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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1925-03-03 · 3 (3.3.1925) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
3 (1925)
Issue
3 (3.3.1925)
Date
1925-03-03
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 steuerpflichtigen nicht erfolgt, muß auch für 1925 die Beranlagung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer auf Grund von Pauschbeträgen erfolgen. Die Ermächtigung zur Festsetzung solcher Pauschbeträge für daS. Kalenderjahr 1924 werde ich mir baldmöglichst durch die gesetzgebenden Körperschaften erteilen lassen. Ich beabsichtige alsdann, die in Spalt« 8 der anliegenden Uebersicht vermerkten Pauschbeträge für die in Spalte 4 -er Uebersicht erzeichneten Arbeitnehmergruppen festzusetzen. Im einzelnen bemerke ich folgendes: Die Pauschbeträge stellen lediglich die durch Abzug vom Arbeitslohn für 1924 entrichtete Einkommensteuer dar. Die daneben etwa entrichteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind darin nicht berücksichtigt. Die PausWeträge ermäßigen sich für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau und für jedes zu seiner Haushaltung zählende minderjährige Kind im Sinne des 8 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz um je 10 v. H. Zur Vermeidung von Zweifeln weise ich darauf hin, daß die in Spalte 3 bezeichneten Beträge die Ein lo m m e n st e u e r betrüge -arstellen und baß für die Kirchensteuer nur die Erhebung eines Hundertteiles dieser Beträge in Betracht kommen kann. Wird zum Beispiel die Umlage einer Kirchengemeinde auf 10 v. H. -er Reichseinkommensteuer festgesetzt, so berechnet sich die Kirchensteuer für einen verheirateten Beamten der Gruppe VT mit zei minderjährigen Kindern wie folgt: Einkommensteuer-Pauschsatz .... 156,00 Mark Ermäßigung nach dem Familienstand 80 v. H.. von 155 Mark 46,50 „ Bleiben 108,50 Mark Davon 10 v. H. «Kirchensteuer) . . . 10,85 Mark Besonders da. wo das Kirchensteuerjahr 1925 mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, empfehle ich, mit der Vorbereitung der Veranlagung der Lohnsteuerpflichtigen zur Kirchensteuer für 1925 auf Grund der Pauschbeträge schon jetzt zu beginnen, damit eine Verzögerung in der Erhebung der Kirchensteuer vermieden wird, und zu diesem Zweck mit den Lanbesftnanzämtern und den Finanzämtern in Verbindung zu treten. Sobald die gesetzliche Grundlage für die beabsichtigte Regelung gegeben ist, werbe ich die Landessinanzämter in gleicher Weise wie für 1924 ermächtigen, die Pauschbeträge im Einvernehmen mit den Kirchenbehörden anderweitig festzusetzen, soweit dies nach den örtlichen Berhältniffen erforderlich erscheint. Die Landesfinanzämter können solche Abweichungen schon jetzt in Aussicht nehmen. Die Einreihung der Kirchensteuerpflichtigett im einzelnen erfolgt durch die Kirchenbehörden unter Mitwirkung der Finanzämter. Zur Erleichterung der Einreihung ist in der anliegenden Uebersicht der dem einzelnen Pauschbetrag etwa entsprechende Lohnbetrag in Spalte 2 besonders angegeben. Die nach Tarif entlohnten, vollbeschäftigten Arbeiter werben, soweit es sich nicht um besonders gering entlohnte Gruppen handelt (z. B. Heimarbeiter, Hausangestellte), allgemein in die zweite und dritte Gruppe, besonders qualifizierte Arbeiter <z. B. Borarbeiter, Hauer, Monteure) in die dritte und vierte Gruppe einzureihen sein. Für die weiteren Gruppen werden Arbeiter nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Die vorstehenden Richtlinien finden nicht nur auf die Steuern der christlichen Kirchen, sondern auch auf die Steuern der anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Anwendung. Die Landesfinanzämter und Finanzämter werde ich mit entfprechender Weisung versehen." -«läge j» IE C* 14. Durchrf». Ichnttt» arbeite!3?i 3 £§ ■Hr. lohn 1924 3.3 9 9 fi§! hi Rm Rm 1 2 8 1 960 84 K r u p p e n e i n t e i 1 u n g 4 Beamte deS Reichs, der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschasten des öffentlichen Rechts in Besoldungsgruppe A I und sonstig« (private) Arbeitnehmer mit nicht höherem Einkommen, wenn sie im Jahre 1924 Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn überhaupt entrichtet haben 2 8 4 5 6 8 9 10 11 12 18 1110 1460 2160 8 010 8 910 5 010 7 410 9 610 12110 15 410 22610 26 210 50 Beamte de» Reichs ufw. in den Besoldungsgruppen AH «nb A HI, Angestellte deS Reichs usw. in BergünstigungSgruppe HI und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechen, dem Einkommen. 85 Beamte deS Reichs usw. in den Besoldungsgruppen A IV und A V, Angestellte deS Reichs usw. in den Vergütungsgruppe« IV und V und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 156 gruppen A VI und A VH, Angestellte dcS Reichs usw. in den Vergütungsgruppen VI und VII und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 240 Beamte des Reichs usw. in den Besoldungsgruppen A VIH und A IX, Angestellte des Reichs ufw. in den Vergütungsgruppen VIII und IX und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 330 Beamte des Reichs usw. in Besoldungsgruppe A X, Angestellte des Reichs usw. in Vergütungsgruppe X und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 140" Beamte des Reichs usw. in den Besoldungsgruppen A XI und A XII, Angestellte deS Reichs usw. in den Besoldungsgruppen XI und XII und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 080 Beamte des Reichs usw. in Besoldungsgruppe A XIH, Angestellte des Reichs usw. in Vergütungsgruppe XIII und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 900 Beamte des Reichs usw. in den Besoldungsgruppen H I und B H und sonstige Arbeitnehemr mit entsprechendem Einkommen. 1150 Beamte des Reichs usw. in den Besoldungsgruppen 8 HI und 8 IV und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 1480 Beamte des Reichs usw. in Besoldungsgruppe 8 V und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 2 200 Beamte des Reichs usw. in Besoldungsgruppe 8 VI und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen.. 2 460 Beamte deS Reichs usw. in Besoldungsgruppe 8 VH und sonstige Arbeitnehmer mit entsprechendem Einkommen. 14 Bei Arbeitnehmern mit höherem Einkommen (über 8 7) beträgt der Paufchsatz 10 Prozent deS um 610 Rm. gekürzten JahreSarbeitSlohneS für 1924. Wegen -er Bedeutung -er Regelung für -ie Synagogengemeinden verweise ich auf meine Ausführungen in dem eingangs erwähnten Aufsatze in Nr. 1 -es VerwaltungsblattcS für 1925, insbesondere A. II und VIH. Amtliche Bekanntmachungen. Bekanntmachung betr. die Hinausschiebung der Termine für die ersten Wahlen zum Rat des Preußischen Landesverbandes jüd. Gemeinden. Mit Rücksicht darauf, -aß von verschiedene» WahhlkretSletter» der Wunsch ausgesprochen worden ist, -ie in der Wahlordnung vom 11. Februar 1925 vorgesehenen Fristen zu verlängern, wird hierdurch die folgend« Abänderung -er vorgesehene« Termine angeordnet: 1. der äußerste Termin zur Einreichung von Wahlvorschläge» (8 12 »er Wahlordnung) wird auf den lg. März,

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