wenn Kirchengemeinden in der Sage sind, selbst derartige Kapitalerträge bei den Kirchen steuerpflichtigen feftzuftellen. Wo in Einzelfällen die Besteuerung nach dem angeordneten Ber» fahren zu Härten und Unvollkommenheiten führt, hat jede Sirchen» gemeinde e» in der Hand, durch Stundung und Erlach auSgletchend einzugreifen. Erfolgt die Einziehung oder Beitreibung durch daS Finanzamt, so hat die Kirchengemeinde mit dem Finanzamt sich darüber zu verständigen. biS zu welcher Höh« Kirchensteuerbeträge durch daS Finanzamt nicht erhoben werden. Die unmittelbare Erhebung solcher kleinen Beträge ist dann Sache der Kirchengemeinden. Ein« ziffernmäßige Feststellung der Steuerschuld des einzelnen für daS ganze Rechnungsjahr ist bei den auf dje Vorauszahlungen der Einkommensteuer entfallenden Zuschlägen wie im Vorjahre zunächst unmöglich. Kommt es zur Zwangsvollstreckung ober werben gegen die Veranlagung oder Heranziehung Rechtsmittel eingelegt, so wird eine Ergänzung der Veranlagung durch ziffernmäßige Feststellung der Höhe der Steuerschuld im Laufe des Verfahrens notwendig. aber auch unschwer herbeizuführen sein. Bon der in dem anliegenden Erlasse des Herr Reichsminifters der Finanzen vom 18. Februar 1925 gegebenen Ermächtigung, die Pauschbeträge für die Lohnstenerpfltchtigen anderweit festzusetzen, ersuche ich die Kirchenhehörden keinen Gebrauch zu machen. Für Preußen ist schon zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die sonst bei Regelung der Pfarrbesoldung notwendig eintreteu müßten, Einheitlichkeit der kirchlichen Besteuerungsgrunblagen unerläßlich. Wenn nach dieser Richtung hin besondere Vorbehalte in dem Erlaff« des Herrn Reichsfinanzministers nicht gemacht sind, so erklärt sich das durch Rücksichtnahme auf die Kirchen in anderen deutschen Ländern und durch die Erwartung, daß die preußischen Kirchenbchörden sich der Einsicht von der Notwendigkeit der Einheitlichkeit nicht verschließen werden. Die für daS Rechnungsjahr 1925 etwa zu erwartende Neuordnung der Reichseinkommensteuer ist für die Sirchenfteuererhebung zunächst außer Betracht zu laffen. Die ^bischöflichen Behörden ersuche ich ergebenst, die anliegende Anweisung schleunigst den ihnen unterstellten Kirchengemeinden bekanutzumachen. Den Landeskirchenämtern in Hannover. Kiel und Caffel sowie den Konsistorien in Aurich. Wiesbaden und Frankfurt a. M. qebe ich anheim, eine entsprechende Anweisung für ihren Aufsichtsbezirk zu erlaffen. Falls irgendwelche Bedenken hiergegen bestehen sollten, ersuche ich um gefällige Mitteilung. Von dem Evangelischen Oberktrchenrat wird eine gleichartige Anweisung für seinen Bereich erlaffen. Den beiden Verbänden jüdischer Gemeinden stelle ich entsprechende Verständigung der Synagogenaemeinden anheim. Im Auftrag: T r e n del e nb u r g. An die Herren Oberpräsideuten, die Herreu Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten hier, den Evangelischen Oberkirchenrat, die - Landeskirchenämter in Hannover. Kiel. Laffel. die Konsistorien in Aurich. Wiesbaden und Frankfurt a. M.. die Bischöflichen Behörden, den' Preußischen Lande»v«rban>,»bischer Gemeinden, den Preußischen Landesverband gefetzestreuer Synagogengemeinden. — G I 438 G n. Zu G I 438 G II. Anweisnng. betreffend Erhebnng der Üircheustener für 1925 in den katholischen Kirchen gemeinden nnd Gesamtoerbänden. Soweit die Kirchensteuer in den. katholische« Kirchengemeiuden und Gesamtverbänden nach Maßgabe der Einkommensteuer erhoben wird, geschieht dies t« Rechnungsjahre 1925 ZI. April 1925 bis 81. März 1998s nach folgender Anweisung: 1. Die Erhebung erfolgt in der Form von Zuschlägen zu den im Verlaufe des Rechnungsjahres 1925 auf die Reichseinkommen¬ 6 — steuer zu leistenden Vorauszahlungen und zu den vom R«lch»»iniD«Z j der Finanzen in feinem Erlaß vom 1«. Februar 1895 setztztkMe» - z. Pauschbeträgen. Daneben könne» Zuschläge zu den im Berlmrse dg» Rechnungsjahres bewirkten Steuerabzüge», pp« Kapitalertrag« er» - hoben werden ivergl. Absatz 4 des Boglekrrlaffess. 9. Die Umlageerhebung ist so rechtzeitig vorzubereUe». llStz gleichzeitig mit der ersten im Rechnungsjahre 1925 auf die Sinkommenstener zu leistenden Vorauszahlung auch die auf ste entfallend« Kirchensteuer erhoben werden kann. 8. Eine Angabe der Gesamtsumme der in Ziffer 1 b^zeichneten 9 Maßftabsätze durch die Finanzämter ist wie im Vorjahre unmöglich. Der Hundertsatz der Zuschläge muß daher biS auf weitere» auf Grund eigener gewiffenhafter Schätzung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt werden. Hinsichtlich de» Auskommens an ReichScinkommenfteuer au» der Besteuerung der Borauszahlungspflichtigen wird zunächst davon auSgegangen werden könne», daß dieses Aufkommen im Rechnungsjahre 1925 sich Nicht wesentlich von dem des Rechnungsjahres 1924 unterscheiden wird. Hinsichtlich der Lvhnsteuerpflichtigen wird sich infolge der Erhöhung der Pauschbeträge eine entsprechend höhere Matzftabsumme alS im Vorjahre ergeben^. 4. Im Umlagebeschluß ist zu bestimmen, daß die Zuschläge in gleichen Hunüertsätzen von den in Ziffer 1 dieser Anweisung bezeichneten Maßftabsätze» erhoben werden,. Durch Beschluß der kirchlichen Beranlagungsbehörde ist festzustrllen. daß die Hebung der Zuschläge zu den Vorauszahlungen gleichzeitig mit den Vorauszahlungen erfolgt. Ob für die Zuschläge zu den Steuern vom Arbeitslohn vpn Satz 1 des Absatzes 5 in 8 19 des Kirchensteuergesetzes Gebrauch zu machen ist, bleibt der Befchlußfaffung der kirchlichen BeranlagungSbehörde überlaffen. 5. Stellt sich im Laufe des Rechnungsjahres heraus, daß der Hundertsatz des Umlagebeschluffes zu niedrig oder zu hoch war. so empfiehlt es sich, in einem neuen Umlaaebeschluß einen anderen Hundertsatz mit Wirkung für alle nach Veröffentlichung deS neuen HunLertfatzeS fälligen Kirchenfteuerzahlungen festzusetzen und den früheren Umlagebeschluß mit Wirkung vom gleichen Zeitpunkt ab außer Kraft zu setzen. 6. Die Veröffentlichung des Sundertsatzes gemäß 8 19 Absatz 1 des Kirchenfteuergesetzes und VI E der AuSführungSanweifung vom 24. März 1906 (Min. Bl. f. d. i. Berw. S. 121 ff.) hatsofort nach Genehmigung des Umlagebeschluffes zu erfolgen. In der Veröffentlichung sind die Maßstabsätze nach Ziffer 1 dieser Anweisung zu bezeichnen und die Pauschbeträge anzugeben. Ferner ist bekanntzumachen, daß jeder Ktrchensteuerpfltchttge. der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu leisten hat, gleichzeitig mit jeder Vorauszahlung den auf Liefe entfallenden Kirchensteuerznschlag zu entrichten verpflichtet ist. Desgleichen ist in die Veröffentlichung aufzunehmen, daß diese Verpflichtung auch diejenigen Lohnsteuerpflichtigen trifft, die neben ihrem Lohnabzug noch Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten haben. 7. Die Veranlagung erfolgt durch die Feststellung, daß der Steuerpfllchtige zu de» gesamte» in Ziffer 1 dieser Anweisung bezeichneten Maßstabsätzeo oder (tot Falle der §§ 4 6f8 7 de» KtrchensteuergesetzeS) daß er nur zu einem Teile dieser Maßftabsätze Zuschlüge in der Höhe des jeweils geltenden HundertfatzeS zu entrichten hat, bei den im Lohnabzugsverfahren Besteuerten auch durch ihre Einreihung in eine der den Pauschbeträgen entsprechende« - Gruppen von Ktrchensteuerpslichtigen. 8. In allen grübelst Sirchevgemeinde« empfiehlt sich neben der Veröffentlichung (vergl. Ziffer 8) eine besondere Benachrichtigung der Steuerpflichtigen über ihre Beranlagung. Die Benachrichtigung hat die Ergebnisse der Veranlagung zu enthalten und den zur Zeit der Benachrichtigung geltenden Hundertsatz anzugeben, auch mitzuteilen, wie Aenderungen dieses Hundertsatzes bekanntgemacht werden. Unterliegt der Steuerpflichtige der Besteuerung im Wege des Lohuabzugsverfahrens. so ist auch der zugrunde gelegte Pauschbetrag sowie der Betrag der zur Zeit geltenden Kirchensteuer auzugeben. Endlich sind die erforderlichen Angaben über Ort und Termin der Zahlung zu uiachen, insbesondere die Angaben oben unter Ziffer 8 Absatz 2 Satz 9. 9. Ob die Einziehung anstatt durch das Finanzamt durch eine kirchliche Hebeftelle zu erfolgen hqt, bleibt der örtlichen Vereinbarung überlassen. Für die Zuschläge zu den Borauszahlnraen wirb eine solche abweichende Vereinbarung in der Regel nicht in Frag« kommen. Berlin, den 9. März 1926. ' Der Minister für Wissenschaft. KurKt und Volksbildung. Fm Auftrag: Trendelenburg. »-,.n t»*»t,t* «-ka«t^n »*, Willi »rank, ». — tu« .ü>, 21. — Bttla Echein« «. ««**« (BwDn kW« «ch» TS.