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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1923-09-25 · 1 (25.9.1923) · p. [Seite]

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
1 (1923)
Issue
1 (25.9.1923)
Date
1923-09-25
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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«»scheint in freier Aoige Oer Peel« dieser Kummer ieirügi 2 Millionen Marl, des preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden prtip wer 4jmnf«M89 ~ JWIPm VCIMMCV. Der», N. 24, Oranten tar^rskraß» 2». Di«?Ikti-l>ed«-»meioden echalien da« DerwaUungeblal« in je einem «xemviar ihn, weitere«, «olern mehrere OjtmUart «erden, ist deiondeee^Sefieiluo- «rfordmich, ©k Otanktaa, de, ata» nemenitaebihe erfolgt im Wege der „errechnen,, - «Ne Zuschriften sind ,u richten an da» .„enloaliun^diaftde« »eenhlsch«, £anta«Mttanta« jildtscher Seraelndr». Der», A, 24, Oraniendne^rftra»» M 1. Jahrgang Berlin, den 25. September -1923 Nr. l Zum Geleit. Am 25. Juni 1922 ist der Landesverband gegründet worden. Etwa 400 Gemeinden sind ihm bisher beigetreten. Es ist notwendig, ein Organ zu schaffen, das die Verbindung zwischen dem Verband und den Mitgliedsgemeinden herstellt. Diesem Zwecke will das Verwaltungsblatt dienen, dessen erste Nummer hiermit in die Welt hinausgeht. Es will zunächst amtliches Nachrichtenblatt seist, über die Arbeiten des Verbandes informieren und notwendige Mitteilungen an die Mitgliedsaemeinden vermitteln. ES will darüber hinaus über alle fragen der jüdischen Gemeindeverwaltung Aufschluß geben, Anregungen aus dem Kreise unserer Mitglieder eine Stätte bieten, Erfahrungen austauschen, in zusammenhängenden Darstellungen wie durch Veröffentlichung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen über alles Wissenswerte auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung fortlaufend unterrichten und so dazu dienen, dem öffentlichen jüdischen Lebest und insbesondere den Gemeindeverwaltungen ein Hilfsmittel an die » Hand zu geben, das bisher vielfach schmerzlich vermißt worden ist. Möge es dazu beitragen, den jüdischen Gemeinden in schwerer Zeit die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und ihnen helfen bei ihrer Arbeit im Dienste des Judentums und der Menschheit. Reichshilfe für die Gemeinden. Von Dr. I s m a r Ir e u n d. I. Die allgemeine Wirtschaftskatastrophe hat die Länder und Kommunen besonders in Mitleidenschaft gezogen, und zwar dadurch, daß ihnen aus der einen Seite ein wesentlicher Teil ihrer Jinanzhoheit und damit ihrer früheren Steuerquellen durch das Reich entzogen worden ist, auf der anderen Seite die Gestaltung der Besoldungsverhältnisse durch das Reich ihnen ungeheure neue Lasten anfgebürdet hat. Die Reichsregierung bat sich demzufolge veranlaßt gesehen, dem Reichstag unter dem 17. November 1922 den Entwurf eines Gesetzes zur Aendernng des Landessteuergesetzes vorzulegen, der im 8 52a die Regelung vorsah, daß die Länder für sich und ihre Gemeinden vom Reich Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent der Mehraufwendungen erhalten, die für die Erhöhungen der Beamtengehälter usw. sVcrsorgungSbezüge der Ruhegehaltsempfänger, der Wartegeldcmpsängcr und der Beamten-Hinterblievenen, sowie der Vergütungen der Angestellten) seit dem 1. Oktober 1921 erwachsen. II. Es lag auf der Hand, daß die geschilderte Notlage sich nicht . auf die Länder und Gemeinden beschränkte, daß sich vielmehr verwandte Gebilde öffentlich-rechtlicher Art in ähnlicher Rotläge befinden und gleichfalls aus eigener Kraft nicht mehr dnrchhalten können. Die Reichsregierung glaubte, dieser Sach- C läge dadurch gerecht werden zu sollen, daß sie in den Kreis i-, -er Regelung auch sogenannte halb öffentliche Einrillungen [V und Anstalten einbezog, d. h. solche, die, ohne eigentliche Eini richtungen der Länder und Gemeinden zu sein, gleiche Aufff^glwen wie diese erfüllen und finanziell von ihnen unterstützt ^werden. Dementsprechend erhielt der Entwurf in Abs. 4 des s | 52a die Bestimmung, daß die für die Länder und Gemeinden ^vorgesehene Regelung.auf Vergütungen für Angestellte solcher ^Anstalten und Einrichtungen" ausgedehnt werden solle, die Wesentliche Aufgaben der Länder oder Gemeinden (Gemetnbeverbändej zu erfüllen haben und ganz oder zu einem wesentlichen Teile zu Lasten der Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbändej erhalten werden." Bei den Beratungen des Entwurfs im Steuerausschuß wurde sowohl bei der ersten wie bei der zweiten Lesung verschiedentlich der Versuch gemacht, den Kreis der zu Bedenkenden weiter zu ziehen. Bon dem Reichsfinanzministerium wurden jedoch gegen alle Anregungen dieser Art so schwere Bedenken erhoben, und auch die Bereinigte Sozialdemokratie sprach sich so entschieden dagegen aus. daß die gestellten Anträge sämtlich» abgelehnt wurden. ui. In diesem Stadium der Angelegenheit unterbreitete Verfasser unter dem 17. Mai d I. den Mitgliedern des Steuerausschnsies dig folgend« Denkschrift: .Absatz 4 des 8 62» des Entwurfs einer Novelle zum LaudeSsteuergefetz sieht vor, daß die Vorschriften der Abs, 1—3 auch .auf Vergütungen für Angestellte solcher Anstalten und Einrichtungen ausgedehnt werden, die öffentliche Aufgaben der Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) zu erwllen haben und ganz oder zu einem wesentlichen Teil zu Lasten der Länder oder Gemeinden lGemeindeverbände) erhalten werden." Diese Formulierung erfaßt eine Reihe von Einrichtungen nicht, die dem Sinn der Bestimmung nach unter allen Umständen von ihr mit erfaßt werden müßten, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aber ein« Sonderstellung einnehmen, derzufolge sie nach der vorliegenden Fassung nicht berücksichtigt werden könnten. Es sind dies 1. die unterrichtlichen Veranstaltungen der Synagogengemeinden, 2. die jüdischen Lehrerbildungsanstalten und 3, die jüdisch-theologischen Seminar^. 1. Das preußische Gesetz vom 23. Juli 1847 bestimmt im 8 02 lGesetzessammlung S. 363), daß jede Synagogengemeinbe verbunden ist, .solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehle." Run ist der Religionsunterricht, der bis zum Erlaß der Reichsversasfung einen obligatorischen Bestandteil der allgemeinen Schulpflicht bildete, nach Art. 149 RV. jedenfalls .ordentliches Lehrfach der Schulen" geblieben. Jür ihn zu sorgen, ist somit Aufgabe der Länder und bürgerlichen Gemeinden, die sich auch sonst ausnahmslos dieser Verpflichtung unmittelbar entledigt haben. Mit der Verpflichtung zur Unterhaltung von Einrichtungen für den jüdischen Religionsunterricht ist den Synagogengemeinden demnach eine Aufgabe zugewiesen, die zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis nicht gehört, vielmehr eine .öffentliche Aufgabe der Länder und Gemeinden" darstellt. Das preußische Volksschulunterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906 hat den Versuch gemacht, dieser Sachlage dadurch Rechnung zu tragen, daß es die bürgerlichen Gemeinden, soweit sie nicht selbst für den Religionsunterricht auch der jüdischen Kinder Sorge tragen, verpflichtet, der Synagogengemeinde zu den Kosten des von ihr nnterhaltenen Religionsunterrichts eine im Gesetz geregelte Beihilfe zu gewähren. Aus denselben Erwägungen heraus ist auch die Tätigkeit an der ReltgionSschule einer Synagogengemeinbe ausdrücklich als Öffentlicher Schuldienst" gesetzlich anerkannt. (Vergleiche 8 35 B. D. G. 1909 S. 93, B. D. E. 17. 12. 1920 G.-S. S. 623. und M- D. E. 14. 1. 1921 G.-S. S. 825.) 2. Es <Kbt etwa 700 öffentlich-rechtliche Synagogengemein, den in Preußen, darunter etwa 400 mit einer Seelenzahl unter 100. und über 100 Gemeinden mit 20 und weniger — bis hin- . unter zu 5 — Steuerzahlern. Alle diese Gemeinden sind ge-

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