Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 3 (1925)
- Issue
- 3 (3.3.1925)
- Date
- 1925-03-03
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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VemMngsblalt Mfiyetnt in freier Folg«. Cn Prei« dieser Ttnmmer trirdfl jo Pfennig. des preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden «4*MhO«: rrtng Stf er Inoteetwrtoa» jüdischer Sew einden. Z'ertte N. 2t, iVrantentUrgersk«!« ». Ok Mkügüed«grn>rinden rchalirn dar Der««ttm>geblaii In einem Skemnlar ohne weitere-, «»fern mehrere «himpiare gewLnfcht werden, «si »esdndrre LefieNnna erforderlich, t le (Fla-leftMM der »deew nemem<gebl»r erfolgt i n «eg» der l errechmm«. - «Oe Zn'chrtfien find »n richten an da» ^verwalkm^blatt' de» prenfilschen Lande0»erd«nde< jüdischer «emeindrn, Leriin N. it. Dran tnWr»ertre»e 2» 3. Jahrgang Berlin, den 3. März 1925 Nr. 3 Reichspräsident Friedrich Eberl t 3n der Trauer um den ersten Präsidenten der deutschen Republik vereinen sich die Jüdischen Gemeinden mit dem ganzen deutschen Volke. Dem jäh aus aufopfernder, dem Wohle der deutschen Volks, gesamtheil dienender Arbeit Herausgeriffenen, gilt unser ehreibietiges Gedenken. Der tatkräftige, wahrhaft freiheitliche Staatsmann, die großzügige und vomehme menschliche Persönlichkeit wird auch in den Jüdischen Gemeinden des deutschen Vaterlandes ständig weiterleben!, Synagogensterrern für das Fahr 1925. Von Dr. Jsmar Freund. l. In Nr. 1 des Jahrgangs 1924 des Berwaltungsblattcs iltz. März 1924) ist ein« eingehende Darstellung der stattlicherseitS für die Synagoaensteuern des Jahres 1924 getroffenen Regelung unter Beifügung der einschlägigen Ministerialerlaffe gegeben. , Am 17. Dezember v. I. fand im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine Besprechung der beteiligten Ressorts des Reiches und Preußens mit Vertretern der Reliatonsgesellschaften wegen der Kirchensteuerregelung für 1928 statt. Hierbei wurden insbesondere die Kragen der Lobnsteuerpfltchtigen und der Vorauszahlungen eingehend behandelt. Was die Besteuerung der Lohnempfänger betrifft, so herrschte Einigkeit darüber, daß bis auf weiteres an dem Prinzip der Pauschsätze festgehalten werden müfle, da es der RetchSftnanzverwaltung unmöglich fei, die tatsächlichen Steuerabzugsbeträge festzustellen. Gleichzeitig wurde allenthalben der Wunsch auS^sprochen, daß mit Rücksicht auf die niedrige Besteuerung im Jahre 1924 die Pauschsätze erhöht, die Zahl der Gruppen vermehrt und möglichst das letzte feestgestellte Einkommen, nicht aber «in früheres oder ein Durchschnittseinkommen, der Bemessung der Paufchfätze zugrunde gelegt werde. In Bezug auf die übrigen Steuerpflichtigen bestand gleichfalls «ebereinftimmung darüber, daß ihre Besteuerung auf Grund der Vorauszahlung erfolgen müsse. Meinungsverschiedenheit herrschte jedoch in bezug auf die Krage, ob man die Vorauszahlung für 1984 zugrundelegen oder den Vorauszahlungen für 1928 folgen solle. Gegen das Zurückgreifen auf die Zahlen von 1924 wurde vor allem von seiten des Reichsfinanzministeriums geltend gemacht, daß die Absicht bestehe, für das Jahr 1924 von einer eigentlichen Veranlagung ganz Abstand zu nehmen und die geleisteten Vorauszahlungen als endgültige Stuerleistunge« onzusehen, daß bei dieser Sachlage von den Finanzämtern die erforderlichen Unterlagen nicht würden geliefert werden können. Zugunsten der Zugrundelegung der Zahlungen von 1924 wurde angeführt, daß man dadurch zu zuverlässigeren und besser übersehbaren Grundlagen komme. ll. Verhandlungen mit dem preußischen Kultusministerium und mit dem Reichsfinanzministerium haben die endgültige Verabschiedung der Angelegenheit bisher verzögert. Doch ist damit zu rechnen, daß in allernächster Zeit endgültige Stellungnahme des Reichsfinanzministeriums bekanntgegcben wird. Sie ist dahin zu erwarten, daß für die Vorauszahlungen der Nichtlohn-Steuerpflichtige» daS Jahr 1925 als maßgebend angesehen wird. Die geplante Neuregelung hinsichtlich der Lohnsteuerpflichtigen ist aus dem folgen, den Entwurf eines Rundschreibens des ReichSfinanzministerinms an die Landesregierungen ersichtlich. Sachlich wird sich gegenüber dem in dem Entwurf und der Anlage aufgestellten Grundsätzen in dem endgültigen Erlaß nichts ändern. 3« m c> S4. Die Veranlagung der Lohustenerpfltchttge» zur Kirchensteuer fit, da» Kirchenstenerjahr 1084 ist im allgemeinen anf Grund -er Pauschsätze erfolgt, die tch anf «rund d«S Art. I ll 38 der Zweite« Steuer- Notverordnung vom 1». Dezember 198» sRetchSgesetzbl. I S. 1206) tn der Verordnung wnrf 90. Februar 1994 fReichsmintstertaSl. S. 88) festgesetzt Hab«, «uf »ein Slnnbfchreibe» vom 14. Februar 1994 — III C* 800 — nehme ich ergebenst Bezug. Da auch für 1924 eine Feststellung der StenerabzngSbetrSge und de» Xrbeitglohne» der Lohn-