Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 2 (1924)
- Issue
- 5 (15.12.1924)
- Date
- 1924-12-15
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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« — rotrft Sie Religionsgesellschaften ausdrücklich in di« Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Darunter find nicht bloß solche Gesetze ft« verstehen, die — wie etwa das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch oder dt« Prozeßordnungen — qanft allgemein gelten, sonder» auch Gesetze, die sich an gewisse Kreise von Personen oder Personenvereinigungen wenden, sofern sie nur alle Personen ober Personenvereinigunqen der bestimmten Art umfassen. DaS BefoldungSsperrgesetz wendet sich an alle öffentlichen Körperschaften. eS ist also ein für alle geltendes Gesetz in dem gekennzeichneten Sinne, und auch die Religionsgesellschaften sind ihm deshalb an sich unterworfen. Hier setzt nun aber die oben zu 2b wiedergegcbene Erwägung ein. und sie muß ftugunften der Kirche den Ausschlag geben. Die Reichsverfaffung hat sich nicht damit begnügt, den Reliaionsgesellschasten die Selbstverwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu gewährleisten, sie hat ihnen auch das Recht sichergestellt, ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde ftu verleihen. Damit ist der Grundsatz des Artikels 137 Abs. 3 Satz 1 nicht nur durch-, sondern in einem bedeutsamen Punkte auch weitergeführt. Ein Vergleich mit Artikel 127 RBerf. ftetgt Las deutlich. Hier heißt es nur: „Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der. Schranken der Gesetze". In der Frage der Aemterverleihung in den Gemeinden usw. «ine bevorzugte Stellung nicht eingeräumt worden. Die Religionsgesellschaften haben diese bevorzugte Stellung erhalten. Sie sind bei der Aemterverleihung an die Schranken des für alle geltenden Gesetzes nicht gebunden, wenn die Anwendung des Gesetzes ftu einer Mitwirkung des Staates bei der Aemterverleihung führen würde. Die Reichsverfassu« hat hier den Religionsgesellschafien «ine weitgehende Freiheit zugesprochen. Bon diesem Grundgedanken ist auch bei der Auslegung im einzelnen auszugehen. Die „Mitwirkung" des Staates bei der 'Aemterverleihung .kann deshalb nicht auf Handlungen des Staates beschränkt werden, welche mit der Stellenbeketzung in unmittelbarem Zusammenhänge stehen, «s lallen darunter vielmehr alle Handlungen, welche auch nur mittelbar das Recht der Aemterverlcihunq beeinflussen können. .Es ist anzuerkennen, daß ein solcher Einfluß stattfinden kann, wenn der Religionsgesellschast zwar die Auswahl der geeigeten Person und die' Bornahm« der Anstellnng selbst überlassen wird, wenn ihr aber bei dem Ermessen der Besoldung Schranken auferlegt werden. Es kann das dazu führen, daß der Kreis der Beiverber stch verengert: daß die Kirche dort eine Absage erhält, wo ste an eine ihr geeignet erscheinende Person mit dem Angebot eines Amtes herantritt. Alles das beeinträchtigt die Freiheit der Religionsgesellschaft in der Aemterbesetzung, alles das ist letzten Endes auf eine Tätigkeit des Staates zurückzuführen. die sich in solchen Erscheinungen auswirkt. Auch das ist also eine „Mitwirkung" des Staats im Sinne der mehrerwähnten Vorschrift des Artikels 137 Abs. 3 Satz 2 RBerf. Daß die Anwendung des Besvldungssperrgesetzcs zu den oben gekennzeichneten Erscheinungen führen kann, ist füglich nicht zu bezweifeln, die Religionsgesellschafien find deshalb gegen diese Anwendung geschützt, der auf dem Besoldungssperrgesetz beruhende Einspruch des Reichsministers der Finanzen erweist sich danach als unzulässig. Beantwortung von Anfragen. Friste« für die Wahle« znm Landesverband. Nene Auslegung der Wählerlisten mit Rücksicht auf die Verschieb»«« des Wahltermins? Bildung uou Stimmbezirke«. Ernenn«»« vou Wahlvorstehern. An den Kreiswahlleiter Herrn Geh. R. Gr. in D.: Auf die gefälliae Zuschrift vom 7. d. M. erwidern wir ergebenst, daß unter Hs der Bekanntmachung es statt 28. Januar 4. Januar.1925 heißen muß. Eine entsprechende Berichtigung ist bereits veranlaßt. Dagegen ist unter Ie ba& Datum 26. Januar 1925 in Ordnung. Nach 8 16 ist der späteste Termin für den Beginn der Auslegung vier Wochen vor dem Wahltag, das ist der 4. Januar 1925. Die Listen haben acht Tage öffentlich auszuliegen, wobei der Savbath nicht mitzurechnen ist. Der äußerste Termin für den Ablauf der acht Tage wäre der 12. Januar. Innerhalb der nächsten 14 Taae sind etwaige Einsprüche zu erledigen. Hierauf sind dir Listen oder Karteien zu schließen. Es ergibt sich somit für den Abschluß der Wählerlisten und Wahlkarteien der angegebene 26. Januar 1925. Tie zweite Anfrage erledigt sich durch die gleichfalls in Nr. 4 des Verwaltungsblattes. veröffentlichte Bekanntmachuna betreffs Auslegung der Wcchlerkisten und Wahlkarteien vom 29. Oktober 1924. Danach können die Wählerlisten neu ausgelegt werden. Sie müsse» aber nicht. Im allgemeinen wird eS stch, wie in der Bekanntmachung dargelegt ist. empfehlen, derartige neue Auslegungen vorzunehmen. Sollten sie unterbleiben, so würde ein Einspruch «egen die Gültigkeit der Wahl daraus nicht herzuleiten sein. Ihrer Auffassung, daß die Einteilung der Stimmbezirke und die Ernennung von Wahlvorstehern dort, wo ste schon erfolgt ist, nicht neu stattzufinden braucht, treten wir bei. Maßnahmen für die jüdische Lehrerschaft. An den Verein Israel. Lehrer in D.: Auf die mit dem gefälligen Schreiben vom 26. v. Mts. ,, uns übermittelten Entschließungen erwidern wir Ihnen ergebenst, daß der Landesverband mit Ihnen der Ansicht ist, daß unverzüglich Maßnahmen getroffen werden müssen, um für den notwendigen Nachwuchs in der jüdischen Lehrerschaft Sorge zu tragen. Der Landesverband hat sich mit dieser Frage bereits wiederholt beschäftigt und neuerdings den Gedanken erwogen, durch Bewilligung der Unterhaltskosten für eine Anzahl, befähigter junger Leute den Lehrerseminaren geeigneten Nachwuchs zuzuführen. Er ist mit den Lehrerbildungsanstalten bereits tu Verbindung getreten und hat sie um Äeußerung über dkese Anregung sowie um eventuell andere Vorschläge ersucht. Er wird des weiteren sich demnächst mit den Waisenhäusern in Verbindung setzen, um diese darauf aufmerksam zu machen, daß sie geeignete Zöglinge den Seminaren zuführen unter der Voraussetzung, daß die erforderlichen Mittel von dem Landesverband zur Verfügung gestellt werden. Die Frage der Schaffung von Ruhegehaltsklaffen für die Beamten ist gleichfalls bereits Gegenstand der Beratung gewesen. Die vorbereitenden Maßnahmen sind in die Wege geleitet. Was endlich die Besoldung der Lehrer anbelangt, so steht der Landesverband durchaus auf dem Standpunkt, der Ihrer Entschließung zugrunde liegt. Wiedereintritt in das Judentum. An den Vorstand der Synagogen-Untergemeinde Sch.: Aus die gefällige Anfrage vom 23. November 1924 erwidern wir ergebenst, daß für den Wiedereintritt eines Ausgetretenen eine bestimmte Form nicht vorgeschrteben ist. Die Erklärung des Betreffenden, daß er wieder dem Judentum angehören wolle, ist, soweit es sich um die bürgerliche Rechtswirkung handelt, als ausreichend anzufehcn. Das Wahlrecht von Personen, bir vorübergehend ihre« Wohnort gewechselt haben. An das Sekretariat der Synagogengemelnde i n H.: Der Sinn des Artikels 11 der Verfassung geht dahtn, Personen. die noch nicht wenigstens 1 Jahr in einer Berbandsgemeinde gewohnt haben, vom Wahlrecht auszuschließcn. Jemand, der schon früher mehrere Jahre Mitglied der Gemeinde gewesen, vorübergehend anderwärts gewohnt und dann seinen Wohnsitz in die Gemeinde wieder zurückverlegt hat, ist als wahlberechtigt anzufehen, da er ja vor Auslegung der Wählerlisten mindestens 1 Jahr innerhalb einer Verbandsgemeinde seinen Wohnsitz gehabt hat. Erteilung von jüdischem Religionsunterricht. Besoldung der Religiouslehrer. Teilnahme des Religiouslehrers au Konferenzen. Herrn Prediger und Lehrer K. i n S t.: Auf di« gefl. Zuschrift vom 27. v. M. erwidern wir ergebenst, was folgt: 1. Bei den angegebenen Frequenzzrffern besteht eine rechtlich« Verpflichtung der Stadt zur Erteilung von besonderem jüdische» Religionsunterricht an beiden Anstalten nicht. Di« geplante Maßnahme der Stadt kann infolgedessen rechtlich nicht beanstandet werden. Es wird sich demzufolge lediglich darum handeln können, falls di« Maßnahme sich als unzweckmäßig erweist, entweder die Stadt im Wege der Verhandlung dazu zu bringen, auch ohne daß sie gesetzlich dazu gezwungen ist, die alte Einrichtung aufrechtzuerhalten, oder aber von Gemeinde wegen die von der Stadt eingezogenen zwei Stunden weiter erteilen zu lassen. 2. Bezüglich der Besoldung des Religivnslehrer an den höheren .Lehranstalten liegen die Di-nge so. daß nach dem grundlegenden Erlaß von 1875 davon ausgegangen wurde, daß die Kosten von dem Schulpatron und der Synagogengemeinde je zur Hälfte getragen werden. In der Praxis haben die Dinge die Entivtcklung genommen, daß regelmäßig an den städtischen Schulen die Stadt die Kosten deS Unterrichts ganz bestreitet. Als Honorar kommen diejenigen Sätze in Betracht, die für Lehrkräfte der gleichen Vorbildung (akademisch oder seminaristtschs sonst an den höheren Lehranstalten gezahlt iverden. 3. Wird der Religionsunterricht an der Schule und innerhalb ihres Plans erteilt, so ist der Religronslebrer an den BersetzungS- und Zeugniskonferenzen teilzunehmen, berechtigt, auch wenn infolge eines mit der Stadt getroffenen Abkommens die Gemeinde sich bereit erklärt, die Kosten des Unterrichts ganz zu übernehmen. »erantmorfri* X bcn aefamtea Inhalt: Pr. J»mar Freund, Brrltu-Ornnewald, HubertnS-Alle« 2t. — Verlag: Preufttscher Landesverband jüdischer nden. Berlin K 24, Oranienburger Strafte 29. — Druck: »ehring u. Reimer« V. «. b. H„ Berlin StB 68, rr itterstrabe 76.