Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
- Journal
- Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
- Volume
- 6 (1929)
- Issue
- 12 (12.1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 12 215 Breslauer Indisches Gemeindet» lall o» Jlldisdle Tuberkulose-Fürsorge I. Hloter» fffleostraoe 52.... *, Hoirtii .«dmiHtog« 17—18 Uhr. (Ein vorgeschichtlicher Jund wurde auf unserem Friedhofe Lohestraße gemacht. Daselbst fand man beim Ausschajchten eines Grabes in etwa 1,80 Meter Tiefe ein vorgeschichtliches Gefäß aus der Steinzeit, das jedoch völlig leer war. Das gut erhaltene Gefäß wurde dem Schlesischen Museum für Kußstgewerbe und Altertümer in Breslauüberwiesen, das das Alter des Gefäßes auf etwa 2000 Jahre vor unserer Zeitrechnung schätzt. Es wird abzuwarten bleiben, ob weitere Funde in der Nähe der ersten Fundstelle gemacht werden. R. liebte die Unfallversicherung bei der Verufsgenvssenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Durch da^ Dritte Gese; über Aenderungen in der Unfallversicherung . vom 20. Dezember 1028 ist -die Unsallversicherung aus die Betriebe der Krankenhäuser, der Heilind Pslegranstalten, Entbindungsheime und 'onstigen Anstalten, die Peisonen zur Kur oder Pslege ausnehmen, ausgedehnt worden. In die Versicherung einbezogen sind ferner alle Einrichtungen und Tätigkeiten im sonstigen Gesundheitsdienste, sowie alle Einrichtungen und Tätigkeit!« in der öffentlichen und freien Wohlsahrtspslege. Zur Versicherung des der Unsallversicherung ne» unterstellten Personenkreiscs ist die Be mssgenosscnschast für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege errichtet oiorden. Daß die in den vorg mannten Betriebe» lind bei den genannten Tätigkeiten beschäftigten Pirsonen beruslichen Gefahre» ausgesetzt sind, ist nicht zu bestreiten. Mm, hat aber die Frage aufgeworfen, ob die neue Versicherung nicht in, erster Linie den Krankenkassen und den Trägern der Invaliden- und Hinterbliebenenocrsicherung zugute komme, da sie diese entlaste. Es ist zwar richtig, daß die Krankenkassen, die Landcsversicherungsanstalten, die Reichsoersichtrungsanstglt siir 'Angestellte von der 'Ausdehnung der Unsallversicher mg Vorteil haben. Jedoch komme» die Leistungen der Borussgenossen chast siir Gesundheitsdienst und Wohliahrls pflege diesen Persicherungslrügern nur zum Teil zugute. Dagegen gewährt die Berussgenossensck aft den Versicherten unmittelbar Leistungen, die diese aus den übrigen Zweigen der Sozialversicherung nie hätten erlangen können, Unterscheidet sich doch die Unsallversicherung von der Krankenversicherung schon linburd), daß ihre Entschädigungen nicht aus eine bestimmte Zeitdauer begrenzt sind, und von der Invaliden- und Hinterbliebenenoersicherimg dadurch, daß der 'Anspruch eines Berechtigten von keiner Wartezeit abhäi gt, und daß auch Teilschäden, die weit unter der Jnvaliditätsgrenze liege», vergütet würden/ Darüber hinaus ist die Berussgenossenschast in der Lage, ihren Versicherte» in wesentlich höhe rem Maße Entschädigungei, sei es in Gestalt von Rente oder von Krankenbehandlung, zutominen zu lassen, wie es denn überhaupt der Zweit der gesetzlichen Unstillversicherung ist, die von einem Betriebsunfälle Betrosjenen günstig?r zu stellen, als die Versicherten, deren 'Arbeitskraft insolge unabhängig von der Berufsarbeit erworbener Krank heit oder insolge Alters gemindert wurde. Von nicht geringer Bedeutung ist die Versorgung der Hinterbliebenen. 'Als besondere Ausgabe ist den Bcrussgenossenschäs'en neben der Entschädiggng von Unsälien schließlich die Entschädigung bestimmter 'Arten von Berufskrankheiten übertragen worden. Was ist, nun bei Unfälle» zu beachten? Welche Vorschriften de-' stehen hinsichtlich der Meldepflicht'? Was für Leistungen sind zu erwarten'? Die A n z e i g e p s l i m t liegt dem Unternehmer ob. Jeder Unfall eines Versicherten ist vom Unternehmer anzuzeigen, wenn der vom Unfall Betroffene getötet oher «nenn er so verletzt ist, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder auch nur teilweise arbeitsunfähig wird. Die Anzeige ist bintien drei Tagen aus einem Vordrucke zu erstatten, der vom Reichsverffcherungsanit für' alle Berussgenossenschaften einheitlich vorgeschriebe» iftJ Aus der angeführten Vorschrift ergibt sich, daß grundsätzliijh auch solche! Unfälle ,zsi melde» sind, die anscheinend leicht sind und hinsichtlich deren mit einem Eintreten der Berussgenossenschast nicht gerechnet wird. Bedingung ist nur in jedem Falle, daß der Unfall mit der versicherten Tätigkeit in Zusgnnneuhang steht. Je eine Anzeige ist an die Berussgenossenschast und an die Polizeibehörde zu richten. Zuständig ist diejenige Polizeibehörde, in peren Bezirk sich der Unfall ereignet hat. & V Ist der Verletzt« Mitglied § i n e r Krankenkasse', so hat ihm die Krankenkasse ihre satzungsgeiNäßen Leistungen an Krankenpflege und Krankengeld zu gewähren, ohne! Rücksicht daraus, daß die Berufsgenossenschaft unter Umständen gleichfalls zu unniittelbarcr Leistung an den Versicherten verpflichte? ist. Der Regelfall wird der sein, daß ein Verletzter von seiner Krankenkasse wie jeder^andere Kranke mit Krankengeld, nötigenfalls bis zur Höchstdauer von 26 Wochen, unterstützt wird, und daß sich die Krankenkasse nach Ablauf ihrer Unterstützungspflicht mit der Berussgenossenschast wegen der Erstattung ihrer Aufwendungen in-Verbindung setzt. Was'die ärztliche Behandlung des Verletzte» be-'. trifft, so hat der BcUetzle aus!>ie Ärankenbchandlung (Krankenpflege,, die ihm aus der Kian'kenversicheiung zuslehh ebensalls uneingeschränkt Anspruch. Jedoch har die Berussgenossenschast in jeden, Einzelsalle sofort nach Bekannturerden des Unfalles zu prüfe», ob sie, nicht imstande ist, dem Verletzten eine- Heilbcha» dlung zu' gewähren,' .die im Sinne rascherer und. vollständigerer Wiederherstellung als. wirksamer angesehen werden muß. Ist-dies der Fall, .so wird die Behandlung alsbald von der Berussgenossenschast aus cigmc Kosten übchnomme», »md dieAerp.slichtunq der Krankenkasse zui 'Gewährung -pon KrankPibehandiung endet. Die Berussgenossenschast wird von ihrem Recht, die Behandlung in eigene Hönde zu nehme», nemeNtlich dann Gebrauch ingchen, wenn es fiel) darum handelt, einen Verletzten aus der Behandlung eines 'Allgemeinarztcs in die qines Facharztes zu überführe», oder wenn es notwendig ist, eineil Verletzten, der an seinem Wohnort-teine ausreichende Behandlung genießt find, z. B. uns dem Lande, wegen des Fehlens von Fachärzten auch feind geeignete Behandlung erreichen kann, einer Klinil zu überweisen. Dies gilt iniondirhei« für die Behandlung von Knochenbrüche», wo es nicht! genügt, fcnfj fcjc Verletzung an sich heilt, sondern wo auch die Gebrauchssähigkcit, insbesondere die' Beweglichkeit des verletzten Gliedes so nfeitgchend ii'ie irgend möglich wieder hcrgestellt werden soll. . Verletzte, die keiner Krankl »lasse angehören, erhalten vom Umall tage an Krankeubchandlung durch die B.'rstssaenoisenschaft. Diesen Verletzte» gewährt die Berussgenossenschast außerdeni^xin-Krankengeld, das nach dem Lohnsatz berechnet wird, den die Obcrversicherungsämler für Sie einzelnen Beschäftigungsart«, als ortsüblichen Tagcscntgell gewöhnlicher Tagcsarbciter <Ortslohn> i.estjetze». — Reben der Krankcnbehandlung hat die'Berussgcnoisenschast Bern ssiürsorge zu gewähren. Zur Berussiursorge gehören die berufliche 'Ausbildung tut Wiedergewinnung oder Erhöhung her Erwerbssühigkeil, wenn der Verletzte du ch den Üniall i» der 'Ausülmng seines deren gce giieten Berliis wesentlich beeinträchtigt ist, nötigenfalls die Ausbildung nir einen neuen Beruf, endlich die Hilfe zur Erlangung eine? Arbeitsstelle istzn gewähren, wenn e's der ärztlichen Behänd Netztest voll hcrzuskellen, und wann desrlctzlen iaiotgeAes Umalkrs auch weiter- Boraussctzung ist hierbei, daß seit dem Unialle dreizehn Wochen verfloss », sind. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grade der durch den Usniall verurs-ichlei- Einbuße an Erwerbsr.bsiähigkeit muß wenigstens zehn vom darunter liegen, gelte» nicht als wesent- 'iich aus Rente. Verletzte, die Kranken Rente vom Tage nach dem Wegsalle d. ll n s a l l r e n t e luug nicht gelungen fl, einen Be halb die Erwerbssähigkeil dcs Ve hin wesentlich herab rcsetzt ist. sähigkeit. Die Einbuße an Erw Hundert betragen. Schäden, die lich und begründen keinen Anjp geld bezogen haben, erhalte» di hinaus besteht, vom. Beginne di an.' Berechnet wird die Rente Jahre vor dem UnssiUe.in dem Krankengeldes, jedoch, wenn Kiankengeldanspruch über die 26. Woche! r 27. Woche, gom llnsalitäge gerechrref, ifiach dein Verdienst, den der Verletzte ine versicherten Betriebe oder bei der vergeeignete (tenike sind im Mamiok Leibwäsch Tisch wäs< Wollwaren Obei Se, Gardinen Große ftusvfi' mer die guten -Qualitäten - Bettwäsche c$he : Trikötagen Schürzen rhemden . ' ibstbinder und Teppiche hl . Billigste Preise Ku pf <? rs ch m!e $fr *+2