Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 3 (1925)
- Issue
- 1 (21.1.1925)
- Date
- 1925-01-21
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Dekarrrrtmachung^-etr. Wahlkreise mit nur einem Dahlvorschlag. Qu Gemäßheit d«S 8 87 der Wahlordnung wird das Folgend« Gestimmt: 1. Ist in einem Wahlkreise nur ein einziger Wahlvorschlag zwgelaffen, .so sind et eine Wahl nicht statt. Es gelten vielmehr so viel Bewerber in -er Reihenfolge deS Wohlvorschlages algewühlt, als Sitze in dem Wahlkreis zu vergeben find. 2. Ist in einem Wahlkreise nur ei« einziger Wahloorschlag zugelaffen, so kann von dem in dem Sreiswahlvorschlage be« zeichneten Vertraue nsmann bzw. seinem Stelloertreter mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Bewerber eine Erklärung abgegeben werden, daß dt« in dem Wahlvorichlagc genannten Kandidaten oder einzeln« von ihnen einem bestimm- Lanbeswahlvorschlage fich anschließen. 8. Diejenigen Wahlkreise, in denen mit Rücksicht auf das Vorliegen nur eines Wahlvorschlages eine Wahl nicht stattftndet, bleiben für die Berechnung der zur Erlangung eines Mandats der Landesltste erforderlichen Stimmenzahl außer Betracht. Berlin, 7. Januar 1925. Prenßischer Landesverband jüdischer Gemeinde». Freund. Bekanntmachung. Soweit Gemeindevorstände die zur Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen erforderlichen Maßnahmen unterlaffe«, find die KroiSwahlletter ermächtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen Kommiffare zu bestellen. Berlin, 7. Januar 1925. Prenßifcher Landesverband jüdischer Gemeinde«. Freund. Ausführungsbestimmungen zur Wahlordnung sür die Wahlen zum ersten Verbandstag des Preußischen Landesverbandes. In Gemäßheit des 8 37 der Wahlordnung für die Wahlen zum ersten BerbandStag des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinde« vom 15. Juli 1924 werden die folgenden Ausführungsbeftimmungen erlaffen: Wahlvorbereitungen. 8 i. Die Wählerlisten sollen sämtlich« Wahlberechtigte nach Zu- und Vornamen, Alter, Beruf, Wohnort oder Wohnung unter fortlaufender Nummer enthalten. Die Listen können entweder in alphabetischer Ordnung ausgestellt «erden oder aber in -er Art» daß tnnerhalb eines Ortes die Straße «ach der alphabetischen Reihenfolge chrer Namen, tnnerhalb der Straßen dt« Häuser uach ihrer Nummer und tnnerhalb jedes Hauses die Wähler in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden. 8 2. Die Listen solle» möglichst mehrere Spalten zur Aufnahme der Bermerke über die erfolgte Sttmma-gabe entHalteu, damit fie für Wiederholung-, und Nachwahlen verwendbar find. Die Listen müffen ferner eine Spalte für „Bemerkungen" enthalten. Die Wählerlisten können in Heftform nach dem in der Anlage beigefügten Vordruck (Wählerliste) oder in Kartothekform (Bahlvartet) angelegt werden. (Anlage 1.1 Die Wahlkartet muß so beschaffen sein, daß die Karten für jeden Wahlbezirk in einem oder mehreren Behälter« verwahrt werden. Der Behälter muß mit Borrtchtungen versehen sei», die jede einzelne Karte festhalten und nach Abschluß der Wahlkartet jede willkürliche Herausnahme oder Einfügung von Karten unmöglich mache«. Jede Karte muß Spalten zur Aufnahme der Vermerke über die erfolgte Stimmabgabe enthalten. Wählerlisten oder Wahlkarteten find möglichst für jeden Wahl« bezirk in zwei gloichlautenben Stücken aufzustellen. I«. Dte beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste ober Wahlkartet find vom Gemeindevorstand abzuschließe«. Hierbei hat de, GemeiudevorstanL zu beschetntgen, wo und wie lange die Wählerliste öden. Wahlkartei auSgelege» hat. sowie daß die Bekanntmachung hierüber gemäß 8 16 der Wachlordnnng und die in 8 6 dieser Ausführungsverordnung vorgeschriebene ortsübliche Be. kanntmachung erfolgt ist. Außerdem ist auf dem zweiten Stück der Wählerliste oder dem zweiten Stück der Wahlkartet 8 2) amtlich zu bescheinigen, daß es mit dem Hauptstück völlig überetusttmmt. Di« Behälter der Wahlkarteten find durch Schlöffer, Plombe« oder Siegel so zu verschließen. Laß eine Entnahm« oder Einführung von Karten nicht möglich ist. 8 4. Der Gemeindevorstand hat das Hauptstück der Wählerliste oder der Wahlkartei nebst den Belegen sorgfältig aufzwbewahren, daö zweite Stück dagegen dem Wahlvorsteher auSzuhändtgen. 8 6. Die Gemeinde Vorstände sollen, soweit möglich, gegen Erstattung der Auslagen Abschriften der Wählerlisten oder Wahlkarteten erteilen oder die Anfertigung von Abschriften zulaffen. 8 6. Die Abgrenzung bte Wahlbezirke, die Ernennung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, dte Bestimmung des Wahlraumes, sowie Tag und Stunde der Wahlen find vor dem Wahltag von dem Gemeindevorstand in ortsüblicher Wetfe Lebanntzugeben. Die Bekanntmachung soll spätestens am vierten Tage vor dem Wahltage erfolgen. Stimmabgabe. 8 7. Die Wahlhandlung beginnt spätestens um 10 Uhr vormittags und endet frühestens um 5 Uhr nachmittags. Der Gemetudevorstand ist befugt, den Beginn der Wahl früher und das Ende später anzusetzen (8 26 der Wahlordnung). In Gemeinden mit unter 100 Seelen sind dte Gemeindevorstände befugt, die Wahlzeit bis auf drei Stunden herabzusetzen. Haben alle tn der Wählerliste oder der Wahlkartei eingetragene» Wähler abgestimmt, so kann der Wahlvorsteher ans einstimmigen Beschluß des WahlvorstandeS dte Abstimmung schon vor dem für de» Schluß der Wahlhandlung vorgesehenen Zeitpunkt für geschloffen erklären. 8 8. Der Wahlvorsteher beruft den Schriftführer und die drei Betsttzer (8 14 der Wahlordnung) unter Berücksichtigung der verschiedene» Parteien und lädt die Mitglieder des WahlvorstandeS spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag« ein, bet Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des WahlvorstandeS im Wahlraum zu erscheinen. Erscheint nicht die genügend« Anzahl, so ernennt der Wahlvorsteher auS den anwesenden Wählern die erforderliche Zahl von Mitgliedern deS Wahlvorstandes. 8o. Der Tisch, an dem der Wahl Vorstand Platz ntmmt, ist so anfzustellen. daß er von allen Seiten -ugängltch ist. An diese» Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) »um Htnetnlegem der Stimmzettel gestellt. Im Deckel muß dt« Wahlurne eine« Spalt haben, der nicht breiter als 2 cm sein darf und durch den die Umschläge mit den Stimmzettel» hinüurchgesteckt werde» müffen. Bor dem Beginn der Abstimmung hat fich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Bon da ab bis zur Herausnahme der Umschläge mit Le« Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne nicht wieder geöffnet werden. Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräum«, die «ur durch den Wahlraum betretbar oder unmittelbar mit ihm verbunden find, oder durch Borrichtung«« an einem oder mehrere« von dem BorstanLSttfche getrennten Nehenttscheu ist «orsorge dafür zu treffe«, daß -er Wähler seinen Sttmmzettel nnheobachtet in de« Umschlag zu logen vermag. I« ein Abdruck der Wahlordnung und der AnSführmrgsbefttmmnngen zur Wahlordnung sowie der nach ß S für de« Wahlkreis erlassenen Bekanntmachungen ist tm Wahlraum a«tszulegeu.