Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
- Journal
- Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
- Volume
- 11 (1934)
- Issue
- 15 (15.10.1934)
- Date
- 1934-10-15
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 15 Breslauei Jüdisches Gemeindeblatt zwar der Unterneymer als auch der Arbeitgeber und Angestellten, eine gewisse Unsicherheit ausgelöst haben. Es hat sich daher ass erforderlich erwiesen, die Verteilung von Arbeitskräften nach einheitlichen Richtlinien und unter einheitlicher Führung vorzunehmen." Für unsere Arbeitsvermittlung bedeutet die os Gesetz eine außerordentlich wichtige Hilfe, auch unsere älteren Angestellten und Arbeiter mit mehr Erfolg in Stellung ^en unterzubringen. Jüdische Arbeitgeber können uns dadurch sehr wesentlich unterstützen, daß sie bei der Austausch« ktion, die ja vorläufig nur in Betrieben von 20 Angestellt« n an vor sich geht, für zum Austausch kommende Betriebsangehörige unter 25 Jahren jüdische Arbeitnehmer von über 25 Jahren, die die Erfordernisse der Arbeitsaustauschverork nung erfüllen, vom Arbeitsamt erbitten. Das bedeutet, daß es jehem jüdischen Arbeitgeber gestattet ist, dem tädtischen Arbeitsamt gegenüber den Wunsch zu äußern, daß sich unter den neu einzustellenden Arbeitnehmern über 25 Jahren auch Juden befinden sollen und wieviel. Die Tätigkeit des jüdischen Arbeitsnachweise; itt hierdurch in keiner Weise beschränkt, sondern vielmehr von noch größerer Bedeutung geworoen, da wir endlich di« Möglichkeit haben, die notleidenden älteren Angehörigem unserer Gemeinschaft mit etwas größerer Wahrscheinlichkeit wieder in Arbeit und Brot bringen können. Interessant ist, wie Herr BrunoWoyda in einem Artikel ausgesührt hat, die Diskussion über die Frage wie groß etwa der Personenkreis sein wird, der in den Austauschprozeß mit einbezogen werden kann. Woyda sagt darüber: „Hierfür ist die Ermittlung zweier Größcngruppen erforderlich: die Zahl der älteren vcrmittlur gsfähigen Arbeitslosen, die von der Austausch-Aktion vort'ilhaft betroffen werden könnten, und die Zahl der jugendlichen Erwerbstätigen, die unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen der Verordnung für die Austarsch-Aktion ihre Plätze räumen müßten. Man schätzt erstere Zahl aus etwa 1,5 Millionen Männer und Frauen, letztere auf etwa 5 Millionen jugendlicher Erwerbstätiger. Ist be:eits hlcrnach gegeben, daß Befürchtungen über einen restlosen Austausch der Jugendlichen nicht am Platze sind, so ergibt sich die Notwendigkeit einer Beschränkung über das rein zahlenmäßige Bild hinaus noch durch den Mangel an geeigneten Ersatz-Arbeitsplätzen für die zum Austausch vorgemerkten Jugendlichen. So, wird zur Zeit angenommen, dqß nur etwa jeder dritte nach der Verordnung für den Austausch fähige Jugendliche wird ausgetauscht werden können und daß auch hierfür noch ein erheblicher Zeitraum erforderlich sein wird." Was die Behandlung der auszutauschendcn Arbeitnehmer ünter 25 Jahren anlangt, die Juden sind, so ist abgesehen von der Hauswirtschaft, wa! »rscheinlich nicht möglich, die Arbeitsplahaustauschverordnung auch auf Juden anzuwenden, da diese ja im Arbeit» )ienst und in der Landhilfe nicht unterbringbar sind. Damit sind die Auetauschmöglichkeiten für jüdische Jugendliche sehr beengt. Es ist wichtig, auch bei dieser Frage aus das hinzuweisen, was der Präsident der Reichsanftalt in Reichsarbeitsblatt am 5. September 1934 pcröffcm lict>t hat: „Man kann und muß ven den jüngeren Arbeitsi rüsten erwarten, daß sie im Interesse ihrer älteren Arbeitsi ameraden ihren Arbeitsplatz ausgeben, um sich eine Zeit lang oder für dauernd anderweit nutzbringend zu betätigen. Dagegen kann man ihnen nicht zumuten, der Arbeitslosigkeit mit allen ihren materiellen und moralischen Folgen anheimzufallen." Neben dieser allgemeinen Schutz!» stimmung über unfreiwillige Arbeitslosigkeit gelten selbstverständlich für die jugendlichen Arbeitnehmer auch die anderen Ausnahmebestimmungen der Anordnung wie etwa folgende: 1. männliche Verheiratete, >, 2. Personen, die durch ihren Arbeitsverdienst zur Unterhaltung von Familienmitgliedern wesentlich beizutragen haben. 3. Personen, die im Äshrverhältnis stehen oder ahrc Lehr «Verhältnis erst vor weniger als einem Jahre beestdet haben, 4. Peisonen, die mit dem Führer des Betriebes als Ehegatte, Kind, Eltern oder Dorelternteil verwandt sink, 5. Pets lichei Fa«h fori» Bruno bringung folgendes ordunng in unter 25 waltungen) 1/Dktober onön, die für die Sicherstellung des unentbehrn Nachwuchses an ordnungsmäßig ausgebildeten arbeitern und Angestellten des Betriebes ererlich sind. Woyda führt über die Situation der Unterjüdischer Arbeitnehmer unter 25 Jahren noch is: „Am schwierigsten dürfte sich nach der An- Zukunft die Einstellung jüdischer Arbeitnehmer fassten gestalten. Sie ist für Betriebe (Derfür die ein Dertrauensrat zu bilden ist, vom 934 an, für die übrigen Betriebe (Verwaltungen) vom l. Iastuav 1935 an besonderen Beschränkungen unterr erinnern: diejenigen Bezieher des Breslauer Jüdischen iemeindeblattes, welche mit AbonnementsgedOhren im Rückstände sind, werden gebeten den betrag alsbald auf Postschecks Konto 620 95 oder in unserem Büro, Neue Graijpenstraße 7, I., in der Zeit von -10—1 Uhr zu begleichen. Am | Oktober ist das vierte Quartal 1934 fällig gewesen. Der Verlag worfen. Bis: zu den angegebenen Zeitpunkten gelten die Beschränkungen nicht. Sie gelten auch in Ztrkunft nicht, soweit es sich um Einstellungen von Lehrlingen handelt, mit denen ain ordnungsmäßiger schriftlicher Lehrvertrag von mindestens zweijähriger Dauer abgeschlossen wird. Im^übrigen können aber in Zukunft männliche und weibliche Personen unter 25 Jahren nur "Noch eingestellt werden, sofern eine sderartige Einstellung die Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes erhält. Im § 13 der Anordnung ist nun gesagt,-daß das Arbeitsamt seine Zustimmung insbesondere an>die Bedingung knüpfen kann, daß bei dpr Einstellung von Personen unter 25 Jahren solche zu bevorzugen sind, die in der Wehrmacht, dem Freiwilligen Arbeitsdienst oder der Landhilfe waren, Allmitglieder der NSDAP, der SA, SS öder des Stahlhelms sind. Hierdurch ist natürlich für jüdische Arbeitnehmer unter 25 Jahren die Gefahr einer beschränkten Vcrmittlungsfähigkeit für die Zukunft gegeben. Es soll aber eine Regelung dahingehend angestrebt werden, dass zumindest gegenüber jüdischest Arbeitgebern von derartigen einschränkenden Bestimmungen für ihre Einstellungen abgesehen werden wird. Ob, 4>ezw. wie gegebenenfalls für jüdisch«: Jugendliche Einrichtungen geschaffen werden können, die ähnliche Berechtigungen wie Freiwilliger Arbeitsdienst und, Landhilfe gewähren,/unterliegt zur Zeit noch der Erwägung der maßgebenden Stellen." Alles in allem ist die neue Regelung für die jüdischen. Arbeitnehmer eine beachtenswerte soziale Einrichtung. Es muß von den jüdischen Arbeitgebern erwartet werden, daß sie die Maßnahme^ der Regierung auch in dem Sinne unterstützen, daß sie^sich der notleidenden älteren jüdischen Angestellten und Arbeiter annehmen und sie einstellen. Die jüdischen Arbeitnehmer, deren Unterbringung ohnehin heute den verschiedensten. Schwierigkeiten unterliegt, sollten erwarten können, daß die Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaft,! die Unternehmer sind, dieser besonderen Schwierigkeit Rechnung tragen. Daß die Unternehmer dazu in der Lage sind, unterliegt keinem Zweifel.