Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 2 (1924)
- Issue
- 5 (15.12.1924)
- Date
- 1924-12-15
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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- 3 - schäften getroffen werden, dte Selbstänlbigkett der Kirche gewahrt bleichen. Insbesondere darf der Absatz 3 de« Artikels 137 nicht verletzt werben, der dt« Aemterhoheit der Kirche statuiert und der mit dem Rechte der Kirche, ihre Aemter selbständig ohne Mitwirkung deS Staates zu verleihen, auch das Recht in fich schließt, über die Beendigung deS Dienstverhältnisses und die Entlastung der Kirchenbeamten ohne staatliche Einmischung zu befinden. Mithin können auf Grund des Artikels 18 Absatz 2 der P.AB., soweit eS flch um Religionsgesell« schäften handelt, Abbauvorschrtften von Staats wegen nur in dem Sinne getroffen werden, daß den Reltgtonsgefellschaften dte Möglichkeit eingeräumt wird, daS von ihnen als überzählig festgestellte Personal von sich aus zu entlasten und dte dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ein unmittelbares staatliches Eingreifen in den Abbau würde mit den Grundsätzen der Reichsverfaffung nicht in Einklang stehen. Dr. Luther. Erlaß »es Preußische» Mtuifters für «isteuschast, »uuft und Bolksbilduug betr. Erhebung der Sircheusteuer für 1924 in de» katholische» Sivcheugexieiude» und Sefamtoerbäude» vom 20. Februar 1924. Der Preußische Minister für Wtssenschaft, Kunst und Volksbildung. GI 475, GII. Der Herr RetchSmtntster der Finanzen hat meine« Runderlatz vom 30. Januar 1024 — Gl 320, GII — mit der Anweisung vom gleichen Tage, betreffend Erhebung der Kirchensteuer für 1924 in den katholischen Strchengemeinden und Gesamtverbänden, den Landesfinanzämtern in Preußen, ferner nach Rudolstadt, Oldenburg und Stuttgart wegen der preußischen Kirchengemeinden durch nachstehenden Erlaß mitgetetlt: Der ReichSmintster der Finanzen. Berlin, dem 8. Februar 1924. IH B 1829. Abdruck eines Erlasses deS Herrn Preußische« Minister» für Wiffenschast, Kunst und Volksbildung vom 80. Januar 1924 — Gl 820, GH — sowie der Anweisung vom gleichen Tage, betreffend Erhebung der Kirchensteuer für 1924 in den katholischen Sirchengemeindea und «efamtverbänden, übersende ich zur gefälligen weiteren Beranlaffung mit dem Ersuchen, die Anweisung den unterstellten Finanzämtern umgehend bekanntzugeben. Ich ermächtige dte Finanzämter, dte in der Anweisung bezeichneten Umlagebeschlüffe anSzuführen; hinsichtlich der Abrundung der Beträge ist mach Abschnitt I Absatz 8 meines RunderlaffeS vom 5. November 1923 — II! 8 9158 — zu verfahre«. Die vorstehende Regelung erstreckt sich zunächst nur auf die Erhebung »er katholischen Kirchensteuer für 1924. Soweit jedoch evangelische Ktrchengemetnden oder Synagogengemetnde» dte Erhebung ihrer Kirchen- bzw. Synagogensteuer für 1924 nach gleichartigen Grundsätzen beschließen, erkläre ich mich schon jetzt damit einverstanden, daß auch diese Umlagebeschlüste durch die Finanzbehörde» auSgeführt werden. Hinsichtlich der Festsetzung der Pauschalbeträge lvergl. Artikel I 8 28 Satz 2 und 8 der zweiten Steuernotverordnung, ferner meinen Runderlaß vom 12. Januar 1924 — IH C* 100 —) behalte ich mir «tue wettere Anweisung noch vor. Im Auftrag: Pfeiffer. An dte Landesfinanzämter in Preußen, ferner «ach Rudolftadt, Oldenburg und Stuttgart wegen der preußischen Ktrchengemetnden. Erlaß des Reichssina»,Ministers betr. die Gültigkeit »es BesoldnngSfperrgefetzes für die Besoldungen der ReligionSgesellfchafie» »Mt 11. Oktober 1924. Ich hatte gegen die BefoldungSordnung der evangelifch-lutherischeu Kirche in Meckleubura-Schwerin Einspruch auf Grand de» BesoldungssperrgesetzeS erhoben, indem ich davon auSgina, daß dte Bestimmung in Arttkel 137 Abs. 2 RBerf. über di« Aemterhoheit der Kirche nicht auch völlige Frethett in der Besoldung der Kirchenbeamten gewährt. Diese Auffassung hat auch daS Mecklenburg- Schwertusche LandeSschtedSgertcht-getettt. DaS ReichSschiedSgericht ist in feiner nachstehend ohgedruckten Entscheidung dieser Auffassung nicht betgetreten. Im Interest« der einheitlichen Behandlung der kirchlichen BefoldungSordnung werde ich in Zukunft keine Einsprüche gegen «esoldungSordnungen in ReligtonSgefellschäften mehr erheben. Die Entscheidung de» SleichSschiedSgerichteS gründet sich allein auf di« für die ReligionSgesellschafien ergangene Gonderhvfttmmung de» Artikel» 187 RBerf. Andere öffentliche Körperschaften können ander Entscheidung Folgerungen daher nicht herletten. Entscheid»»» »es Reichsschiedsgerichts »»» 9. Seotentbe, 1»24 - m S 11/24 ReichSschiedSgerichtSfache betreffen» »en Einspruch »es Reichsministers »er Finanzen gegen »ie vefoldnngsordnnng »es ObettttrchenratS in Schwerin.! Der Einspruch deS RetchsmintfterS der Finanzen witd für unzulässig erklärt.! Entscheidung s gründe! Der Einspruch des RetchSminifterS der Finanzen richtet sich gegen die Entfcheiduna des Mecklendurg-Schrvertnschen LandesschiedSgerichts vom IS. November 1928. Wie schon vor dem LandeSschtedSgerstht. so bestreitet die evangelisch-lutherische Kirche in Mecklenburg-Schwerin auch jetzt, daß das Besoldungssperrgesetz auf sie und ihre Beamte« anwendbar sei. Sie stellt sich dabet — trotz gewisser Bedenken — auf den vom ReichSschiedSgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 1924 — III 8 144/23 — (Betr. die OrtSkrankenkaste in Gardeleaen) 1j eingenommenen Standpunkt, daß die Körperschaften des öffentlichen Rechts, zu denen dte evangelische Kirche zu Mecklenburg nach Arttkel 187 Abs. 5 Satz 1 der Reichsverfaffung unzweifelhaft gehört, nicht» anderes sind als di« öffentlichen Körperschaften, von denen Artikel 10 Nr. 3 RBerf. spricht. Sie meint aber j 1. daß das auf de» Arttkel 10 Nr. 8 RBerf. gestützte Befotdungs» fperrgesetz nur die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten betreffe: das folge aus der besondere» Hervorhebung der Lehrer neben den hauptamtlichen Beamten im 8 1 Abs. 1 BSvG.: auch nur mittelbare Staatsbeamte feien dte Beamte« der evangelische» Kirche in Mecklenburg nicht. 2. daß «in« Anwendung des — nicht versaffungSänderrtden — BefolSungSsperrgefetzeS auf die Beamten Ser Kirche scheitern müffe an den durch Arttkel 187 Abs. 8 den Religiocksgesell, schäften gewährleisteten Rechten: a) ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranke» des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu vemvalte«, b) ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde zu verleihen.! Dt« Kirche bestreitet hiernach nicht, daß dte in ihre«! Dienst befindlichen Personen, welche unter den üblichen Formen und Bedingungen als „/Beamte* tu die kirchenverfaffungSmäßig festgelegten Aemter berufen worden find» wirklich« Beamte des.öffeutltchers Rechts sind nicht nur im Sinne eines abgeschliffenen Sprachgebrauchs, der auch Bankbeamte, landwirtschastliche Beamte und sonstige Privatbeamte kennt. Bedenken argen diese Aufsaffüng find nicht zu srbebe». Wem ein Amt, d. h. ein durch daS öffeutliche Recht begrenztet Kreis von Geschäften, in dem Organismus einer öffentlichen Körperschaft übertragen worden ist, der ist Beamter, vgl. StGB. Bd. 87 S. 243. Dte evangelisch-lutherische Kirche in Mecklenburg ist eine öffentliche Körperschaft. Sie Verfassung. welche sie sich gegeben hat, ist öffentliches Recht. Beizutreteu ist der Kirche auch darin, daß ihre Beamte« weder zu den unmittelbaren noch zu »eu sogenannten mittelbaren Staatsbeamten gehören. Ob der Begriff des mittelbaren Staatsbeamte» nach heutigem deutschen Staatsrecht überhaupt noch anzuerkenwen ist» soll hier nicht untersucht werden, vgl. dazu z.B. RGZ. Bö.8-t, ©..40, Bd. 97. S. 31«. Für die vorliegende'Frag« ist entscheidend, daß, die Reichsverfaffung lArttkel 10 Nr. 8 nnd Arttkel 128 ff.j de« Begriff des mittelbaren Staatsbeamte» ebensowenig kennt wie das ruf ihr beruhende BesoldungSfperrgesetz. Wo die ReichSverfaffuv a alle Beamte treffen will, spricht fie entweder von Beamten schlechthin oder von den Beamte« aller öffentlichen Körperschaften. DaS BvsoldungSsperrgesetz unterscheidet durchgängig zwffchen den Beamten der Länder, der Gemeinden und der sonstigen öffentlichen Körperschaften. Schon diese Rechtslage läßt den Versuch der Kirche,!i« dom .Beamten* des BesoldungssperrgesetzeS nur den unmittelbaren ober mittelbaren Staatsbeamten zu finden, bedenklich erscheinen. ES wtrd damtt in daS Gesetz eine Unterscheidung hinetngetrage«. dte ihm selbst fremd ist. Außerdem erweist sich aber auch dte Evwägnng al» nicht stichhaltig» welche die Kirche bei ihrem Versuch keilet. Dt« Lehrer sind im 8 1 Abs. 1 BDpG. besonder» erwähnt worbe«, well ihre staatsrechtliche Stellnna in vielen Ländern noch nicht genügend geklärt war und in einer jeden Zweifel auSschlteßenden Weife festgestellt werden sollte, daß sie unter daS Besoldungssperrgesetz falle». Aus diesem Gesetz ist also nichts zu «unsten der Kirche zu entgehmen, auch nicht au» dem von ihr noch herangezogenen ff g daselbst. Wen« dt« Beamte« der Kirche überhaupt von dem Besoldungssperrgesetz »«tröffe» werden, dann wird es auch nicht an den obersten behörde» fehlen, welche für di« Aufsicht Wer die Kirche und Dür da» BeamtenvefoldungSwefe« zuständig find. Die aus der Kirche «Hoheit fiietzenden Aufsichtsrechte über dte Kirchen sind den Länder« verbtteben. vgl. RGZ. Bd. 108 G. 94. Nicht beigetrete« werden kan» auch der oben unter zu 2» wiedergegebene« Ansicht der Kirche. Arttkel 187 Abs. 8 Satz 1 RBerf. ver»