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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1923-09-25 · 1 (25.9.1923) · p. Seite 5

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
1 (1923)
Issue
1 (25.9.1923)
Date
1923-09-25
Page
Seite 5 (sequence 6)
Language
German
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' - - 6 $W. tCnfUkltcn und Einrichtungen, die CfaJadfe« der Sfferckliche» Wohl, fahrtSpflege oder de» SffenUiche» Schul- und BtttuuaSwesenS erfüllen, und auf die »«tue Zuschüsse nach 8 SO entfallen, erhalten Zuschüsse in entsprechender Höhe. Die ReichSregiermn» bestimmt mit Zufttmmnn« de» ReichSrntS und eine» Ausschusses deS Reichst«»» die Grundsätze, »»ach denen Anstalten und Eturtchtunge» al» zuschußberechtigt anzusehen Md die Zuschüsse w aewähren find. b) Verordnungen. «inisterialerlaß betreffen» die «ehonblung kleiner Kirckenstenerbet räae. Der Reichsminister der Finanzen. IN « 2024. Berlin, den 24. Mai 1928. Bclrifft: Die Behandlung» kleiner Kirchensteuer- und anderer öffentlich-rechtlicher Abgabenbeträa«. Der allgemeine Grundsatz der Vermeidung unwirtschaftlicher Arbeit und die Notwendigkeit, ihn im Bereiche der Reichsfinanzverwaltung mtt ganz besonderem Nachdruck durchzuführen, hat zum Erlab der EntlaftungSverordnung vom IS. September 1922 (RetchSgesetzblatt I ©. 778), der KletnbetragSverordnung vom 8. Oktober 1S22 sReichsgefetzblatt I S. 780/28. Februar 1923 sReichSgesetzblatt I S. 162) und der Abrundungsvrrordnung vom 31. März 1923 (ReichSgefetzblatt I S. 247) geführt. Diese Verordnungen gelten zunächst nur für die Reichsabgaben. Die Notwendigkeit ihrer entsprechenden Anwendnug auch für dieienigen Abgaben, deren Verwaltung den Ftuanzbehördrn gemäß 8 19 A. O. übertragen ist, ist aber vom Standpunkt der ReichSftnanzverwaltung unabweisbar. In Frage kommen: 1. LaudeS- und Gemeindeabgaben, 2. Ikirchensteuern, 3. sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben. 1. Mit den Regierungen der Länder bin ich bereits in Verhandlungen etngetrete«. Wie die biS jetzt eingegangeneu Antwortschreiben ergeben, verschließen sich auch die Länder grundsätzlich nicht der Auffassung, daß die Tätigkeit der Reichsftnanzbehöptztm auf Grund deS 8 IS A. O. im Sinne der oben bezeichnet«» Btrördnungen erleichtert werden müsse. Soweit eS sich um die BeruKaltung von Landes- und Gemeindeabgaben handelt svgl. 8 IS Abs. 1 A. O.), behalte ich mir daher vor. nach Abschluß der Verhandlungen die Frage abschließend zu regeln. S. Auch -de Vertretungen der Kirchengemeinschaften. mit denen ich gleichfalls ins Benehmen getrettn bin. haben sich grundsätzlich damit einverstanden erklärt, daß solche Steuerbeträge. die die Kosten der Veranlagung und Erhebung nicht decken, in Zukunft außer Betracht bleiben müffen. Welche Beträge in dieser Beziehung in Frage kommen, wirb besonders davon abhängen, ob die Kirchensteuer gleichzeitig mit einer Reichs- oder Landessteuer (z. B. der Einkommenober einer Ertragssteuer) erhoben wird oder ob ein« besondere Anforderung einzutreten hat. wie dies z. B. bei den nicht veranlagten Nur-Lohnsteuerpfltchtigen der Fall ist. Aber auch in diesem letzteren Falle können „kleinere" Kircheufteuerbeträge da berücksichtigt werden, wo von der Zustellung eines schriftlichen KirchenfteuerbescheibeS überhaupt abgesehen wird, oder wo die Ktrcheugemeinden freiwillig durch kirchliche Hilfskräfte einen Teil der den Finanzämtern obliegenden Berwaltungsarbeiten. insbesondere die Einziehung der Kirchensteuern. übernehmen. Auch wird für die Vergangenheit darauf Rücksicht zu nehmen fei«, daß eS sich hei den Veranlagungen für 1820 und 1921 noch überwiegend um Beträge handelt, die heute als geringfügig zu bezeichnen, um ihrer großen Zahl willen aber für die Kirchengemeindeu nicht entbehrlich find. Entsprechende Vereinbarung wird je nach den örtliche» Berhältniffen zu treffen sein. AlS Grundsatz hat dabei zu gelten, daß für die Zukunft unbedingt vermieden werden muß, daß die Finanzämter Kirchensteuern in solchen Fällen gesondert veranlagen und erbeben. 1» denen der Gteuerhetvag zu den Kosten der Beranlaaurrg und Erhebung, namentlich zu den entstehenden PortoauSlagen. in keinem angemeffenen Verhältnis steht. Glaubt eine Kirchengemetnde die ihr hierdurch entstehenden Steuerausfälle nicht tragen zu können, so muß eS ihr überlaffen bleiben, die Verwaltung insoweit selbst durch kirchliche Hilfskräfte durchführen zu lasten. Ferner ist zur Entlastung der Finanzkaffen unbedingt erforderlich, daß die einzuzichende« Steuerbeträge auf volle 10 Mark nach unten abgerundet werben lzu vergl. die für Reichsabgaben geltende AbrundungSverordnung vom 81. März 1928 — ReichSgesetzbl. l S. 247 —). Ich ersuche ergebenst, sich mit den kirchlichen Behörden des Bezirks unverzüglich ins Benehmen zu setzen und auf der Grundlage der mit ihnen zu treffenden näheren Vereinbarungen die Finanzämter alsbald mit entsprechender Anweisung zu versehen. 8. Soweit von den Finanzbehürden noch andere öffentlich-rechtliche Abgaben nach 8 18 Abs. 2 Ä. O. verwaltet werden, ersuche ich nach Benehmen mtt den in Betracht kommenden Verbänden und ihren Aufsichtsbehörden, auch hier nach den zu 2. entwickelten Grundsätzen zu verfahren. Änem Bericht über das Veranlaßt« sehe ich binnen sechs Wochen entgegen. ■ „ ‘ In Vertretung gez.: Zapf. r Ministerialerlasse bat reffen» Mi ImMnn mm Borichäle« ans bi« (KaAtgi m| filHIUfMlCMfH Der Preußische Minister I für »Istenfchaft, Kunst Berlin Wiß, den 3. Februar 193t. und Volksbildung. Unter den Anden 4. M. f. W.. ». u. «. G I Nr. 2612 III G. II. Fin.<Mtn. I Nr. 298. Betrifft die Gewährung von Vorschüssen an L-irchengemernden. Infolge der im Steuerwesen eingetretenen Schwierigkeiten ist eSzahlreichen Kirchengemeinde«. Parochialverbändeu. Gefamtverbänden usw. »oie auch Synagogengemeinden trotz Auspan^urg aller Kräfte noch nicht aeluugen. die dringend benötigten Kirchensteuermittel auch nur einigermaßen rechtzeitig hereiuznbekommen. Ihre Lage hatsich mtt dem Vorrücke» i^deS KtrchenfteuerjahreS »md der sprunghaften Geldentwertung dauernd verschlimmert, so daß die dringendsten kirchlichen Bedürfnisse nicht mehr befriedigt, insbesondere die Gehälter und Vergütungen der kirchlichen Beamten und Angestellten nicht awfa gezahlt werden können. Die Vertreter der ReligiouSgesellfchaften haben zur Beseitigung dieser Mißstände um die Gewährrulg^on Bovschüffen gebeten. Der Herr ReichSminitzer der Finanzen mi) sich da rauchin bereit erklärt, dem preußischen Staat für diese« Zweck ein Darlehen bi» zu eiuer Milliarde Mark, rükchahlbar in sechs Monaten, verzinslich nach dem jeweiligen Diskontsatz der RetchSba«/ zu gervähren. Die Preußische Staatsregierung ist bereit, von diesem Anerbieten zugunsten der Kirchenverbäude mit folgender Maßgabe Gebrauch zu machen: I. AuS diesen Mitteln sollen evangelische und katholische Kirchengemeinden, Parochialverbände usw., wie auch Synagogengemetnbe» auf begründeten Antrag Borschüffe bis höchstens zur Höhe der für das Steueriabr 1922 noch zu erwartenden Kirchensteuereingänge erhalten können. s Die Kirchengemeindeu' usw.. die solche Borschüffe erbitten, haben sich zunächst mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen, das mit der Kirchensteuerverwaltuim betraut ist. um die Höhe der noch auSstechenden. mit einiger Sicherheit zu er» wartende» Kirchensteuern festzustellen. Hierbei find nicht bloß die ordentlichem Umlagen, sondern auch etwaige außerordentliche staatlich genehmigte Umlagen zu berücksichtigen. Sie haben ferner dem Finanzamt eine BerpfändungSurkunbe in zrveifacher Ausfertigung nach dem betgefügten Muster vorzulegen und nach Empfang der HauptauSfertigung sich an den zuständigen Regierungspräsidenten sin Groß-Berlin an den Präsidenten der Preußischen Bau- und Finanzdirektion tu Berlin) wegen Gewährung des VorschusteS zu wenden. Die Finanzämter werden von dem Herrn ReichSfinanzmtnitzer ange» wiesen werden, die Sirchenfteuerbeträge der Kirchengemeiuden. die einen Vorschuß erhalten haben, bis zur Höhe diese- VorschusteS an die RegiernvgShauptkasten abzuführen. II. In dem Antrag auf Gewährung deS BorslArffeS. habe» sich die Kirchengemetnde« zu verpflichten: а) den Vorschuß binnen 8 Monaten zurückzuzahlen. d) den Vorschuß mit 1 Prozent über den zurzeit der Gewährung des VorschusteS bestehenden Diskontsatz der Reichsdauk ober mit 15 Prozent jährlich zu verzinsen. c) sich damit einverstanden zu erklären, daß die Zinse» für sechs Monate sogleich von dem Vorschuß einbehalten «erden. б) sich ferner damit «inverstandeu zu erklären, daß. falls di« Steuerbeträge nicht rechtzeitig eingehen sollten und deshalb der Vorschuß erst nach mehr als sechs Monaten gedeckt wird, die weiter fällig werdenden Zinsen zugunsten der zuständigen RogierungShauptkaffe von dem Postscheckkonto der Kirchengemetnden nach Ausfüllung einer UeberweisungSlastfchrtst mit anhängendem UeberweisungSlastschrtstzettel abgebucht werde». Hl. Zur Gewährung deS VorschusteS stellen wir Euer Hoch »»ohlgeboren auS dem von dem Herrn Reichsfinauzminister gewährten Dar. lehen einen Betrag in Höhe von 5 X der innerhalb Ihre» Bezirke» für baS Steuersahr 1921 aufgekommenen Einkommensteuer zu. Beifügung. Die ziffernmäßige Höbe dieses Betrags wird Ihnen das LamdeSfinanzamt, das von dem Herrn ReichSmivifte, der Finanzen entsprechend Anweisung erhält, alSbald mttteflen. Innerhalb diese» Betrage» können Sie über die Gewährung der Borschüffe selbständig befinden, wobei noch folgende Richtlinien zu beachten stick»: 1. Die Reaterungshauptkaffe ist auzuweisen: a) den Vorschuß in voller Höhe bet Leu Borfchüsten der 8erwaltrmg für Wiffenschaft. Kunst und Volksbildung unter einem besonderen Abschnitt borschüffe an .Kirchengemeinden" z« buchen. df die für 8 Monate zu errechnenden und in der Kckstenanweisung ziffernmäßig anzngebenden Zinse» bei Kap. 27 TU. 14 deö HauShaltS deS Finanzministeriums lHauptverwaltung» in Etrmahme »u buchen, o) de« verbleibenden Betrag (»—d) an die Kaste der Kirchengemeinde lbar zu zahlen oder auf der«« Postscheckkonto |U WfrtTTWtf ffl. 2. Di« RegierungShauptkaffe hat ferner biS zum 15. j. MtS. der Hauptbuchhalterei des Finanzministeriums in der ans der letzten Sette de» AhschluffeS für die allgemein« Finauzoerwaltung befindlichen Borschutznachweisuua unter „Benwrkungen" nachrichtlich anzugehen, welcher Betrag im vorhergehenden Monat an Borfchüsten an Kircheugemeinden gezählt (Betrag la) und welcher Betrag Inzwischen zurückgezohlt oder von der zuständigen Fiuanzkaste für Rechnung der Kirchengemeiude überwiesen Ist. damit i« Finauzncknistert«« eine GefamtzusammensteLung aeferttgt und di« Gtznnat-

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