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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1923-09-25 · 1 (25.9.1923) · p. Seite 2

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
1 (1923)
Issue
1 (25.9.1923)
Date
1923-09-25
Page
Seite 2 (sequence 3)
Language
German
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2 mätz den Darlegungen zu 1 gesetzlich verpflichtet. Einrichtungen für den Religionsunterricht zu unterhalten und Lehrkräfte dafür zu bestellen. Dabei sind sie finanziell fast ausnahmslos auf sich selbst gestellt; denn die oben erwähnte Bestimmung des Volksschulunterhaltungsgesetzes, die ihnen eine Kommunalbeihilfe sichern sollte, ist in -er Praxis dadurch illusorisch geworden^ daß als gesetzliche Voraussetzung für die Bewilligung des Beitrages das Vorhandensein von dauernd mindestens 12 einheimischen jüdischen Kindern, und zwar an einer einzelnen Schule gefordert wird. An dieser Voraussetzung fehlt es aber in den allermeisten Fällen und ausnahmslos in den kleinen Gemeinden, so daß gerade diese, die finanziell am schwächsten dastehen, von dem Genuß der gesetzlich vorgesehenen Lastenerleichterung ausgeschloffen sind. Dazu 'kommt, daß es sich fast ausnahmslos um st ä d t i s ch e Gemeinden handelt und ihnen infolgedeffen -ie Möglichkeit fehlt, mit der die l ä n d l i ch e n K i r ch e n gemeinden sich häufig helfen können, trotz geringer Barentlohnung durch Gewährung pon Naturalbezügen das Existenzminimum der Beamten sicherzustellen. Endlich ist zu beachten, daß, während auS Üer einzelnen Kirchengemeinde ein Austritt nur möglich ist, wenn damit der Austritt aus der Kirche überhaupt verbunden ist, durch das Preußische Austrittsgesetz von 1020 -ie Möglichkeit geschaffen ist. daß jemand aus der örtlichen Synagogengemeinde austritt und trotzdem im Verbände des Judentums verbleibt. Dadurch sind die Synagogengemeinden in der Inanspruchnahme ihrer Mitglieder beschränkt, da jede Ueberspannung der Steuerschraube die Gefahr des Austritts gerade der leistungskräftigeren Elemente heraufbeschwört, jeder derartige Austritt aber eine weitere Ueberbürdung der Zurückbleibenden bedeutet und schließlich die Existenz der Gemeinde und ihrer Angestellten überhaupt in Frage stellt. 3. Dpe naturgemäße Folge der dargelegten rechtlichen und tatsächnchLÜ^Verhältnisse ist ein Notstand, wie er in gleichem Ausmaß irr unserem gesamten öffentlichen Leben kaum ein zweites Mal-^anzu treffen ist. Die Gemeinden zahlen ihren Funktionären zum Teil Gehälter, die nur als Hungerlöhne bezeichnet werden können wu d jedem sozialen Empfinden Hohn sprechen, so daß es Vorkommen konnte, daß vor einiger Zeit ein Nachruf durch die Presie ging, in welchem die jüdische Lehrerschaft einem Heimgegangenen Kollegen öffentlich nachsagte, daß er als Opfer seines Berufes Hungers gestorben sei. Daß die Gemeinden aus Eigenem nicht in der Lage sind, eine Besserung der Verhältnisse herbeizuführen, bedarf nach dem oben Gesagten keiner weiteren Darlegung. 4. Wie steht es nun mit diesen Gemeinden nach dem vorliegenden Entwurf? Daß sie ^öffentliche Aufgaben der Länder oder Gemeinden" erfüllen, unterliegt keinem Zweifel. Es fehlt jedoch das zweite Erfordernis, daß nämlich die Anstalten und Einrichtungen „ganz oder zu einem wesentlichen Teil zu Lasten der Länder oder Gemeinden erhalten werden" müffen. Denn wie oben dargelegt, ist zwar der gesetzliche Anspruch der Gemeinde» auf die kommunle Beihilfe im Prinzip anerkannt, in der Praxis aber aus den angegebenen Gründen nicht verwirklicht. Wollte man also der Besonderheit des Falles nicht durch eine ausdrückliche Bestimmung Rechnung tragen, so würde sich ergeben, daß die Gemeinden bloß, weil sie bisher die gesamte Last öffentlicher Aufgaben allein getragen und die Entlastung, auf die sie einen grundsätzlichen Anspruch hatten, nicht erhalten haben, nun auch noch von der Hilfe des Reiches ausgeschloffen würden. Die Unsinnigkeit und Unbilligkeit einer derartigen Regelung liegt so offen zutage, daß weitere Ausführungen sich erübrigen. 6. Aehnlichsteht es mit den Volksschulen, die die Gemeinden auf Grund der 88 64—67 des Gesetzes vom 23. 7. 1847 unterhalten. Diese Schulen haben teils privaten, teils öffentlichen Charakter. Nur in bezug auf die letzteren ist durch 8 67 Ziffer 3 eine Verpflichtung der bürgerlichen Gemeinden zur Gewährung einer Kommunalbeihilfe ausgesprochen. Für die anderen leisten sie eine solche zumeist nicht. Auch hier also würden die Synagogengemeinden für Einrichtungen, mit denen sie auf Grund gesetzlicher Bestimmung Aufgaben des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden erfüllen, lediglich deswegen von der Hilfe des Reiches ausgeschloffen bleiben, weil sie bisher die gesamte Last aus Eigenem, ohne Inanspruchnahme des' Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, bestritten haben. 6. Das gleiche wie für die bisher erwähnten Fälle gilt im wesentlichen auch für die jüdischen Lehrerbildungsanstalten und die jüdisch-theologischen Seminare. Während sonst für die Lehrerbildung durch den Staat gesorgt ist. fehlt es zur Heranbildung der jüdischen Bolksschullehrer an staatlichen Anstalten gänzlich, und die wenigen im Reiche überhaupt vorhandenen jüdischen Lehrerbildungsanstalten (zurzeit sind es noch vier) sind ausnahmslos auf nicht staatliche Existenz- Mellen angewiesen. Ebenso steht es mit den jüdisch-theologischen Seminaren. Während für die Ausbildung der evangelischen und katholischen Geistlichen die theologischen Fakultäten der Universitäten und die Priesterseminare sorgen, sind für die Heranbildung der jüdischen Theologen lediglich drei nicht staatliche Anstalten vorhanden, die bisher jeder Hilfe aus öffentlichen Mitteln entbehren. Es liegt aus der Hand, daß alle diese Anstalten unter der Not der Zeit erliegen müffen, wenn ihnen nicht durchgreifend Hilfe wird. Die beiden ältesten Lehrersemiare, das Seminar in Cassel, welches seit der westfälischen Zeit bestanden hatte, also über 100 Jahre, ebenso das Seminar in Hannover, mußten bereits geschloffen werden, und den noch verbleibenden Anstalten, der Lehrerbildungs- und Präparanden-Anstalt der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, dem Seminar in Münster (Mark-Haindorfsche Stiftung), dem israelitischen Lehrerseminar für die Rheinprovinz in Cöln und der jüdischen Lehrerbildungsanstalt in Würzburg droht das gleiche Schicksal. Auch die drei theologischen Seminare: das jüdisch-theologische Seminar in Breslau, das Rabbinerseminar in Berlin und die Hochschule für Wiffenschaft des Judentums in Berlin hätten schon längst nicht mehr durchgehalten werden können, wenn nicht mit Rücksicht auf ihren anerkannten wissenschaftlichen Hochstand Kreise des Auslandes in den letzten Jahren helfend eingegriffen hätten. Daß auf der bisherigen Grundlage alle diese Anstalten kür die Dauer nicht weiter bestehen können, liegt auf der Hand. Kommen sie zum Erliegen, so entfallen dieeinzigeninDeutschlandvorhandenenMöglichkeiten zur Heranbildung der Lehrkräfte für die jüdischen Schulen und der Geistlichen für die jüdischen Gemeinden. Daß diese Möglichkeit unter allen Umständen verhütet werden muß, bedarf keiner weiteren Begründung. Nun steht es mit den genannten Anstalten in bezug auf die Formulierung im 8 82» Abs. 4 im wesentlichen ebenso wie bei den oben behandelten Einrichtungen der Synagogengemeinden.Es würde zwar das erste Erfordernis gegeben sein, da es sich durchweg um Anstalten handelt,die „öffentliche Aufgaben desStaates" erfüllen, das zweite aber, daß sie „ganz oder zu einem wesentlichen Teil zu Lasten der Länder erhalten werden." würde fehlen, und auch diese Anstalten würden also, nicht nur. daß sie bisher bei der Betätigung staatlicher Fürsorge leer ausgegangen sind, nunmehr auch von der geplanten Fürsorge des Reiches ausgeschloffen sein. Wie üargelegt, Handelt es sich um eine so verschwindend geringe Zahl von Anstalten, daß die aus ihrer Berücksichtigung sich ergebende finanzielle Belastung für das Reich überhaupt nicht ins Gewicht fallen kann. Ebenso sind weitere Konsequenzen nicht zu besorgen, da die analogen Fälle ja ohnedies bereits unter die geplante Regelung fallen." iv. Die mit den Vertretern der Parteien in der Sache geführten mündlichen Verhandlungen hatten das Ergebnis, daß die Berechtigung der in der Denkschrift enthaltenen Darlegungen allenthalben zugegeben wurde. Auch die Vertreter der Bereinigten Sozialdemokratischen Partei erkannten an, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um kirchliche Zwecke, sondern um Aufgaben des Staates bzw. der bürgerlichen Gemeinden handele, daß die gestellten Forderungen in gleicher Weise der Gerechtigkeit wie dem sozialen Empfinden entsprächen und auch von ihrem Standpunkt aus durchaus vertretbar seien. Die praktische Schwierigkeit war nur die, für das Erstrebte eine geeignete Formulierung zu finden. Auf der einen Seite mußte es mißlich erscheinen, eine gesetzliche Sonderbestimmung für die in Rede stehenden Einzelfälle zu treffen. Andererseits war eine allgemeine Formulierung im früheren Stadium sowohl von der Regierung wie von der Sozialdemokratie bereits abgelehnt worden (vergleiche oben H). Schließlich einigte man sich jedoch auf eine allgemeine Formel, und es wurde in der Sitzung des Unterausschuffes vom 12. Juni d. I. und demnächst bei 8er dritten Lesung in der Sitzung des Gesamtausschuffes am 14. Juni der Antrag gestellt, den in Rede stehenden Paffus in Absatz 4 gänzlich zu streichen und dafür den folgenden 8 52d neu einzufügen: „Anstalten und Einrichtungen, die Aufgaben der öffentlichen , Wohlfahrtspflege oder des öffentlichen Schul- und BildungSwefens erfüllen, und auf die keine Zuschüsse nach § 52a entfallen, erhalten Zu - schüfse in entsprechender Höh«. Die Reichs-

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