Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 1 (1923)
- Issue
- 1 (25.9.1923)
- Date
- 1923-09-25
- Page
- Seite 6 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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- 6 - staatSkaffe ersucht werden kann, die Beträge von der Reichsbauptkaffe afbmbeben oder derselben wieder zuzusühren. 3. ») Wird der Borschub vor Ablauf von 6 Monaten Aurtttf> fleaoölt, so sind. die zuviel erhobenen Zinsen der Kircheukasse im Poftscheckweg« zu erstatten, und entweder von den Einnahmen bei Kap. 27 Tit. 14 abzusetzen oder lwenu die Zinsen nach dem Jahresabschluß erstattet werdens summarisch der GeneralftaotSkaffe aufzurechnrn. I') Wird der Borschuß erst nach Ablauf von 6 Monaten &u» rückgezahlt, io sind die rückständigen Zinsen in der unter II <1 angegebenen Weise rinzuziehen und bei Sa». 27 Tit. 14 zn verrechnen. IV. Die Äirchenbehörden sowie die beiden vreubischen Verbände von «onagogenaemeinden sind hiervon mit dem Anheimgeben in Kenntnis gesetzt, die Kirchengemeinden usw. schleunimt zu verständigen. Der Beschleunigung halber werden die Anträge unmittewar bei Ihnen einzureichen sein, lieber ne wollen Euer Hochwohlaeboren tunlichst umgehend entscheiden. Rückfragen bei den Nachgeordneten Behörden werden in der Regel unterbleiben können. Auch ein Benehmen mit den Kirchenbehörden hat nur insoweit stattzufinden, als eö von diesen verlangt wird. Ich, der Minister für Wissenschaft. Sunst und Bolksbildung. Hab« den Kirchenbehörden nahegelegt. auf ein vorheriges Benehmen in allen denienigen Fällen zu verzichten, in denen den von den Kirchenqemeinben gestellten Anträgen stattgeaeben wird. Alsbald nach dem 1. April 1923 sehen wir der Einreichung einer Rgchweisuna über die bis dahin gezahlten Vorschüsse entgegen. Au? baldige Rückzahlung Ser Vorschüsse ist Bedacht zu nehmen, lieber den Erfolg ist alsbald nach dem 1. August 1923 zu berichten. Zugleich im Namen des Finanzministers Der Preußische Minister sür Wissenschaft. Sunst und Volksbildung. Unterschritt. An den Herrn Präsidenten der Bau- und Finanzdirrktion in Berlin »und an sämtliche Herren Regierungspräsidenten. ' Abschrift übersende ich ergebenst zur gefälligen SenntniSnahme. Im Aufträge laez.l Fleischer. Anlage zu M. f. W.. Ä. u. B. G I Nr. 2812 III G II. Bervfändungsurkunde. D»e Kirchengemeinde (Name).hat bei dem Regierungspräsidenten in . einen Vorschuß von.M. lin Worten:. . ..) erbeten und erhalten. Zmi Sicherheit der Forderung des Preußischen Fiskus gegen di« Kirchengemeinde verpfändet dies« dem Preußischen Staat die Kirchenstruorerträg«, welche LaS Finanzamt. für Rechnung der Sirchengemeinde noch einzuziehen hat. in derselben Höhe. Zugleich wird das Finanzamt ersucht, die Kirchensteuerbeträge bis zur Erreichung der vorstehend bezeichneten Summe durch die Finanzkaffe an di« Regierungshauptkaffe in. im Girowege überweisen zu lassen. Eine zweite Ausfertigung dieser VerpfändungSurkundr sür das Finanzamt ist beigefügt. Ort. Datum. Firma. Unterschriften. Siegel. Angenommen. Kirchensteuern in der vorstehend angegebenen Höbe stehen noch aus. .; , den. 1923. Das Finanzamt (Siegel.) Ter Reichsminister der^ Finanzen. Berlin W66. den 1*7. März 1923. IIIB 1417. ... Betrifft: Die Gewährung von Darlehen an preußische Religionsgei'ellschaften. Der Preußische Herr Minister für Wiffenschaft. Kunst und BolkSbiwung und ^der Preußische Herr Finanzminister haben sich bereit erklärt, aus einem dem vreubischen Staat aus Reichsmittelu zur Verfügung gestellten Darlehen bis zu 1 Milliarde Mark den Kirchen- und Synagogengemeinden Darlehen zu gewähren. Di«' Höhe dieses Darlehens für die einzelne Gemeinde ist begrenzt durch die Höhe des noch rückständigen Kirchensteuerbetraas für 1922 einschließlich der sür dieses Jahr etwa staatlich genehmigten Nachtragsumlagen. Die Auszahlung der Borfchüff«. Verrechnung der Zinsen usw. ist Sache der zuständigen Regierungspräsidenten sin Groß-Berlin des Präsidenten der Preußischen Bau- und Finanzdirektion in Berlin). Um die Mindesthöhe der noch auSstehende« Kirchensteuern für 1922 feftstellen zu können, ist eine gewiss« Unterstützung der Kirchengemeinden durch die Finanzämter nicht ganz zu umgehen. Die Sirchengemeinden. deren Steuerverwaltung durch die Finanzbebörden erfolgt, sind daher angewiesen, dem Finanzamt «ine Bierpfändunasurkunde in dem aus der Anlage ersichtlichen Muster in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Das Finanzamt hat die darin geforderte Angabe über die Höhe der ausstehenden Kirchensteuern fchätznngsweife zu machen, soweit «8 auf Grund der vorhandenen Unterlagen hierzu ohne wesentliche Arbeit in der Lag« ist. Glaubt daS Finanzamt, baß nach feiner Schätzung der Rückstand zu hoch angegeben ist. fo hat es der Kirchengemeinde die Herabsetzung avheimzuftellen oder die Angabe der Erklärung abaulebnen. Mit der Abgabe der Erklärung »angenommen" übernimmt das Finanzamt die Verpflichtung, alle eingehenden SirchemsteuerbetrSge. und zwar einerlei auf welches Kircheutzeuerjahr sie sich beziehe», bis zur Erreichung »er in der Urkunde angegebenen Summ« statt der Kirchengemeinde der zuständigen RegierungSüauvtkaff« überweisen zu lasse«. Zur Gewährung des Borschuffes haben die genannten Preußischen Minister de» Regierungspräsidenten aus dem Gesamtbetrag vom 1 Milliarde Mark einen Betraa in Höhe von 5K Prozent deS Einkovnnensfteuersolls für das RechnungSiahr 1920. wie es durch die Gemeinden ausgewiefen ist, zur Verfügung gestellt. Die Hübe dieses Solls ist den LaudeSsinaazämteru bekannt (zu vergl. meinen Runderlaß vom 38. August 1923 — HI R 8828 —). Die Landesfinanzämter haben di« ziffermäßig« Höhe dieses GollSetragS für den einzelnen Regierungsbezirk dem Regierungspräsidenten «lSbald mitzuteilen. Ich ersuche ergebenst, das hiernach Erforderliche zu veranlaffen. Im Aufträge Unterschrift. An di« Herren Präsidenten der Landesfinanzämter in Preußen, ferner nach Oldenburg. Rudolstadt und Stuttgart — je 15 Stück mehr als Finanzämter zum Landesfinanzamtsbezirk gehören —. Bervfändungsurkunde. Di« Kirchengemeinde lNamef.. hat bei dem Regierungspräsidenten in - . einen Vorschuß von.M. sin Worten:. .) erbeten und erhalten. Zur Sicherheit der Forderung -es Preußischen FiSkuS gegen di« Kirchengemeinde verpfändet diese dem Preußischen Staat die Kirchensteuererträge. welche daS Finanzamt. für Rechnung der Kirchengemeinde noch «inzuzieben bat. in derfelben Höhe. Zugleich wird daS Finanzamt ersucht, di« Kirchensteuerbeträge bis zur Erreichuna der vorstehend bezeichneten Summe durch die Finanzkaffe an die Regierungshauvtkaffe in. überweisen zu lassen. ' Ein« zweit« AnSferttgung dieser Berpsändungsurkund« für das Finanzamt ist beigefügt. Ort. Datum. Firma. Unterschriften. Siegel. — Angenommen. Nach der vorgeaommenea Schätzung stellt der oben angegebene Betrag die voraussichtlich« Mindesthöhe der noch ausstehenden Kirchen-, Svnagogensteuern für das Kirchensteuerfahr 1022 dar. — — Angenommen. Das Finanzamt ist jedoch nicht in der Lage, die Mindesthöhe der noch ausstehenden Kirche»-. Snnagogensteuern für das Kirchenfteuerjahr 1922 zn schätzen —. — DaS Finanzamt schätzt di« MindefthSH« -er noch ausstehenden Sirchen-Synagogensteuern für das Kirchrnsienerfahr 1922 auf nur .M. und hat daher die obige Erklärung nicht angenommen — .den. 1928. Finanzamt. lAmtssiegel.1 ' Der Preußische Minister für Wissenschaft. Kunst Berlin W 8. den 24. März 1928. und BollElduna. M. s. W.. ». u. B. — G I Nr. 592. G II. 1 Fi«. -Min. I C 1. 84«.! Euer Hochwohlaeboren übersende ich anliegend ergebenst 1 Abdruck d«S Erlasses des Herrn Reichssinanzminisiers vom 17. März 1928 — HIB 1417 — an die Herren Präsidenten der LandeSfinanzämter in Preußen nfw.. betreffend die Gewährung von Darlehen an vreußtsche Religionsaesellschaften. zur gefälligen Kenntnisnahme und pleiteren Veranlassung. Danach ändert sich daS unferm Erlab vom 8. Februar 19W — G I 2812 in, I C 1. 293 — beiaefügte Muster für die Erklärung der Kirchengemeinde. Wenn das Finanzamt nicht in der Lage isi. die Mindesthübe der »och ausstehenden Kirchensteuern uiw. zu schätzen lAbs. 2 des Musters für die Erklärung des Finanzamts), muß der Kirchengemeinde überlasse» bleiben, die Höbe der rückständigen Sirchenstenererträge Euer Hochwohlgeboren anderweitig nachzuweisen. Wenn das Finanzamt die Erklärung der Kirchengemeinde nicht angenommen hat (Abs. 8 des MufterS). ist di« Bewilligung des Borschuffes abzulehnen. Ferner aürd der Euer Hochwohlaeboren nach Nr. HI deS RuuderlaffeS vom 8. Februar 1923 — G I 3612 III © II — zur Verfügung gestellte Betrag anderweit auf 5K Prozent deS EinkommenfteuerjollS für das Rechnungsjahr 1920. wie /es durch di« Hauvtfteuerlisten »ach dem Stand« vom 31. Juli 1922 für di« Gemeinden auSaewiesen ist. sestgesiellt. Wir nehmen an. daß dieses Soll für den Regierungsbezirk Euer Hochwohlaeboren bekannt ist. Für alle Fälle sind jedoch die LandeSfinanzämter in dem Erlaß deS Herrn Reichssinanzminisiers angewiesen. Euer Hochwohlgeboren die Höbe alSbald mitzuteilen. Zugleich im Namen des Preußischen Finanzminifter» Der Minister für Wiffenschaft. Kunst und Volksbildung. Unterschrift. An die Sciren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten in Berlin. Abschrift übersende ich ergebenst zur gefälligen Kenntnisnahme. Im Saftraa« laez.) Fleischer. Der Preußische Minister für Wissenschaft. Kumt Berlin »8. den 7. Mai 1030. und Volksbildung, M. f. W..«. u. B. Gl Nr. 893. G II. 1. Fin.-Mi«. I ff 11300. Betrifft GewShruua von Vorschüssen für Kirchenaemetuden für das Kirchensteuerfahr 1930.