Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 3 (1925)
- Issue
- 3 (3.3.1925)
- Date
- 1925-03-03
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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- 4 — -lewen, soweit sie »ieS bisher «och Landesrecht waren und tm übrigen gleiche Rechte auf Antrag erlangen können, daß schließlich den als Körperschaften des öffentliche» RechtS anerkannten ReltgionSgefellfchaften das Besteuerungsrecht zustcht. Durchführungsvorschriften hierzu sind der Landesgesetzgebung überlaffen. Hieraus ergibt sich zunächst, daß die Regelung der Rechte und Pflichten der Reltgionsgeiellschaften keine erschöpfende ist, daß vielmehr nur bestimmte Punkte herausgegriffen sind, und daß zu diesen, unmittelbares Recht schaffenden Punkten die Frage der Kostenbefreiung nicht gehört. Denn die Eigenschaft der Religionsgeiellschasten als Körperschaften öffentlichen Rechts bedingt die Kostenbesreiung nicht. - Die Beschwerdeführerin will solche nun unmittelbar aus der Gleichstellung der Religionsgesellschaften mit der Kirche herleiten. Daß eine Gleichstellunq aller Religionsgesellschaften bei der Neugestaltung erstrebt ist. ist anzuerkennen. dies jedoch nicht in dem Sinne, daß künftig alle Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts an den staatlichen Vorteilen teilnehmen sollen, die einzelnen von ihnen früher beigelegt waren. Vielmehr ging erkennbar die Auffassung der führenden Parteien dahin, daß die Kirche Privatsache sei. daß daher für sie keine öffentlichen Mittel aufgewendet werden dursten <Abq. Meerfeid, Verhandlungen der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung, Band 338, S. 188s. daß den Religionsgesellschaften „Freiheiten, aber keine Privilegien" gegeben werden sollten <Abq. Quarck daselbst S. 198s. Aus dem gleichen Gedanken heraus ist übriens auch später bei der Beratung über die Novelle zum PrGKG. vom 28. Oktober 1922 ein allerdings nicht zur Annahme gelangter Antrag gestellt, den 8 8 Ziffer 4 PrGKG. überhaupt zu streichen, da nicht abzusehen sei. aus welchen Gründen die Kirchen heute noch Gebührensreiheit genießen sollten. lVgl. schriftlichen Bericht des Rcchtsausschuffes Nr. 3208 der Tagung 1921/22 zu Nr. 3.s Wenn danach die Rcichsverfassung zwar hinsichtlich des Erwerbs der Rechtsfähigkeit und der Beilegung der Rechte öffentlicher Körperschaften, sowie hinsichtlich der Ordnung der kirchlichen Angelegenheiten den Kirchen die sonstien Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts gleichgestellt hat. so würde cs doch dem Ziele der Entstaatlichung der Kirchen und der Freimachung des Staats von den Lasten der Rcligionsgesellscliasren widersprochen haben, hätte man den Religionsgeiellschasten schlechthin neue Ansprüche gegen den Staat gewähren ivollen. nur weil diese Ansprüche, auch den Kirchen zustanden. Aus der Beilegung des Rechts öffentlicher Körperschaften in Verbindung mit dem Rechte der Besteuerung läßt sich eine befonüere Sorgepflicht des Staats, eine Pflicht zur Ausstattung der neuen Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts mit den Privilegien der Kirchen nicht folgern. Wenn späterhin eine Anzahl neuerer Steuergesetze den Religionsgesellschaften in gleicher Weite wie den Kirchen Steuerbefreiungen beigcleat hat, so beruht dies aus Gründen, die von dem Gedanken der Rcichsverfassung abweichen, es handelt sich also um Sondergesehe. die eine Verallgemeinerung nicht zulassen. Zu Unrecht meint auch die Beschwerdeführerin, daß sic nach heutiger Verkchrsauffaffung als Kirche im Sinne des 8 8 PrGKG. zu gelten habe. Soweit ersichtlich ist, findet sich nur in den neuen Erbschastssteucrgeseven vom 10. September 1919 (RGBl. S. 1843s 8 36 Abs. 2 und 7. August 1922 «RGBl. I. 695) § 22 z. ff. 15 Abs. 2 eine Begriffsbestimmung der Kirche, die auch die jüdischen Religionsgcmeinden umfaßt. Hier handelt cs sich aber im wesentlichen lediglich um die Uebernahme der oben mitgeteilten alten Ausnahmevorschrift, nicht also um eine Bcgriffsänderung unter dem Einfluß neuzeitlicher Gesetzgebung: . > Im übrigen sprechen die neueren Steuergesetze vielfach von „Kirchen und Religionsgemeinschaften". Sic stellen also beide Begriffe nebeneinander und bringen damit iedenfaÜs dort, wo von .Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts" gesprochen wird, zum Ausdruck, daß den Kirchen ihre alte bisherige Sonderbezeichnung belassen ist. Eine derartige Nebeneinanderstellung beider Begriffe findet sich z. B. in 8 8 Abs. 1 Nr. 3 beS Reichsnotopfergesetzcs vom 31. Dezember 1919, RGBl. 1919 S. 2139 s„Abgabefrei sind die Kirchen sowie die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften"), ferner in 8 3 Nr. 8 des Kapitalertragsteuergesetzes vom 29. März 1920. RGBl. T. 348 l„Von der Steuer befreit werden die Kapitalbeträge, die den Kirchen sowie den kirchlichen und religiösen Gemeinschaften des öffentlichen Rechts zufließen"). in 8 8 Ziffer 3 des Vermögenssteuergesetzes vom 8. April 1922, RGBl. I. S. 838 (./Bon der Vermögenssteuer befreit sind die Kirchen sowie die kirchlichen und "religiösen osemeim'chaften"). in 8 21 Abs. 3 Ziffer 2 des Grunderwerbsteuergesctzcs vom 12. September 1919, RGBl. S. 1617 („Bon der Steuer des 8 10 sind befreit deutsch« Kirchen und andere mit Rechtspersönlichkeit ausgestattefe. in einem Land« öffentlich zugelaffene Religionsgesellschaften"). Auch in 8 6 Ziffer 2 des KörperschaftSsteuer- «efetzeS vom »0. Mär» 1920 «RGBl. S. SS») hetßt e». daß tel» steuerbares Einkommen gewisse Einkünfte der inländische« Kirche» und öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschsaten nicht gelten, ferner in Abs. 2: „den Kirche« stehen die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten inländischen Religionsgesellschaften .gleich" und die in der späteren durch Gesetz vom 8. April 1982 (RGBl. S. 861) geänderten Fassung: „den Kirchen stehen kirchliche und religiöse Gemeinschaften gleich". In gleichem Sinne hatte schon das alte Preußische Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 und übereinstimmend damit das neue Gesetz in seiner Fassung vom 1. November 1924 <GS. S. 611) angeordnet, daß von der Entrichtung der Stempelsteuer die deutschen Kirchen und andere Religionsgesellschaften. denen die Rechte juristischer Personen zustehen, befreit sind. An anderen Stellen schließt sich die neue Gesetzgebung enger an den Wortlaut der Reichsverfassung an, indem sie unter Ausschaltung des Wortes Kirche" lediglich von .Meligionsgesellschasten des öffentlichen Rechts" spricht. So heißt eS in 8 18 des FinanzausgleichS» gesetzes vom 23. Juni 1923 (RGBl. I. S. 494): „Die ReltgionSgefellfchaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt, Zuschläge zu de» Reichssteuern zu erheben." Eine preußische Verordnung vom 24. November 1923 handelt über die Auswertung von Abgaben „Oeffentlichrechtlicher Religionsgesellschaften" lGS. S. 537). Dos preußische Gesetz vom 30. November 1920 (GS. 1921 S. 119) betrifft den Austritt aus den „Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts". Es hebt u. a. das Gesetz betr. die Erleichterung des Austritts aus der Kirche und aus den jüdischen Synagogengemeinben vom 13. Dezember 1918 (GS. S. 199) auf. Andererseits wieder stellt 8 4 des Preußischen AuSführungsgesedeS vom 29. März 1924 zum Reichsjugendwohlfahrts» gesetze vom 9. Juli 1922 den Kirchengemeinden -es evangelischen und katholischen Bekenntnisses die Synagogengemeinben gegenüber und faßt beide Gruppen unter der" Bezeichnung Religionsgesellschaften zusammen. Aus alledem ergibt sich, daß auch in der heutigen Geictzessprache von dein Ausdruck .Zkirchen" nicht dir jüdischen Religionsgemeinschaften umfaßt werden, daß vielmehr da. wo jetzt noch der Ausdruck .Kirche" gebraucht ist, mangels entgegenstehcnder Begriffsdeutung hierunter die Kirche im alten Sinn zu verstehen ist. Denn für die Fälle, in denen außer den Kirchen auch die sonstigen Religionsgeiellschasten öffentlichen Rechts umfaßt werbt« sollen, spricht das Gesetz entweder nur von den „Religionsgesellschaften öfsentlichen Rechts" oder eS pflegt von.Kirchen und Religionsgesellschaften oder Gemeinschaften" zu sprechen, wobei unter .„Kirchen" die gesetzlich zugelassencn Kirchen früheren Rechts zu verstehen siüb. Dies ist auch in der Rechtslehr« anerkannt (vgl. Giese. RB. 1923! Artikel 137 Anmerkung 7, Jonas» DGKG. 1923 S. 244 zu Nr. 4. Ehm. 1921, Ersschaftssteuergefetz S.174, Anm. 3 zu 8 38 a. F., Lindemünn. Grunberwerbssteuergesetz § 21, Aum. 3b). Daß das PrGKG. in 8 8 Ziffer 4 den gleichen Standpunkt einnimmt, ist daraus zu entnehmen, daß es von einer Aendcrung der Vorschrift abgesehen hat. obwohl bei mehrfachen grundlegenden Aenderungen des Gesetzes die Möglichkeit einer Erweiterung der Vorschrift gegeben war. I Hiernach war die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 8 106 Abs. 3 PrGKG. gez.: Ehm. Bern dt. Mühlen selb. Aus gefertigt: Berlin, den 17. Dezember 1924. «ez.: Spann, Kanzleisekretär, als Gcrichtsfchreiber des Kammergerichts. Beantwortung von Anfragen. An den Vor st and der Synagogengemeinde G.: Auf Ihre gefällige Zuschrift vom 1. d. M. erwidern wir' Ihnen ergebenst. daß die von den Syuagogengemeinden ordnungsmäßig festgesetzten Steuern, soweit die Heberollen von der Aufsichtsbehörde für vollstreckbar erklärt worben sind, in gleicher Weise wie die übrigen öffentlichen Steuern, nötigenfalls zwangsweise, -eigetrieben werde«. Wenn eS sich also tm vorliegende» Falle um Steuern -er gedachte» Art handelt, müssen Sie Ihre Struerforderumg -er Beitretbnug-stelle zur Einziehung im Verwaltungswege übergeben. »«rantwartlt» f»r de» aefa »t » » Inhalt: Lr. JSmar yrrnnd, tz»drrt»s-«ll»« 21. — * * flaa: HtenZlßh« Land«Id«r»aoh •rauinkto. Wtrltn ft 34, Croiti*n6«*o«* «Nah» 20 — Druck: 3«rtn *. INwil •. m. 6. b. »tma W. XUtecfttäftt TB.