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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1925-01-21 · 1 (21.1.1925) · p. Seite 3

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
3 (1925)
Issue
1 (21.1.1925)
Date
1925-01-21
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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Die Stimmzettel nrilffen von weißem oder weißlichem Papier und toirfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; die Verwendung von ZeitungSpapier ist zulässig. Die Stimmzettel sollen 95.12 cm llroß sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen Haben darf, * abzugeben. Di« Umschläge sollen 12:15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten. Im eigentlichen Wahlraum dürfen Stimmzettel weder ausgelegt noch verteilt werden. Den Parteien ist zu gestatten, soweit sie die Verteilung der Stimmzettel nicht vor dem Wahllokal durch damit Beauftragte selbst vornehmen lassen, - dem Wahlvorsteher «ine angemessene Äahl von Stimmzetteln zu übergeben. Der Wahlvorsteher hat die ihm von den Parteien übergebenen Stimmzettel entweder am Eingang zum Wahlraum oder in der Stimmzelle bzw. auf dem sie ersetzenden Nebenttsch (8 9 Abs. 8) so auszulegen, daß sie von Len zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern zur Stimmabgabe entnommen werden kbnnen. Sie müssen für jeden Wahlvorschlag in einem besonderen Behältnis untergebracht sein, bas deutlich mit einer den Wahlvorschlag kennzeichnenden Aufschrift versehen sein muß. 8 11. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag an Eides Statt verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Zu keiner Zeit der Wahlhandlung sollen weniger alb drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Schriftführer sollen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung der Stellvertreter des Wahlvorstehers oder ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. (8 27 der Wahlordnung.) 8 12. Zutritt zum Wahlraum hat - jeder Wähler. Ansprachen darf niemand darin Halten. Nur der Wahlvorstand darf über Las Wahlgeschäft beraten und beschließen. Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wtchler des Wahlbezirks, der hiervon betroffen wird, darf vorher seine Stimme abgeben. l8 28 der Wahlordnung.) 8 1». Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen äbgestempeUen Umschlag aus der Hand eines Beisitzers. Er begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebenttsch, steckt dort seinen Stimmzettel in Len Umschlag, tritt an Len Vorstandsttsch, nennt seinen Namen, auf Erfordern seine Wohnung und seinen Geburtstag, weist sich auf Erfordern über seine Person aus und übergibt, sobald der Schriftführer den Namen in der Wählerliste oder Wahlkartet aufgefunden hat, Len Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder Lessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröfifnet tü die Wahlurne legt. 8 14. Gemäß der Bekanntmachung vom 8. 12. 24 (,^SerwaltungSblatt" Nr. 5) kann in solchen Fällen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder an einem Orte weniger als 10 und die Entfernung zum nächsten Stimmbezirk mehr als 2 km beträgt, das Wahlrecht von Len Wahlberechtigten in der Weise auSgeübt werden, daß der Stimmzettel 4» einem amtlichen Umschläge übersandt wird. Der den Stimmzettel enthaltende Umschlag muß von einem zweiten Umschläge umgeben sein, der außen an den Wahlvorstand des Stimmbezirks adressiert sein und eine eigenhändig Unterzeichnete Erklärung des Wählers, daß in dem Leigrfügten Umschlag sich sein Stimmzettel für die Wahl zum Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden befindet, enthalten muß. Die Unterschrift muß behördlich beglaubigt sein. Der Wahlvorstand darf von der Beglaubigung absehen, wenn ihm tm Es»,elfall die Echtheit der Unterschrift zweifellos ist. In denjenigen Fällen^ in denen das Wahlrecht in der vorbezetchneten Weise schrlfllich ausgeübt wird, hat der Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter den äußeren Umschlag zu eröffnen, die darin übersandte Erklärung laut zu verlesen und, falls er sie tn Ordnung findet, den in dem erste» Umschlag befindliche« »wetten Umschlag unerdfstret tn bit Wahlurne zu legen. Die übersandte schriftliche Erklärung des Wählers ist -er Wahlniederschrtft beizufügen. In der Wählerliste ist zu vermerke«, daß das Wahlrecht schriftlich ausgeübt ist. Bon dem vorbezeichneten Fall abgesehen, können, Abwesende sich weder vertreten lassen noch sonst an, der Wahl teilnelhmea. Wahlscheine für Wähler, die am Wahltag« von ihrem Stimmbezirk abwesend sind, werden nicht erteilt. Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig in den Umschlags zu legen und diese dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sichder Beihilfe einer Ber» trauensperson bedienen. 8 15. Stimmzettel, die nicht in dem abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuwetsen, ebenso die Stimmzettel von Wählern, die sich nicht kn den Nebenraum oder an de» Nebenttsch begeben haben. Der Wahlvorsteher hat darauf zu achten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebenttsche nur solange verwetlen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel tn den Umschlag zu stecken. 8 IS. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wähler» neben dessen Namen tn die Wählerliste oder Wahlkartei, ebenso ist die Zurückweisung eines zur Wahl Erschienenen unter Angabe de» Grundes in die Leiste etnzutragen. 8 17. Nach der für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeit dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zu gelassen werben, die in diesem Zeitpunkt im Wahlraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschloffen. Haben alle tn der Wählerliste ober der Wahlkartei eingetragenen Wähler abgesttmmt, so kann der Wahlvorsteher auf einstimmigen Beschluß des WahlvorstandeS die Abstimmung schon vor dem, im Abs. 1 genannten Zeitpunkt für geschloffen erklären. 'ihr!- ' i! 8 18. Nach Schluß der Abstimmung weröen die Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste oder Wahlkartei festgestellt. Ergibt sich dabet auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich zu erläutern. Prüfung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirke. 8 is. Kann die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel am Wahltag nicht mehr vorgenommen werden, so hat der Wahlvorsteher für die Versiegelung und Aufbewahrung der uneröffneten Wahlvorschläge Sorge zu tragen. - 8 20. Bei der Prüfung des Abstimmungsergebnisses, die spätestens am nächstfolgenden Tage erfolgen muß, öffnet «in Beisitzer die Umschlüge, nimmt di« Stimmzettel heraus und übergibt sie dem Wahl- Vorsteher, der sie laut vorliest und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung übergibt. _ 8 21. Ungültig sind die Stimmzettel, . 1. die nicht tn einem amtlich abgestempelten Umschlag oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben sind; 2. die nicht von weißem oder weißlichen Papier sind; 3. die mit einem Kennzeichen versehen, sind; 4. die keinen Namen oder keine Angabe, aus der die Person mindestens eines Bewerbers unzwetfelhafi zu erkennen ist, ' auch keine oder keine erkennbare Bezeichnung eine» KreiSvorfchlages mit der Nummer aus der amtliche» Bekanntgabe enthalten; _ 8. die Namen aus verschtedenen «retS-WahlvorschlSgeu oder Bezeichnungen verschiedener Kretswahlvorschläg« enthalte»; 5. die ausschließlich auf andere als die in den öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschlägen aufgeführten Personen lauten.

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