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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1923-09-25 · 1 (25.9.1923) · p. Seite 7

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
1 (1923)
Issue
1 (25.9.1923)
Date
1923-09-25
Page
Seite 7 (sequence 8)
Language
German
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— 7 - Auch für da» Kirchensteueriahr 1828 bat ltd> bet Herr Reich». ntittifUr der Finanzen bereit erklirrt, dem preußischen Staat zur Ge- Währung von Borschüffe« an Kircheugemeiubeu im Rahmen de» RunderlaffeS vom 8. Februar »923 — Gl 2812 lll. G N — «ln Dar. lehn, rückzahlbar in 8 Monaten, verbindlich nach dem ieweiliaen Diskontsatz der Reichsbaivk. zu a«währen. Da» Darlehn ist auf zehn Milliarden Mark festgesetzt. Di« preußische Staatsregieruna tft bereit, auch von diesem Anerbieten unter den aus dem Runderlab vom ». Februar d. I. — M. f. SB., K. u. B.. G I 2612 G II. F. M. I C 1298 — und vom 24. März d. I. — M. f. W.. St. u. B.. G l 662 G II, F. M. I CI — sich ergebenden Maßnahmen Gebrauch zu machen. AuS diesen Mitteln sollen evangelische und katholische Kirchengemetnden, Parochtalverbände usw. wie auch Synagogengemetnden aus begründete« Antrag Borschüffe auf die für das Steuerjahr 1923 noch zu erwartenden Kirchenfteueretngänge erhalten können. Jedoch dürfen die Borschüffe den Halbjahresbetrag der durch Kirchensteuern zu deckenden Aufwendungen des Rechnungsjahres »923 nicht übersteigen. Der Euer Hochwohlgeboren zur Gewährung der Borschüffe zur Verfügung stehende Betrag wird Ihnen noch mitgeteilt werden. AlSbald nach dem 1. August »923 sehen wir der Einreichung einer Rachweisung über die bis dahin gezahlten Borschüffe, alSbald nach dem ». Januar »924 einem Bericht über den Stand der Rückzahlung entgegen. Im übrigen finden die Bestimmungen des RunderlaffeS vom 3. Februar d. I. mit den durch den Runderlab vom 24. März d. I. bewirkten Abänderungen entsprechende Anwendung. Zugleich im Namen des Preubischen Finanzministeriums Der Minister für Wiffenschaft, Kunst und Volksbildung. An den Herrn Präffdenten der Preubischen Bau» und Ftnanzdirektion hier und sämtliche Herren Regierungspräsidenten. Abschrift übersende ich zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Beranlaffung. gez.: Boelitz. Der Preußische Minister für Wiffenschaft. Kunst und Volksbildung. Berlin W. 8. den 5. Juni 1923. G l Nr. »458 G II 1. M. f. W. pp. I E 1. 1927 Ftn.-Min. . Im Anschlutz an den Erlaß vom 7. Mai »923 — G l Nr.' 892 G II 1. Fin.-Mtn. I C 1. 1200 —. Infolge der Erhöhung deS RetchsbankdiSkontsatzeS können die Borschüffe auf die Ktrchenfteuereingänge für das Strchenfteuerjahr 1923 nicht mehr zu 16 Prozent jährlicher Zinsen sNr. Ilb deS RunderlaffeS vom 8. Februar 1928 — G l 2612 III. G II. F. M. I £ 1. 298 — in Verbindung mit Absatz 6 des ErlaffeS vom 7. Mai 19281 gewährt werden. In dem Anträge auf Gewährung deS BorschuffeS haben sich die Kirchengemeinden zu verpflichte«, den Vorschub mit 1 Prozent über den zur Zeit der Gewährung deS Borschüffe» bestehenden Diskontsatz der RetchSbank jährlich zu verzinsen. Zugleich im Namen deS Ftuanzmtnister» Der Minister für Wiffenschaft. Kunst und Volksbildung. Boelitz. Der Preußische Minister sür Wiffenschaft. Kunst und Volksbildung. Berlin W. 8. den 24. Juni 1928. G l Nr. 1499. Der Herr Retchsmiuifter der Finanzen hat den Erlab vom 7. Mai 1928 — M. f. W. G l 892 G II 1/F. M. I E 1 1200—. betreffend die Gewährung von Borschüffe« für Ktrchengemeinden für daS Kirchenfteuerjahr 1928 den Herren Präsidenten der LandeSfinanzämter durch Erlab vom 26. Mai 1923 — lll B 8508 — IC 9678 — knit folgendem Bemerken mitgetetlt: „Die Mithilfe der Finanzämter bei Abgabe der Bescheinigung unter der BerpsändungSurkunde und bet Abführung der aufkommenden Kirchensteuern an die RegierungShauptkaffe hat nach Maßgabe meine» RunderlaffeS vom 17. März 1928 — III B 1417 — zu erfolgen. Der in der BerpsändungSurkunde anzugebende Betrag soll 60 v. H. de» Kirchen- (Synagogen-) Steuersoll» sür 1928 nicht übersteigen. Die Höbe diese» Soll» ist unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Aufkommen» an Einkommensteuer für 1922 und de» von der Kirchengemeinde für 19?8 beschlossenen Umlagesatze» von den Finanzämtern zu schätzen: umständliche Berechnungen sind dabei jedoch zu vermeiden. „ _ Ich ersuche die Finanzämter mit entsprechender Anweisung zu versehen* ' „ Im Aufträge: Paul Der Preußische Minister < sür Wiffenschaft. Kunst i. . _ und Volksbildung. Berlin W. 8. den 26. Juni 1928. G l Rr. 1490 G N. In einem Arttkel der Kreuzzeitung vom 16. Mat »928 „Die Finanzlage der Religionsgesellschaften* tft angedeutet, daß es mit der Rückzahlung der Vorschüsse^ die zufolge de» MUte Dezember 1922 gefaßten ReichStagSbeschluffe» auf die rückständigen Sirchenfteuereingänge für 1922 oder 1928 den Kirchengemeinden durch di« Länder au» den vom Reich zur Beifügung gestellten Darlehen grwährt werden, nicht ernst zu netzmen fei. Diese Auffassung ist irrtümlich. In de« wegen der Borschüffe ergangenen Erlaffen ist eine Rückzahlung vorgesehen. Kirchengemeinden. die e» angeht, werden dem vorbezetchnete« Irrtum schwerlich verfallen, weil da» Gegenteil au» den bezeichnete« Erlaffeu, mit denen sie sich zweck» der Erlangung der Borschüffe vertraut machen müffen. unverkennbar hervorgeht. Gleichwohl möchte ich nicht unterlaffen, durch obigen Hinweis Gelegenheit zu einer etwa erforderlich erscheinenden Aufklärung zu geben. „ ' (Unterfdjrtft.) An den Evangelischen Oberkirchenrat. " Abschrift übersende ich zur gesälligen Kenntnisnahme ergebenst. Im Aufträge: Paul. Der Preußische Minister für Wiffenschaft. Kunst und Volksbildung. G I Nr. 2197 II. Berlin W. 8. den 21. August 1928. G I Nr. 2192. Unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 7. Mai 1928 — G I 892 — werden die Herren Präsidenten ermächtigt, bis zu dem öOfachen Betrage der durch den Erlab vom 19. Mai 1923 — M. f. W. S. «. B. G 1 1806 — Ein. Min. I C. 1.1716 — zur Verfügung gestellten Summe Borschüffe auf die Kirchenfteueretngänge deS KtrchenfteuerjahreS 1928 zu gewähren. Ueberwetfung der hiernach erforderlichen Mittel folgt demnächst.. Anträgen auf Gewährung von Borschüffe» darf jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Nachweis .einwandsfrei erbracht wird, gegebenenfalls durch Vorlage der beglaubigten Protokollbuchauszüge. daß NachtragSumlaaebeschlüffe mit entsprechend erhöhte» Umlagksummen und erhöhter Kirchensteuer gefaßt worden sind und. wenn ferner die Zusicherung gegeben wird, daß sächliche Ausgaben aus den. Borschüffe« nicht bestritten werden sollen. Wegen de« Verzinsung ist" der Erlab vom 6. Juni 1923 G 1 1453 ® II1.1 C. 1.1927 — zu beachten. Im Aufträge laez.j Fleischer. An den Herrn Präsidenten der Bau- und Finanzdirektion in Berlin und sämtliche Herren Regierungspräsidenten. G I Rr. 2197. Berlin, den 27. August 1928. Staatstelegramm. In Abänderung de» Erlaffe» vom 21. August G12192 können ohne neue Umlaaebeschlüffe Borschüffe für btS 1. Oktober 1923 zu zahlende Besoldungen an Beamte und Angestellte in voller Höbe gewährt werden, sowett nicht Pfarrerbesolbung durch Borschüffe besonders gedeckt. Für Kultusminister iaez.i Fleischer. A. An den Präsidenten der Bau- und Finanzdirektion in Berlin lBrieftelegrammj. 8. An sämtliche Regierungspräsidenten. Der Preußische Minister für Wiffenschaft. Kunst Berlin W. 8, den 28. August 1928. und Volksbildung. Abschrift der beiden Erlaffe übersende ich zur gefälligen Kenntnis. Die fortschreitende Geldentwertung hat die Notlage der Kirchengemeinden verschärft. Um ihr zu begegnen, habe ich im Einverständnis mit den Herren Ftnanzmtnistern des Reichs und von Preußen die Bau- und Finanzdirektion und di« Regierungspräsidenten durch den oben mitgeteilten Erlaß vom 21. August zu weiteren Borschüffe« auf die Kirchenfteueretngänge ermächtigt, dabei aber auf Ersuchen der betelltgten Finanzverwaltungen für die Zukunft die Gewährung von Steuervorschüffen zur Bestreitung sächlicher Ausgaben auSgeschloffen. Nach AuSgang des ErlaffeS vom 21. August 1923 haben Vertreter der ReltgiouSgesellfchatten hier mrrgetrageu. daß es unmöglich sei. erhöhte Umlaaebeschlüffe so rechtzeitig beizubrtnge«, daß begründete Borschutzanträae alsbald aestellp-Merden könnten. Die Notlage der Ktrchenbeamten zwingt aber. Borschüffe für ihre Besoldung unverzüglich nachzusuchen. Mit Hocksicht hierauf haben die beteiligten Herren Ftnaüzminifter auf meine Anregung dem oben mitgeteilten Erlaß vom 27. August 1923 zugeftimmt. Hiernach sind Borschüffe ausgeschlossen: »I auch weiterhin für sächliche Zwecke. di für Pfarrerbesoldunasausgaben. soweit hierfür Borschüffe auS besonderen Fond» gewährt werden. Borschüffe auf Steuereingänge können daher in der Regel nur für die Besoldungen der Hilfsgeistlichen und Kirchenbeamten (Organisten. Küster. Kirchendiener. Kirchhofsbeamten usw.i beantragt werben. Im übrigen empfiehlt es sich dringend, nur die notwendigen Mittel anzufordern. da sie. wie aus den Erlaffen hervorgeht, nur vorschußweise bewilligt werden. Im Aufträge (gez.i Fleischer. An den Landesverband der preußischen Sunagogengemeinden. Der Preußische Minister für Wiffenschaft. Kunst und Volksbildung. Berlin W.8. den 16. «eptember 1928. Gl Rr. 2495. GlI Durch Runderlaß vom 21. August d. I. — G l 2192 — waren die Herren.. Präsidenten ermächtigt. Kirchengemeinden Borschüffe auf die Kirchensteueretngänge unter der Bedingnng zu gewähren, daß entsprechende Umlaaebeschlüffe von den Kirchengemeindevertretungen gefaÄ. die Kirchensteuern dem Staate zur Deckung dieser Borschüffe verpfändet und hie Borschüffe selbst nach Maßgabe-des Erlaffes vom 5. Juni d. I. — G1 1468 — verzinst würben.

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