Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 1 (1923)
- Issue
- 1 (25.9.1923)
- Date
- 1923-09-25
- Page
- Seite 3 (sequence 4)
- Language
- German
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t regieruttg beftimmt mit Zustimmung; des Reichsrats die Grundsätze, nach denen Anstalten und Einrichtungen als zuschutzberechtigt an>z»sehen und die Zuschüsse zu gewähren sind." Der Antrag wurde, nachdem auch das Reichsfinanzminsterium sich damit einverstanden erklärt hatte, angenommen mit der Mahgabe, -atz neben der Reichsregierung und dem Reichsrat auch ein Ausschuß -es Reichstages an der Aufstellung der Grundsätze mitzuwirken habe. Seitens eines Vertreters der Vereinigten Sozialdemokratischen Partei wurde, nachdem schon vorher privatim eine entsprechende zustimmende Erklärung seitens des Reichsfinanzministeriums abgegeben worden war, noch einmal in aller Form die Frage gestellt: „ob unter die Anstalten und Einrichtungen des öffentlichen Schul- und Bildungswesens auch die untersichtlichen Anstalten der Synagogengemeinoen» dte jüdischen Lehrerbildungsanstalten und die jüdisch-theologischen Seminare zu rechnen seien." Bon dem Ministerialdirektor Dr. Popitz wurde dies grundsätzlich bejaht. V. Am 18. Juni kam der Entwurf zu zweiter und dritter Lesung an das Plenum. Er wurde am 19. in zweiter und am 20. Juni in dritter Lesung nach dem Ausschutzantrage angenommen. Außer dem 8 52 d wurde, gleichfalls nach dem Ausschutzantrag, nunmehr auch der folgende, im früheren Stadium grundsätzlich abgelehnte Absatz 8 zu 8 62» angenommen. „Die Bestimmungen dieses Paragraphen, die für die Gemeinden (Gemeindeverbände) gelten, gelten nach näherer Bestimmung des Haushaltsplanes auch für die in Art. 137 der Reichsverfaffung genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts." Endlich wurde auf Grund einer Resolution des Reichsrates eine Entschließung angenommen, durch welche die Erwartung ausgesprochen wurde, daß „schleunigst" durch ein besonderes Reichsgesetz eine Beteiligung des Reiches an den Mehraufwendungen der Länder auch für die Geistlichen und Kirchenbeamten nach den gleichen Grundsätzen sichergestellt wird und bis dahin die durch 8 62» vorgesehenen Zuschüsse vorschußweise gezahlt werden." VI. Welches ist die Bedeutung der gefatzten Beschlüsse für die jüdischen Gemeinden? 1. Nach 8 62d würden alle diejenigen Anstalten und Einrichtungen. die unter die Bestimmung des Paragraphen fallen, für ihre Mehraufwendungen an Gehältern usw. 75 Proz. .vom Reiche erhalten, und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 ab. 2. Durch den Absatz 8 des 8 62» würden grundsätzlich die für die bürgerlichen Gemeinden geltenden Bestimmungen auch auf die Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts, also auch auf die Synagogengemeinden Anwendung finden, d. h., die Gemeinden würden zu den Gehaltserhöhungen, und zwar nicht nur für die Zeit vom 1. Oktober 1922, sondern entsprechend den für die bürgerlichen Gemeinden geltenden Bestimmungen bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1921 ab Zuschüsse vom Reiche erhalten. Diese Zuschüsse würden hier jedoch nicht unbedingt 75 Prozent der Gesamtsumme zu betragen haben, vielmehr würde im Rahmen des RetchshauShalts von Fall zu Fall der Betrag sestzusetzen sein, den das Reich für diesen Zweck zur Verfügung stellt. 3. Die gefaßte Entschließung dürfte in der Hauptsache durch die Annahme des Abs. 8 ihre Erledigung finden. Jedenfalls kann sie überhaupt erst praktische Bedeutung erlangen, sobald die Reichsregierung dazu Stellung genommen hat: das ist bisher nichts geschehen. . t m 4. Für alle Beschlüsse gemeinsam ist zu beachten, daß das ganze Gesetz in seiner Geltungsdauer befristet ist und m i t dem I. April 1925 außer Kraft tritt, so daß die ganze Regelung nicht als eine Dauermaßnahme, sondern als ein Notstandsakt gedacht ist. dazu bestimmt, die Länder und Kommunen sowie die sonst Bedachten im Augenblick vor dem. Zusammenbruch zu retten, und Zeit zu gewinnen für umfassende Neuregelungen, die geeignet sind. Lauernde Abhilfe zu schassen. 6. Es ist endlich und mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß die vom Reiche zu gewährende Hilfe nichtetwabenZweckhabenkann.die Gemeinden und ihre Mitglieder von der Verpflichtung zu entbinden, bis an die äußerste Grenze ihrer Leistungsfähigkeit in der Erfüllung ihrer Pflichten zu gehen. Im Gegenteil muß erwartet werden, daß die Bereitwilligkeit des Reiches, trotz seiner eigenen Rot, zu helfen, den Gemeinden ein Ansporn sein, und es ihnen und ihren Mitgliedern zur. felbft.erftäudliche» Ehrenpflicht machen wird,'das Letzte da ran zu . setzen,umihrerseitsalleszutun.wasgeeignet ist, den sozialen und kulturellen Zusammenbruch der Gemeinde zu verhüten. Die Ausführung des Fmanzausgleichsgesehes (Landessleuergesehes)? Die 8«sführ«»a des Fi»a«za»sgleichgefestes. I. Nach 8 «1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Juli 1968 (8 52 b des Entwurfs zur Aenderung -es Landessteuergesetzes vom 30. März 1020) soll die Reichsregierung mit Zustimmung deS ReichsratS uyd eines Ausschusses des Reichstages Grundsätze aufstellen, nach dencnv Anstalten- und Einrichtungen als zirschußberechtigt anzusehen und die \ Zuschüsse zu gewähren sind. Es war ursprünglich in Aussicht genommen, diese Grundsätze fertig zu stellen, noch bevor der Reichstag in die Ferien ging. Das hat sich mit Rücksicht auf die Kompliziertheit deS Gegenstandes nicht ermöglichen lassen. Um jedoch der Absicht gerecht zu werden, auf Grund des neuen Gesetzes unverzüglich zu Auszahlungen zu gelangen, ist in dem Entwurf eines Nachtragsgesetzes zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1023, der am 6. Juli dem Reichstag zugegangen und am.gleichen Tage von ihm verabschiedet worden ist, in dem Haushalt bei der allgemeinen Finanz- Verwaltung in Kapitel 8 Titel 10 eine Summe von 200 Milliarden eingestellt worden, um Anträgen auf Zuschußgewährung entsprechen zu können. Davon sind 100 Milliarden für Ausgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege und 100 Milliarden für solche des öffentlichen Schul- und Bildungswefens beftimmt. Neuerdings ist mit Rücksicht auf die weiter fortgeschrittene Geldentwertung der Betrag für die öffentliche Wohlsahrtspfleae wesentlich erhöht worden. Die Vorarbeiten für die Verteilung der Mittel auf dem Gebiete der öffentlichen Wohlfahrtspflege sind bereits soweit gefördert, daß * damit gerechnet werden kann, daß ein wesenlicher Teil der zur Verfügung stehenden Summe schon in nächster Zeit zur Ausschüttung gelangt. Um die Auszahlung des auf die jüdischen Anstalten entfallenden Anteils an eine Stelle zu ermöglichen, ist vereinbart, daß das Reich den ganzen Betrag an die Zentralwohlfahrtsstelle überweist, die die Unterverteilung an die enizelnen Landesverbände vornimmt. Für die Verteilung der Mittel auf dem Gebiete des öffentlichen Schul- und Bildungswesens sind vorläufige Richtlinien gleichfalls bereits entworfen. Für die Unterrichtsanstalten der Synagogengemeinden. die Lehrerbildungsanstalten und die jüdisch-theologischen Seminare sind die erforderlichen Anträge gestellt. In bezug auf die letzterwähnten Anstalten ist eine Entscheidung bereits erfolgt. Dem Landesverband ist für die drei Anstalten ein Vorschuß zur Verfügung gestellt worden. II. . In der Sitzung des Haushaltsausschusses des Reichstages vom 13. August 1023 ist der dringende Wunsch geäußert worden, den Vollzug auch des 8 60 Abs. 8 i8 52» Abs. 8 des Lanbesfteuergesetzes) so zu fördern, daß bereits im nächsten Nachtragshaushalt Zuschüsse für die Reltgionsgesellschasten angefordert werden können. Die Vorarbeiten für die Durchführung auch dieser, für die jüdischen Gemeinden lebenswichtigen Gesetzesbestimmung ist mit größter Beschleunigung von den beteiligten Refforts in Angriff genommen worden. Nichtsdestoweniger werde» noch Wochen vergeben, dis die erforderlichen Unterlagen für die Durchführung deS Gesetzes oorliegen. Mit Rücksicht hierauf haben in den letzten Tagen eingehende Verhandlungen mit den Reichs- und Staatsmtntfterien ftattgefunden. um durch eine sofortige, durchgreifende Notftandsaktion über die Schwierigkeiten der nächsten Wochen hinwegzubelfen. Das Ergebnis ist. daß das Reichsfinanzmintsterium seine Bereitwilligkeit erklärt bat. den Ländern aus Antrag zwecks Gewährung von Vorschüssen an die Religionsgesellschaften Mittel zur ' Verfügung zu stellen, und das Preußische Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Preußischen Finanzmiisterium durch StaatStelegramm vom 27. August 1023 — Gl Rr. 2197 — die Regierungspräsidenten angewiesen hat. für die btS »um 1. Oktober 1023 zu zahlenden Besoldungen an veamte und Angestellte Vorschüsse irr. voller Höhe zu gewähren. Damit habe» Sie jüdische» Gemeinde» PrenßenS die Mdalichkeit. fomett ihnen die Mittet z»r ««Simhlnna der flUlige» Gehälter dis znm 1. Oktaber »s. Js. fehle», sich diese dnrch »nsardernng bei de» »»ständige» Reaier»»gs»rSside»te» z» »erschaffe«, «ie in dem begleitenden Anschreiben deS Kultusministeriums besonders hervorgebobe» wird, empfiehlt es sich dri«ae»d. «»r »ie «atmsndigr» Mittel a»z»l»rder«. da sie »»r »orschnstmeise bemiligt »erde«. Unter dem 15. September ist ein ergänzender Erlaß ergangen. «Bal. S. 8). Sollten sich t» der Praxis irgendwelche Schwierigkeiten ergeben, so wird empfohlen, bei dem Regierungspräsidenten darauf zu dringen, daß er bei dem Kultusministerium, nötigenfalls telegraphffch, Weisungen etnfordert. Eventuell ist die Intervention deS SandeSverbande» anzurufen. F—d. >) Den Text deS endgilttgeu Gesetzes siehe Sette 4.