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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1925-01-21 · 1 (21.1.1925) · p. Seite 4

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
3 (1925)
Issue
1 (21.1.1925)
Date
1925-01-21
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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- 4 Mehrere in einem Umschläge enthaltene gleichlautend« Stimm» zeiiel gelten als ein« Stimme; in einem Umschläge enthaltene, auf verschiedene Kreiswahlvorschläge lautende Stimmzettel find ungültig. Die gültigen Stimmzettel find ohne Rückficht auf ihre Vollständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen . Kreiswahlvorschlägen zuzurechnen. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstanü mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag. Nachprüfung im WahlprüfungSversahren bleibt Vorbehalten. 8 22. Der Schriftführer verzeichnet in der Stimmliste jede dem ein» zelnen Kreiswahlvorschläge zugefallene Stimme und zählt die Stimme laut. Einer der Beisitzer führt gleichzeitig die Gegenliste. Das Muster für die Stimm- und Gegenliste ergibt sich aus dem Vordruck in An» läge 3. Stimmliste und Gegenliste find von dem Wahlvorsteher und dem Mitglied des Wahlvorstandes, das die Liste geführt hat, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen. 8 23. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand Beschluß fassen muß,, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizufügen. In der Niederschrift find die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für. gültig opet ungültig erklärt worden find. Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit deS Umschlages für ungültig erklärt worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen. 8 24. Alle Stimmzettel, die nicht nach 8 23 der Wckhlniederschrrft bei- ,»fügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzdsthlagen, zu versiegeln und dem Gemeindevorstaitb zu übergeben, der sie verwahrt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist oder Neuwahlen angeordnet sind. 8 25. DaS bei der Wahl benutzte Stück der Wählerliste oder Wahlkartei witd dem Gemeindevorstand zur Aufbewahrung unter Verschluß übergeben; es darf anderweitig erst dann verwendet werden, wenn die Wahl für ungültig oder Neuwahlen angeordnet sind. Das Hauptstück der Wählerliste oder Wahlkartei dagegen steht, sobald die Feststellung deS Wahlergebnisses im Wahlkreis erfolgt und eine Wiederholung nicht zu erwarten ist, dem Gemeindevorstand zur beliebigen Verwendung zur Verfügung. 8 26. Ueber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift (Wahlniederschrift) nach dem in Ser Anlage 2 beigefügten Vordruck aufzunehmen. 8 27.. Die Wahlniederschriften mit sämtlichen zugehörigen, als Anlagen fortlaufend zu nummerierenden Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt dem Gemeindevorstand einzureichen. Die Gemeinbevorstände haben die Vorlagen der Wahlvorsteher unverzüglich auf deren Vollständigkeit zu prüfen, zu ergänzen, Unstimmigkeiten aufzuklärcn und die Vorlagen gesammelt so zeitig dem Kreiswahlleiter einzureichen, daß sie spätestens im Laufe deS fünften Tages nach dem Wahltag in dessen Hände gelangen. Feststellung des Wahlergebnisses. 8 28. - Unverzüglich nach Eingang der Berichte sämtlicher Bezirke deS Wahlkreises, spätestens jedoch am 10. Tage nach der Wahl, beruft der Kreiswahlleiter den Wahlausschuß des Wahlkreises zu einer Sitzung zwecks Ermittlung des Wahlergebnisses. Er führt in der Sitzung den Vorsitz. An der Beschlußfassung nimmt er teil. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrhett gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme deS Vorsitzenden. Zur Unterstützung, insbesondere bei Ermittlung des Wahlergebnisses, kann der Kreiswahlleiter Hilfsarbeiter hinzuziehen,- diese nehme» an der'Beschlußfassung nicht teil (8 80 der Wahlordnung). Der KreiSwahlleiter gibt Zeit und Ort der Sitzung den Vertrauensmännern der Kreisvorschläge bekannt unter Hinweis darauf, daß die Verhandlungen des Wahlausschusses öffentlich find. 8 29. In der Sitzung des Wahlausschusses werben di« Niederschriften über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. Geben die Wahlen in einzelnen Wahlbezirken zu Bedenken An. laß, so kann der Kreiswahlleiter die von den Gemeindevorständen aufbewahrten Stimmzettel, Wählerlisten oder Wahlkarteien «inforüern und dem Wahlausschüsse zur Einsicht vorlegen. . 8 M. Soweit die Ergebnisse zu Bedenken keinen Anlaß geben, ermittelt der Wahlausschuß das Wahlergebnis nach 88 81—83 dex Wahlordnung in der aus der Anlage 4 ersichtlichen Weise. Plus- und Minusstimmen, die auf Wahlvorschläge gefallen sind, die einem Landeswahlvorschlage angeschlossen sind, werden dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin mitgeteilt. 8 »1. Demnächst werden von dem Wahlausschuß die einem Wahlvorschlag zugeteilten Sitze unter die einzelnen Bewerber verteilt, wobei die Reihenfolge auf den Wahlvorschlägen maßgebend ist. 8 32. Ueber die Verhandlungen des Kreismahlausschusses ist eine Niederschrift nach dein in Anlage beigefügten Vordruck aufzunehmen und von sämtlichen Mitgliedern des Wcchlausschuffes zu unterschreiben. (Anlage 4.) Spätestens am 14. Tage nach der Wahl sendet der Kvviswahlleiter die Niederschrift mit den zugehörigen Schriftstücken, ferner die Wahlniederschriften sämtlicher Wahlbezirke nebst ihren Anlagen dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin ein. (8 34 der Wahlordnung.) 8 33. Demnächst verteilt der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin die auf die Landeswahlvorschläge entfallenden Sitze gemäß 8 33 Ziff. 4 der Wahlordnung. Ueber die Verhandlungen des Vorstandes bzw. der in Gemäßheit des 8 36 der Wahlordnung beauftragten Stelle ist eine Niederschrift aufzunHmen. Ort und Zeit der Sitzung ist den Vertrauensmännern sämtlicher zugelaffeneu Landeswahlvorschläge bekanntzugeben unter Hinweis darauf, daß die Verhandlung öffentlich ist. 8 34. Ter Vorstand der Jüdischen tz^meinde zu Berlin prüft die Verhandlungen der Kreiswahlleiter. Wahlproteste sind spätestens am achten Tage nach der Wahl begründet bei dem Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin anzubttngen. Die Enttcheidung des Vorstandes ist endgültig. 8 35. Kommt der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin zur Beanstandung einer Wahl für einen Wahlkreis, so ist er befugt, für diesen eine Neuwahl auszuschreiben und alle erforderlichen Anordnungen zu treffen. 8 »6. Wird die Wahl eines Wahlkreises für ungültig erklärt, so hat die Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge auf Grund des Nachwahlergebniffes neu zu erfolgen. 8 37. Ist in einzelnen Wahl bezirken die Wahlhandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, so kann der Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu Berlin dort die Wiederholung der Wahl beschließen. Ist die Verhinderung der ordnungsgemäße« Wahlhandlung in einzelnen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt, so kann der Borstand der Jüdttchen Gemeinde zu Berlin dort die Wiederholung der Wahl anordnen.

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