Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
- Journal
- Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
- Volume
- 5 (1928)
- Issue
- 12 (12.1928)
- Date
- 1928-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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210 Breslau er 3ü bische» Gemelndeblakk Sir. 12 ging man im Zeitalter der (Emanzipation zw feinem Kunstg^song und mehrstimmigem Chore über. Es kam die Ordnung des Gottesdienstes, die an Stelle des früheren Chaos in den Synagogen Disziplin zu setzen suchte. Es kam an manchen Orten eine Gebetsordnung, die es untersage, laut nNtzubeten j oder mitzusingen. Der Cher mit seinen immer üppiger sich; ausbreitenden, zum Teil als unjüdisch empfundenen Weisen! löste das Gebet der Gemeinde ab, die nur noch zuzuhören hattet Der musikalische Teil des Gottesdienstes zerfällt in den meisten deutschen Großgemeinden in zwei Teile: hier der Kantor dort der Chor„ häufig noch unter der Leitung von Herren, d« zur synagogalen Musik nur ein sehr platonisches Verhältnis staben. Hier tut Wandel dringend not. Die beste Löfuntz der Frage, ob mehrstimmiger Chor oder einstimmiger Gemeindegesang. dürfte nach Lewandowski wohl folgende fein: Für die „beweglicheren"! dazu textlich mehr ausgeführten Teile des Gottesdienstes Chorgesang, falls die Möglichkeit für einen solchen vorhanden ist; Gemeindegesang dagegen für die „festen Teile", wie Responsen, Keduschah Usw. (vergl. auch Felix Saul- Stockholm). Alle diese Weisen müsien aber leicht faßlich und in Tonarten festgehalten sein, die das Mitsingen der Gemeinde ermöglichen. Das Rohmaterial ist da, die vorhandenen Kompositionen müsien aber studiert und gesichtet werden. Es ist daher ein Verdienst der Berliner jüdischen Gemeinde, daß sie einen Kenner, wie Arno Nadel, beauftragt hat, die wertvollsten jüdischen, kultischen Musikschvpfungen der letzten hundert Ähre in einem Kompendium herauszugeben. Wie wird es aber möglich, die Gemeindemitglieder zur gesanglichen Mitwirkung am Gottesdienste zu erziehen? Der _ beste Weg wäre sicher der. den man bei der christlichen Glaubensgemeinschaft schon seit Jahren und Jahren mit Erfolg beschritten hat. Der Schüler lernt im Religions- oder Gesangsunterricht die Choräle, die später in der Kirche von der ganzen Gemeinde einstimmig gesungen werden. Ihre Wirkung ist gewaltig, ohne Rücksicht darauf, ob alle Andächtigen auch Sänger sind. Das gebt bei uns Juden nicht. Die Leiter unserer Religionsanstalten sperren sich, von den kostbaren wenigen Stunden, die ihnen für den Unterricht zur Verfügung stehen, auch nur Minuten am Beginn oder am Schluß der Stunde für die Einübung solcher Melodien, die später Gemeindegesänge sein sollen, abzugehen. Einen verheißungsvollen Astftaki scheint bereits in unserer Gemeinde der Jugendgottesdienst an den hohen Feiertagen (alter Ritus) zu bieten. Wir selbst aber wollen hoffen, daß sich stimmbegabte Gemeindemitglieder! mit den Chorleitern, Kantoren oder sonst zuständigen Stellest in Verbindung setzen und in wenigen Uebungsstunden einige Gebete gesanglich so zu erfassen lernen, daß ihr einstimrpiger Dortrag auch einem musikalischen Ohre nicht unangenehm klingt, vielmehr durch die schlichte Größe erbaulich und anfeuernd auf die gänzt Gemeinde wirkt. Man sollte diesen Weg beschreiten und einmal versuchen, ob man durch die Aktivierung der Beter es nicht zsi Wege bringt, daß sich die Gotteshäuser wieder mehr füllen. Dr. William B ö ß.! Oie rechtlichen Grundlagen des Kinder-, Mä-chen- und Frauenschuhes Die Tagung des Jüdischen Frauenbundes mit all ihren Anregungen liegt hinter uns. Run gilt es, nicht zu erlahmen, sondern mühsam die Ernte einzubringen, um einen positiven Erfolg herauszuarbeiten. Es liegt uns an der Gewinnung freiwilliger Mitarbeiterinnen und daran, Interesse für unsere Arbeit bei der jüdischen Gesamtheit z" erwerben. Das läßt sich äch besten tun, indem wir die Grundgedanken der Referate einer größeren Oeffentlichkeit unterbreiten. Zu unserer Arbeit auf den Gebieten des Kinder-, Mädchen- und Frauenschutzes müsien wir die rechtlichen Grundlagen kennev. über die Rechtsanwalt Dr. Margarete Berent-Berlin referierte. Sie wies darauf hin, daß zwar nach § 1 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit hat, daß aber dieses nur für das deutsche Kind bestimmte Gesetz für die jüdische Arbeit nicht ausreicht. Die zahlreichen jüdischen ausländischen, in Deutschland wohnenden Kinder unterstehen! ihm nicht. Die internationale Kinderkonferenz in Genf (1u25) hat diese so wichtige Frage zum Derhandlungsgegenstand genommen, doch ein endgültiges Resultat ist bisher nicht erzielt worden. Erfreulicherweise tzeht die Tendenz der städtischen Wohlfahrts- und Jugendämter dahin, den in Deutschland! lebenden Kindern dieselben Rechte wie den deutschen Kindern zwkommen zu laffen. Dieser Regelung stehen oft juristische Schwierigkeiten entgegen, da im internationalen Privatrecht für best Ausländer die Rechtsbestimmungen seines Heimatlandes gelten. Dies wirkt sich in der Frage des Kinder- und Mädchenschutzes bedeutungsvoll aus. In allen vormundschaftlichen Maßnahmen muß sich die Behörde mit der Bormuridschaftsbehörde des Heimatlandes in Verbindung setzen, was meist mit den größten Schwierigkeiten verknüpft ist und bei den jetzt so zahlreichen Staatenlosen zur Unmöglichkeit Mird. Es muß anerkannt werden, daß das Bestreben der Behörden dahin geht, die Staaten! isen in bezug auf die staatsbürgerliche Behandlung den Inländern gleichzustellen. i Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei Anordnung einer Schutzaufsicht, weil das Ausland eine solche garnicht kennt. Man hilft sich ofl damit, daß Fürsorgeerziehung angeordnet wird mit der Beg ündung, „ein verwahrlostes Kind bilde eine Gefährdung für die Umgebung". Nur unter dieser Voraussetzung kann ein ausländisches Kind nach dem R. I. W. G. in Fürsorgeerziehung kommen. Fallen aber die ausländischen Kinder durch Anordnung der Fürsorgeerziehung der öffentlichen Fürsorge zur Lasst so besteht wiederum die Gefahr der Ausweisung der Famslie. Schwere Schädigungen ergeben sich aus dem Fantilienrecht, weil im Ausland seine staatliche Regelung eine ganz andere ist als iN Deutschland. Eine Komplikation entsteht hier noch durch die besonderen jüdischen Ehegesetze, die sich schwer mit den Staatsgesetzen in Einklang bringen lasten. Soweit Rechtsanwalt Dr. Berent, deren Ausführungennur zur Anregung dienen sollen. Helsen wir. daß Kinder und Jugendliche nichts erst mit dem Gesetz in Konflikt kommen, und wirken wir darauf hin, daß der 8 1 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes anstatt „jedes in D e u t s ch ^a eine Abänderung dahingehend erfährt: deutsche Kind" wäre Zu setzen: „j e d e s n d l e b e n d e K i n d". E. Oie Entwicklung -es jüdischen Museums in Breslau 2 on Dr. Willy Cohn, Breslau. Wir berichteten vor einiger Zeit von dem Plane, in Breslau ein jüdisches Museum erstehen zu lassen. Naturgemäß kann ein derart ges Institut, wenn es von bleibender und dauernder Bedeutung fein soll, wenn es auf wirklich wissenschaftlichen Gesichtspunkten sich aufbaut, nicht von heut auf morgen ins Lebe i treten. In den vergangenen Monaten ist im stillen eifrig gearbeitet worden, und zu Beginn des neuen Jahres 1929 soll eine Ausstellung „Das Judentum in der Geschichte Schlesien;", die in Breslau eröffnet werden wird, auch nach außen von dieser Tätigkeit Kunde geben. Um auch in der breitesten jüdischen Oeffentlichkeit für den Museumsgedanken zu werben, der ja überall, wo Juden leben, sich regt, und onn dem neuen Interesse der jüdischen Gemeinschaft an ihrer Vergangenheit zeugt, läßt der Dprstand de» Breslauer Musi umsoereins eine Schrift herausgeben, die von bleibender Bedeutung ist. Georg Hernann leitet sie durch einen Aufsatz ein von Psomimbüchsen! und alten Haggaden. Der Dichter von Jettchen Gebert spricht sich hier über jüdische Kunst aus. Nicht nur von den Gefühlswelten redet er, die die Betrachtung in die Gegenstände unseres Bedeutung, die Kultes in uns auslöst, er spricht auch von der eine derartige Sammlung für die Erkenntnis unseres Werder s hat. So schreibt er: „Mich reizt zum Beispiel