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Breslauer jüdisches Gemeindeblatt · 1934-06-29 · 8 (29.6.1934) · p. [Seite]

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Journal
Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
Volume
11 (1934)
Issue
8 (29.6.1934)
Date
1934-06-29
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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t [ i 93 r es l a u e r Jüdisches Srmeindellatt Nr. 8 Mai^artt für Hilfe und Aufbau „die LeilrsgskaneIrein^chürvlk des jüüisihen mmnnö emMsslsAlleno, Der Derantroortnna unö Des Wen." FÜR HILFE UND AUFBAU BEITRAGSKARTE NR ausgesteu FOR ^ERTR ÜBER FOR DIE MAI AUSBILDUNG IM HAN D VÖN . - FRAU / FCL EINEN MONATLICHEN BE RM -L II TRAG VON Q ,n vERßtNnuNG Z E NTRALWOH LFAH RTS STE LLE M,T ÖER DEUTSCHEN JUDEN •ZENTRALAUSSCHUSS DER DEUTSCHEN JUDEN FÜR HILFE UND AUFBAU KOTTER 934 SEPT. 1934 wandöru;:: hiLfe ' 1 FOR DIE SÄUGLINGE JUNI 1934 BERUFS- UMSCHICHTUNG ÖKT. 1934 SPEISUNG UND KLEIDUNG FOR DAS KLEINKIND JULI 1934 . i ARBEITS¬ VERMITTLUNG NOV. 1934 KRANKENHILFE JANUAR 1935 FEBRUAR 1935 ' ' MÄRZ 1935 FOR DIE SCHULJUGEND AUGUST 1934 WIRTSCHAFTS¬ HILFE DEZ. 1934 FÜR DAS ALTER APRIL 1935 Erwerbt freiwillige ehrenamtlich^ Helfer und' Helferinnen cherd m ' dankbar begrüßt. A eldungen baldigst schriftlich Wohlfahrtspflege unö Iuöejn! Der Magistrat einer Stadt entzog, wie die E.. V.-Zeitung der! ernpfä lgcrin die PohlfahrtsuntcrstüK i: ng, lveil cs der Wohlfahrtssmpfängcrin möglich fein müsse, die Hilfe irrer Glaubensgenossen in Ansprucb ü» nel inen, da sic sich ja-aucd nicbt dagegen sträube, die ordentliebe Fürsorge mzurufen. Der Kretsausschutz — cinpfähgerin gegen den Bcscbcid des Ile öie Veitragskarle für Hilfe und Aufbau; oder telephonisch an das Jüdische Wohlfahrtsamt, wallstrahe 9 (Fernsprecher 542 69). im Regierungsbezirk! L t e t l i n chtet, einer jüdiscben TWohLfahrtswics den Einspruch der Woblfahrts- Magistrats alsunbegründet zurück, die hiergegen erbobenc Beschi >erdc bat der Regierungspräsident St« ttin (Gesch.-Rr. 1, W. I) den 33 izirksrürsorgeverband für verpflichtet Ilürts der Woblfakrtsenipfängcrin die früher, .bewilligte monatliche ohlfsthrtsunterstützung zu zahlen. Er hat dazu folgendes ausgcführt: .Eine Hilfsbedürftigkeit könne «ruridsätzlicb nicht deswegen verneint erde i, weiL-der die Fürsorge Beanspruchende von einem Dritten untersetzt oerde, dek ihm gegenüber keine-rechtliche oder besondere sittliche Berps icblung dazu habe, wenn durch die freiwillige Leistung nicht ctlva kirr L bcnsuntrrhalt über den notu-endigen Dcdcwf sichergestcllt werbt. Penn dieser Grundsatz schon hei katsächlichcn 'Unterstützungen durch laicht! erpflicbtete Dritte Geltung habe, so ergebe sich daraus, daß Hilfs- M I A i bedürftige sticht auf die Möglichkeit hingcwicscn werden könnten, sich von dritter! Seite, die ihnen gegenüber keinerlei Verpflichtung habe, 33eih|lfen zü verschaffen, und daß lediglich aus diestnn Grunde die Fürsorge nicht versagt werde» dürfe.! Fm vorliegenden Falle sei die Fürsorgeempfängcrin veranlapt worden, sich an die. Jüdische Gemeinde wegen Aufbringung der für sie noku'cndigen Erislenzmittel zu wenden. Die Israelitischen Gemeinde» seien Religwnsgemeinden, für chic eine Rechtspflicht zur Unterhaltung ihrer Mitglieder nicht bestehe. Db die Jüdische Gemeinde in G. zur Unterstützung in der Lage wäre, spiele keine Rolle. Dasselbe gelte von ihren Einzelmitgliedern, da sie der Hilfsbedürftigen gegenüber nicht unterhaltspflichtig seien. Ebensowenig könNtcn die Fürsorgcstellen das Eintteten anderer. Verbände wie evangelischer oder katholischer Kirchengemeinden u. für ihre Mitglieder verlangen. Dadurch würde die den Fürsorgeverbünden obliegende Pflicht, den Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensunterhalt zu gewähren, auf unzuständige Stellen abgeschoben und neue Fürsorgestellcn geschaffen werden, was nach den noch heute in Kraft befindlichen Vorschriften der 33erordnung über die Fürsorgepflicbt und den Ausführungsbestiinittungen dazu nicht zulässig sei.

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