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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1925-03-03 · 3 (3.3.1925) · p. Seite 3

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
3 (1925)
Issue
3 (3.3.1925)
Date
1925-03-03
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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- 3 — I" 3. iet äußerste Termin für -te Bekanntgabe der etngereichten Wahlvorschläge durch die Kreiswahlletter (8 13. Abs. 3) auf de« 34. März, 8. der äußerste Termin für die Abstimmung der Gemeinde» <8 18) auf Len 8. April, 4. der äußerste Termin für die Feststellung deS Wahlergebnisse» durch die Kreiswahlletter (8 15) auf den 13. April, 8. -er äußerste Termin für die Uebersendung der KreiSwahl- Niederschriften an den LandeSverband <8 17) auf den 17. April festgesetzt. Berlin, den 2. März 1928. Preußischer Landesverbaud jüdischer Gemeinde». Freund. Bekanntmachung betr. die Mazzoth Versorgung. Hierdurch bringen wir zur Kenntnis unserer Gemeinden, daß folgende Angebote für Mazzoth-Lteserung vorltegen: 1. Schönlanke und Berlin 0,40 M. per Pfund Mazzoth in Fünf» und Zehn-Pfunb-Paketen und 0,42 M. per Pfund Mehl in Säcken. 2. Strauß, Karlsruhe, 0,87 M. für Mazzoth und OM M. für Mehl. Alles franko jeder Bahnstation in Mengen von etwa 100 Ztr. Di« Angebote sind freibleibend. Die Aufsicht in allen drei Fabriken ist einwandfrei. Hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit empfehlen wir die Fabriken zu 1 gegenüber der zu. Wir stellen denjenigen Gemeinden, die von den Offerten Gebrauch zu machen wünschen, anheim, sich mit de« Fabriken direkt in Verbindung zu setzen. Die Adressen lauten: Bereinigte Schönlanker und Filehner Mazzothfabriken, G.m.b.H., Schönlanke. — Gebr. Herzog, Berlin, AndreaSstr. 82. — Mazzothfabrik Strauß, Karlsruhe i. B. Berlin, den 2. März 1928. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinde«. Freund. 5. Nachtrag zum Verzeichnis der dem Landesverbände angehörigen Gemeinden, geordnet nach Provinzen und Negierungs- Bezirken! Pro». Oftprenße« Rheinprovinz sowie die KammergertchtSräte Berndt und Mühleufeld teilgenommen haben, auf die von dem Vorstand« der Israelitische« Gemeinde in Frankfurt a. M.. Fahrgaffe 140. gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom S. Oktober 1934 eingelegte weiter« Beschwerde beschlossen: Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels falle» der Beschwerdeführerin «ach dem gelingst zulässigen Gegenstand-werte deS 8 22 PrGKG. zur Last. Gründe. Der Israelitische Hilfsverein E.B. in Frankfurt a. M. hat sein daselbst Langestr. 80 belesenes, im Grundbuche Frankfurt a. M.. Band 40. Blatt 2297, verzeichneteS Anwesen der dortigen Jsraeltttscheu Gemeinde übereignet. Die gerichtliche Auflassung hat am 17. Januar, die Eintragung am 8. März 1924 stattgefunden. Mit Kostenrechnung vom 11. März 1924 hat der Gerichtsschreiber -es Amtsgericht- — außer Stempel». Schreib» und Portokosten — Gertchtsgebühren im'Betrage von 78,40 GM., nämlich nach einem Gcgenstandswerte von 18 000 bis 20 000 GM. die Beurkundungsgebühr des 8 87 Ziffer 5 PrGKG^ die Eintragungsgebühr des 8 85 Absatz 1 daselbst und die Fort, schreibungsgebühr erfordert. Die zahlungSpflichtige Gemeinde hat beantragt, die vorbezeichneten Gebühren abzusetzen. Sie hat auS» geführt, daß sie nach Art. 137 der ReichSverfaffung eine ReligtoaS» gefellfchaft öffentlichen Rechtfei und, da nach dem Geiste der Reichs- Verfassung und der neueren Gesetzgebung alle Religionsgesellschaften gleich zu behandeln seien, als Kirche L ®. i J 4 PrGKG. gelte und ■ an der subjektiven Gebührenfreihett der Kirchen teilnehme. Ihre Erinnerung ist durch Beschluß deS Amtsgerichts in Frankfurt a. M. vom 12. September 1924. ihre Beschwerde durch den angegriffenen Beschluß zurückgewiesen worden. Auch der weiteren Beschwerde war der Erfolg zu versagen. Nach 8 8 Ziffer 4 PrGKG. sind von der Zahlung der Gerichtskosten u. a. befreit: alle Kirchen, Pfarreien, Kaplan eien. Vikarien und Küstereien. soweit nach dem Zeugnisse der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen die etatSmäßigen Ausgaben nicht übersteigen. Unter .Kirchen" im Sinne dieser Vorschriftfind, wie im K.-G^> Jahrbuch 88 8. S. 15. dargelegt ist, nur die öffentlich ausgenommen««, d. h. die vom Staate mit Rechtspersönlichkeit auSgestatteten Landes» kirchen verstanden. AIS solche gelten in Preußen nur die evangelischen Landeskirchen, sowie die katholischen und altkatholischen Kirchen, nicht aber die Synagogengemeinden <8 87 d. Ges. vom 23. Juli 1847. GD. S. 263) und diejenigen durch Austritt aus den Synagogengemeinden neu entstandenen Religionsgesellschaften. denen durch königliche Verordnung Rechtsfähigkeit verliehen ist. sGes. vom 28. Juli 1876, GS. S. 353). Ein bet der Beratung des 8 8 Ziffer 4 PrGKG. in der Kommission des? Abgeordnetenhauses gestellter Antrag, di« Befreiung allen Religionsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit zu gewähren. ist ausdrücklich abgelehnt. Im gleichen Sinne find auch sonst in der früheren GesetzeSsprache als Kirchen nur die vorbezeichneten Landeskirche» verstanden. In einem umfassenden Sinn« hat. soweit ersichtlich, nur das Erbschaftssteuergesetz vom 8. Juni 1900 sRGBl. S. 054) in 8 13 «IS Kirchen ,/rlle inländischen öffentlich zugelaffeneu Religionsgesellschaften. denen die Rechte juristischer Personeu zustehen". bezeichnet: hier handelt es sich aber um eine bewußt über de« sonst in der GesetzeSsprache üblichen Wortgebrauch htnauSgehende Erweiterung des Ktrchenbegriffs, aus der Rückschlüsse auf andere Gesetze nicht gezogen werden können' lvgl. Hoffmaan. Reichserbschaftssteuergesetz. vom 8. Juni 1906. Anm. 29 zu 8 12). ES ist daher auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, daß nach dem früheren Inhalt des 8 8 Ziffer 4 PrGKG. jüdischen ReligionSgemeinben keine Sostenfrethett zustand. Reg.-Bez. Königsberg 1. Weblau Reg^-Bez. Düsseldorf 1. Dülken Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen. - E»tfchetd»»g des Sammergerichts. Zivilsenat I». *»» 14. Nvvemder 1934. betr. die Steuerfreiheit der Svnagvgengemeinde». Die den Kirchen nach § 8 Ziffer 4 LeS Preußischen Gerichtskostengesetzes zustehende Be-' freiung von den Gerichtskosten gilt nicht für die Synagogengemeinden. Beschluß: I« der Grundbuch-lKosten)Sache deS Amtsgerichts in Frankfurt a. M.. betreffend die Eintragung der Israelitische» Gemeinde zu Frankfurt a. M. als Eigentümerin deS im dortigen Grunlchuch Innenstadt Band 46 Blatt 3397 etngetragenen Grundstücks hat der Zivtlfeuat I» des Kamm«rgerichtS in Berlin in der Sitzung vom 14. November 1934, an welcher der Senatspräfident Ehm als Vorsitzender» Die Richtigkeit dieser Beurteilung für das frühere Recht will auch die beschwerbeführende Gemeinde nicht in Zweifel ziehen. Sie macht vielmehr geltend, daß unter der Einwirkung der neuen kirchenrechtlichen Grundsätze der Reichsverfassung und der sonstigen neuere« Gesetzgebung die Bestimmung des 8 8 Ziffer 4 PrGKG. über ihren ursprünglichen Inhalt hinaus eine erweiterte, auch die jüdischen Religionsgemeinden umfassende Bedeutung angenommen habe«. Daß unter dem beherrschenden Einfluß neuerer Gesetze eine RechtSregel neuen Inhalt gewinnt, ist an sich möglich und kann «ach dem Inhalt neuerer Grundsätze insbesondere dann angenommen werden, wen» Zustände beseitigt werden sollen, deren Fortbestehen au» sittlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Gründen unhaltbar erscheint. Den in der ReichSverfaffung aufgestellten »enen Grundsätze», soweit sie in dem hier in Betracht kommenden Abschnitt über Grundrechte und Grwndpflichte» der Deutsche« aufgestellt find, kommt in dieser Hinsicht eine rechtlich verschiedenartige Bedeutung zu. Zum Teil find sie ganz ohne jede rechtliche Wirkung: teils stelle» sie RechtSgrundsätze bar, dt« durch die Reichs- oder Landesgesetzgebung erst auszugestalten sind, teils auch RechtSfätze. die unmittelbare und sofortige Anwendung finden lRGZ. 103. 94). Hinsichtlich der Religionsgesellschaften ist nun in Art. 187 RB. angeordnet, daß eine Staatskirche nicht besteht, daß ferner die Freiheit der Bereinigung zu Religionsgesellschaften. dt« ihre Angelegenheiten selbst ordnen, gewährleistet wird, daß die Religionsgesellschaften Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerliche« Recht» erlange«, baß sie Körperschaften de» öffenlliche» Recht»

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