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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1923-09-25 · 1 (25.9.1923) · p. Seite 4

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
1 (1923)
Issue
1 (25.9.1923)
Date
1923-09-25
Page
Seite 4 (sequence 5)
Language
German
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— 4 Reichsnotfonds zur Unterstützung -er Rekigivnsgesellschastea des Art. 137 R. V. Im ijrüeutltchen Haushalt d«S Ministeriums -es Innern für 1923 (Kap. I Titel 38 -er einmaligen Ausgaben) find 81 Milliarden alS Beihilfe zur Behebung kultureller Notstände bewilligt wor-en. Die Mittel find alS einmalige Notftandssnurmen bestimmt, um kulturell« und gemeinnützige Bereinigungen, an deren Erhaltung daS Reich Anteil nimmt, zu unterstützen, »ns diesen Mitteln sollen auch die in Art. 187 der Reichsverfaffung genannten Körperschaften des öffentlichen Rechtes bedacht werden. Die Verteilung der Lumme erfolat in -er Weife, Last auf die Religionögefell,chatten »es Art. 137 R.B. ein Betrag von 38.28 Milliarden entfällt. II. Bezüglich der Lumme, die an die Religiousgesellschaften (Körperschaften d«S öffentlichen Rechts nach Art. 137 R.B.) zur Verteilung gelangen, find folgende Richtlinien vom Reichsministerium des Innern unter Mitwirkung des Haushaltsausschuffes des Reichstages und des ReichSrateS aufgestellt worden: 1. Die ReichSmtttel stellen ein« einmalige Notstandshilfe dar, um außerordentliche Notstände zu lindern, die fich aus der allgemeinen Wirtschaftslage ergeben. Lie soll den Religionsgesellschaften di« Umstellung auf die durch die Geldentwertung bedingtet» veränderten Berhältniffe erleichtern. 2. Die Reichszuschüsse sollen nicht dazu dienen, die Reltgionsgesellschafte» und ihre Berbandsmitglieder von der Verpflichtung zu befreien, zwecks Aufbringung der den Zettverhältnissen entsprechenden Mittel ibre Einnahmeäuellen. namentlich auch die Lteuerkraft ihrer Mitglieder bis an die Grenze des Möglichen in Anspruch zu nehmen. 3. Die Reichsregierung verteilr 45 Prozent sofort und unverkürzt an die Religionsgesellschaften entsprechen» ihrer Leelenzahl nach der Volkszählung am 1. November 1810, abgestellt auf den Gebietsstand des Deutschen Reiches am 38. Juni 1820. 4. Für die jüdischen Gemeinden erfolgt die Auszahlung an die Verbände der einzelnen Länder, soweit solche nicht vorhanden find, an die betreffenden Kultusministerien. 5. Das besetzte Gebiet und das Einbruchsgebiet werden durch Gewährung eines Sondrrznschlages bedacht. Die Religionsgemeinschaften find verpflichtet, diese Londerzuschläge bei Verteilung entsprechend zu berücksichtigen fl. Weitere 45 Prozent der zur Verfügung stehenden Summe überweist die Reichsregierung den Ländern zu sofortiger und unverkürzter Verteilung an die Religionsgesellschaften entsprechend ihrer Leelenzahl. Auch hierbei ist das besetzte Gebiet und das EinbruchSge-bier durch Gewährung eines DonderzuichlageS besonders zu bedenken. Gesetze und v a) Gesetze Reichsgeset^iiber den Fiuanzausgleich zwische» Reich. Läudern und Gemeinde« (Finaazausgleichsgesetz). (Reichs»G^.-Bl. S. 494). ' .'ie.le .Xifnuta Ltindessieuer»ieseves s* .Via unb 5 60. Die Länder erhalten vom Reich für fich und ihre Gemeinden lGemeindeverbändei Zuschüsse in Höhe von fünfundstebenzig vom Hundert der Mehraufwendungen, die für di« Erhöhung der Beaartengehälter. der Bersorgungsbezüge der Ruhegebaltsempfänger, der Wartegeldempfänarr und der Beamtenhinterblirbenen sowie der Vergütungen der Angestellten seit dem 1. Januar 1821 erwachsen. Beamte und Angestellte der Verwaltungen der werbenden Betrieb« bleiben anfier Betracht. Sparkassen gelten nicht als werbende Betriebe. Die Mehrauswendungen werden nach dem Unterschiede zwischen den jeweiligen Ausgaben für Besoldungen. Bezüge und Vergütungen und den Beträgen berechnet, die von den Ländern und Gemeinden lGenteindeverbändeni für Besoldungen. Bezüge und Vergütungen vor dem 1. Januar 1821 aus eigenen Mitteln zu tragen waren. Bei »er Feststellung der jeweiligen Ausgaben find Besoldungen, Bezüge und Vergütungen nur so weit zu berücksichtigen. als fi« den reichSrechtlichen Vorschriften über eine einheitliche Regelung der Beamtenbesoldung nicht widersvrechen. Bei der FeMellung der Mchranfio«ndun«en ist die Zahl der Beamten und Angestellten und ihre Einreihung in die einzelnen Besoldunas- und Vergütungsgruppen an Stichtagen zugrunde zu legen, die der Reichsminuter der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festsetzt: Vermehrungen über den Stand am 1. April 1822 werden nicht berückfichtigt. Soweit zur Erhaltung der BolkSkultur die Weiterentwicklung von Anstatten und Einrichtungen, z. B. Schulen, die öffentlich-rechtliche« Charakter haben, notwendig nt. werden auch die nach dem 1. Avril 1832 neu errichteten Stellen berückfichtigt. Die näheren Bestimmungen hierüber werden durch die AuSfübrnngsawweisun« getroffen. Bei Besoldungen. Bezügen und Vergütungen der Beamten und Angestellten, die von Läudern und Gemeinden (Gemenrdeverbäuden) 7. Di« restlichen 10 Prozeut verbleiben in Reserve und zur Berückstchtigung besonderer Fälle zur Verfügung de» ReichsmtnistertumS des Innern. 8. Die Religionsgesellschaften und di« Länder sende» viertsyährltch, erstmalig am 1. Oktober 1823, dem Reichsminister des Juueru. die Religionsgesellschaften auch den zuständigen LaudeSzeutralbehörden (Kultusministeriums Ueberstchten über die Berwendnng der-Reichsmittel ein. Hl. Neuerdings ist im Hinblick auf die eingetretene weitere Geldentwertung erneut ein Betrag von rund 500 Milliarden für den kulturellen Notfonds zur Verfügung gestellt worben, von denen etwa 375 Milliarden auf die Reltgionsgesellschaften entfallen. Die Verteilung erfolat nach den gleichen Grundsätzen wie bei der ersten vewilltgung. Auf de« Prenstischen Landesverband jüdischer Gemeinde« entfällt entsprechend seiner Leelenzahl aus beiden Bewilligungen zusammen ein Betraa von rund 2K Milliarden. Wegen der Verteilung wird auf die besondere Bekanntmachung verwiesen (stehe Lette 8). F-d. Die Kohlenversorgung der Gemeinden. Die angestellten Erhebungen über den Kohlenbedarf der Religiousgesellschaften haben Anforderungen ergeben, die es völlig unmöglich machten, ihnen in vollem Ausmaß gerecht zu werden. Für die gemeinnützigen Anstalten(Krankenhäuser,AltershetmeWaisenhä«ser usw.s ist ein Betrag von IX Billionen Mark bewilligt worden. Darüber hinaus konnten Bewilligungen auch für die gottesdienstlichen Gebäude und sonstigen Gemeindeanstalten nicht erfolgen und es muß den Gemeinden überlaffen bleiben, sich möglichst unverzüglich, soweit dies «och nicht geschehen sein sollte, selbst einzudecken. In dem von dem Herrn Reichsminister des Innern unter dem 23. August an den LandeSverband ergangenen Bescheide heißt es: „Die schwere Belastung, welche die Reichsfianzen dadurch erfahren haben, daß der weitaus größte Teil der Perfonalkosten der Religionsgesellschaften vom Reich getragen und überdies noch besondere Notstandssummen für die Religionsgesellschasten bereitgestellt werden, läßt es dringend geboten erscheinen, daß dem Reich nicht noch weitere besondere Ausgaben für die ReligionSgesellschaften zugemutet werden. Diese müssen vielmehr versuchen, wenigstens ihre sächlichen Kosten aus ihren Steuererträgen und sonstigen eigenen Einnahmen zu bestreiten. Angesichts des Umstandes, daß alle öffentlichen Berwaltunge« rücksichtsloseste Einschränkung sich auferlegen müssen, werden die Religionsgesellschaften nötigenfalls ernstlich zu erwägen haben, ob die Beheizung der Gotteshäuser, die in Deutschland erst in den letzten Jahrzehnten in den größeren Städten in Hebung gekommen und keineswegs allgemein burchgeführt ist, nicht vorübergehend eingeschränkt oder wieder anfgegeben werden muß." F—Ü. erordnungen. infolge von Zuweisuna neuer oder wesentlicher Erweiterung bestehender Ausgaben durch das Reich (8 58) oder infolge der Uebernahme von Aufgaben ängestellt worden find, die bisher von Beamten und Angestellten des Reichs erfüllt wurden oder im Falle eines Antrages nach 8 18 der ReichSbesoldungsordnun« zu erfüllen gewesen wären, tritt an die Stelle des Standes vom 1. April 1822 der Stand bei der erftmaligen Durchführung der zugewieienen oder übernommenen Ausgaben. Im Falle des 8 58 bleibt die Berpflichtung des Reichs zur Erstattung der gesamten Kosten unberührt. Di« näheren Bestimmungen über die Bemessung der Zuschüsse nach Absatz 1 bis 3 erläßt der Reichsnnnister der Finanzen -mit Znstimmuna des Reichsrats. Dabei sollen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 auch auf Vergütungen für nebenberuflich« Dienst« ausgedehnt werden, die in der Regel von hauvtamiltch angestellten Kräften zu leisten find. Die Länder find berechtigt, die Ueberweifung der Zuschüsse an die ldemeinden lGemeindeverbändei unter dem Gefichtsvunkt des Ausgleichs und des Abbaues des Zahl der Beamten und Angestellten vorzunehmen. Einer Verminderung der Zahl der Angestellten in Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden» stehen die reichsrechllichen Goudervorschriften über die EinstelluNa und Entlassung von Angestellten nicht entgegen. BovfihÄffe. die di« Länder und (Gemeinden (Gemeindeverbände) bis zum Ablauf des Rechnungsjahres 1822 zur Bestreitung der im Abs. 1 bezeichneten Mehraufwendungen erhalte» hctben. find nur zu erstatten, soweit sie achtzig vom Hundert der Mehraufwendungen übersteigen. Zuschüsse, die die Länder für di« Zeit vom 1. Januar bis * zum 80. September 1821 erhalten haben, verbleiben ihnen in voller Höhe. Die Bestiurmnngeu dieses Paragraphen, die für di« Gemeinde« (Gemeindeverbäude) gelten, gelte» nach näherer Bestimmung des Haushaltsplans auch für die un Artikel 187 der Reichsversaffung genannten Körperschaften de» öffentlichen Rechts. '

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