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Breslauer jüdisches Gemeindeblatt · 1935-06-30 · 12 (30.6.1935) · p. [Seite]

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Journal
Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
Volume
12 (1935)
Issue
12 (30.6.1935)
Date
1935-06-30
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Nr. 12 3 93t^Ma ut rtzüd isches 6 e m 11 nd edlatt - Organisierungsbeistand erwiesen. Direktor Glaser appellierte an die Anwesenden, in ihren Gemeinden aus die Erwerbung der blauen Beitragskarte hinzuwirken und dankte allen beteitraten Persönlichkeiten und Organisationen für ihre im Dienste der Menschenliebe geleistete Tätigkeit. Er teilte ferner mit. daß Rechtsanwalt Dr. L u x, Breslau, in den Vorstand des Wohlsahrtsverbandes hinzugewählt worden ist und gab bekannt, daß die Errichtung eines jüdischen Siechenhcims in Breslau geplant ist. das auch Pfleglinge aus der Provinz auszunehmen bessimmt ist. Üeber den fiebeitsnadfweie ßüdifdjec @cganifationen machte dann Dr. hirscdseld einige Mitteilungen. Cr wies wiederum wie schon bei anderen Gelegenheiten aus die bedauerliche Tatsache bin, daß innerhalb der jüdischen Jugend eine in diesem Umfange nicht gerechtfertigte Abneigung gegen den kaufmännischen Berus besteht, sowie daß die Mädchen leider noch immer zu wenig Interesse für die Ergreifung hauswirtschastlicher Täsigkcit bekunden. Dr. hirschseld machte den Vorschlag, in jeder Provinzacmeinde eine Vertraunsperson zu erwählen, welche die nach Breslau an den Arbeitsnachweis - jüdischer Organisationen gehenden Gesuche um Arbeitsvermittlung vorzubereiten hat. Cr ersuchte die anwesenden Vertreter der Synagogengcmeinden dringend, daraus hinzuwirken, daß ältere Angestellte, deren Rot, wenn sie ihre Arbeit verlieren, unbeschreiblich sei, wieder in Brot und Lohn gebracht würden. Die Reihe der Rcseratc wurde abgeschlossen durch den Bericht, welchen Geschästssührvr Friedlacn^er über die j Jüdifcfie flebeitevfürfovge erstattete. Cs zeigte sich, daß dieser in der Jüdischen OcssenUichkcit ivenig bekanntet» Einrichtung außerordentlich wichtig« Tätigkeitsgebiete zugefallen find. Sie-betreut u. a. die zahlreichen jüdischen Durchwanderer und Herr Friedlaendcr stellte fest, daß in der Berichtszeit eine stärkere Rückwanderung von Juden nach ihren Ausgangsländern stattgesunden, hat, da in fast sämtlichen Kulturländern, abgesehen von Palästina,,die Erreichung einer Arbeitsmöglichkeit ungeheuer schwer ist. Die Arbeitersürsorge vermochte auch einer Anzahl Durchwanderern! die Möglichkeit der Aussicht nach Palästina zu gelangen, zu eröffnen, indem sie aus eine ausländische hachscharah gebracht wurden. In den Füllen des Rechtsschutzes bei den von der Arbeitersürsorge betreuten, hier anwesenden ausländischen Juden wurde die Zurüc nähme det Verfügung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Ausweisung-Verfügung in einer Anzahl von Fällen erwirkt. Auch wurde die in! Zreslau und Schlesien dauernd wohnhafte jüdische „ Bevölkerung selbstverständlich durch Rat und Tat'unterstützt, dies naturgemäß in "Verbindung mit dem Jüdischen Wohlfahrtsamt. Die Arbeitersürsorge vertritt gleichzeitig noch bei in Frage kommender Beschaffung von Arbcitserlaubnis die ausländischen Juden bei den zuständigen Stel en. Den Schluj, der Tagung bildete eine Aussprache, welche sich am das Verhältnis von Reich-Vertretung, Preußischem Landesverband und Synagogen.Gemeinden bezog. Wefjtgefefy und Juden Tthtteilung det Tieidfsvectretung Die Reichsvcrtrctung der.deutschen Juden teilt mit: „Der W e h r d i e n stz durch den die Wehrpflicht erfüllt wird, umsaßt sowohl den akttvcn Wehrdienst als auch den Wehrdienst im Deurlaubtenstände. Arische Abstammung ist lediglich Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst, hieraus folgt, daß die deutschen Juden Dienstpflichtige im Sinne der auf Grund des Wehrgcsetzcs ergangenen Verordnung über di« Musterung und Aushebung 1935 find. Zu dieser werden jetzt erstmalig die Wehrpflichtigen der Jahrgänge 1914 und 1915, in Ostpreußen auch des Jahrganges 1910, herangezogen. Der DicnstpflichtigehatsichzurMusterungzugestcllen und jedem Einberufungsbefehl zum Wehrdien st Folge zu lei st en. Da die deutschen Juden wehr- und dienstpflichtig sind, auch wenn sie nicht zum aktiven Wehrdienst herangczogen werden, haben sie ihrer Gestellungspflicht im vollen Umfange nachzukommen. Cs wird in dieser Bezichung auf die Verordnung vom 1. Juni 1935 (RGBl, l S. 697), aus die öffentlichen Anschläge und Tageszeitungen verwiesen. Rach ß 19 Abs. 2 der genannten Verordnung werden wehrfähige Dienstpslichttge nichtarischer Abstammung, die innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem Mustcrungstage keinen Anttag auf Heranziehung zum aksiven Wehrdienst cinreichen, der Crsatzreserve II überwiesen, womit sie in den Beurlaubten st and' übergehen. Die Möglichkeit dieser Antragstellung beruht darauf, daß nach § 15 des Wchrgesetzes ausnahmsweise von der arischen Abstammung bei der Heranziehung für den aksiven Wehrdienst abgesehen werden kann. Diese Ausnahme kommt für reinrassige Juden nicht in Frage; der Leiter des Wehrmachtamts im Reichskriegsministerium, Generalmajor von Rebchenau, erklärte in seiner amtlichen Auslassung vor der deutschen Prcsie am 22. Mai 1935: „Reinrassige Juden werden zum aktiven Wehrdienst nicht herangezogen" (vgl. den Abdruck im „Völkischen Beobachter" vom 23. Mai 1935). Es ist demnach zwecklos, daß deutsche Juden ihre ausnahmsweise Heranziehung zum aksiven Wehrdienst beantragen. Dies muß festgestellt werden, so schmerzlich auch die gesetzliche Regelung das deutsche Judentum berührt. Die Stellung solcher Anträge wäre auch unverträglich mit dem Gebot jüdischer Zurückhaltung." Der Standpunkt des Tieidjsbundes jüdifdjec Jvontfoldaten Entsprechend einer Veröffentlichung an leitender Stelle des „Schild" teilt die Vundcslcituna des RIF. ihre Stellungnahme zur Musterung und Aushebung I93o wie folgt mit: i „Aus der Verordnung über die Musterung und Aushebung 1935 vom 29. Mai 1935 § 19 Abs. 2 geht hervor, daß wehrfähige Dienstpflichtige nichtarischer Abstammung innerhalb einer Frsist von zwei Wochen nach dem Musterungstage einen Antrag auf Heranziehung zum aksiven Wehrdienst beim Prüfungsausschuß für die Zulassung zum Wehrdienst einreichen können. Di« Richtlinien, nach welchem dieser Prüfungsausschuß Ausnahmen von der Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes machen kann, wonach Voraussetzung für den aksiven Wehrdienst die arische Abstammung ist, find bisher nicht bekanntgegeben. Allerdings ist nach den Ausführungen des Generals von Reichenau vor der Presse wohl nicht zu erwarten, daß bei reinrassigen Iudcß eine ausnahmsweise Zulassung zum aktiven Wehr- — dienst erfolgen wird. Unbeschadet dessen nimmt jedoch der RIF den Standpunkt ein, baß den wehrfähig befundenen deutschen Juden die fristgemäße Stellung eines Antrages aus Zulassuna zum aksiven Wehrdienst zu empfehlen ist, um damit aus jeden Fall ihren Anspruch anzumelden, als Juden am Ehrendienst unter der Waste teilzuhaben. Trotz der starken! inneren Hemmungen, denen die Einreichung eines solchen Antrages begreiflicherweise insbesondere wegen des Ausschlusses von jeder Vesörderungsmöglichkeit begegnen wird, muß der einzelne deusiche Jude gerade heute an fein Gewissen die Frage richten, ob er die! Verpflichtung anerkennt, jede gegebene Möglichkeit zu ergreifen, um fundamentale geschichtliche Rechte geltend zu machen." Drucksachen für Tagesbedarf und Werbung DRUOCEREI StHATZKY GARTENtTRASf E 19 FERNRUF 24468/69 T Plakate Etiketten Packungen i

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