Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
- Journal
- Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
- Volume
- 5 (1928)
- Issue
- 2 (2.1928)
- Date
- 1928-02-01
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 2 B miauet Jüdische» Gemelndeblatt 23 Prozent seines Einkommens^als Reichseinkommensteucr zu entrichten, vermindert sich diese um 23 Prozent der Kultussteuer^ so daß die ultursteuer für ihn nur in Lohe von 75 Prozent der von der Gemeinde veranlagten Steuer einr wirkliche Mehrbelastung darstellt. Cs ist klar, daß die Bedeutung dieser Bestimmung um so größer wird, je hoher das steuerpklichtige Einkommen eines Gemeihdemitgliedes st. Hierin liegt für die Kultüssteuer gewissermaßen ein automatischer Ausgleich gegenüber der scharst Durchslasselung der Reichseinkommen, teuer. Legt man allen Betrachte ngen und Bergleichen nicht | die von der Gemeinde veranlagte und an sie zu zahlende Bruttosteuer,> sondern die durch die Kultüssteuer einrretcr de wirkliche Mehrbelastung (die man im Gegensatz zur! Bruttosteuer als Nettokultussteuer bezeichnen kann) zugrunde, so ergibt sich, daß bei objektiver Prüfung vom einer übermäßigen Belastung der Gemeindemitglieder gegenüber deb Borkriegszeit auch bei bien hohen Steusrstusen nicht die Rede sein kann. Daß bei1 der Sachuns» Rechtslage die Rettokultttssteuer den einzig richtigen Mahstab für die Beurteilung der Belastung der Gemeindemitgliedgr bildet, bürftcj überzeugend aus der folgejnden Uebersicht hervorgehen. Diese zeigt die Höhe der Reichseinkommensteuer, der veranlagten Kultussteuer von 10% und der wirklichen Nettosteuer für einen Ledigen/ Für Verheiratete und sür kinderreiche Familien -sind (vi ntiMtiniAii Neicysc inl onunensteuer 10% K-.ltu»steuer eines Ledigen vtirupmincn absoluter-Detrog in Pro». Brutto Netto in M. M. des Einkommens M. M. Proz. 8 000 720 9 72 65.52 9,10 10 000 950 9.5 95 85.98 9,05 12 000 l 300 10,8 130 115.96 8,92 14000 I 600 11,4 160 >41.76 8,86 16 000 I 900 11,9 190 167.39 8,81 18 000 2 300 I!2,8 230 200.56 8,72 20 000 2 700 l!3,5 270 233.55 8,65 25 000 3 950 115,8 395 332.59 8,42 , 30 000 5 300 17,7 530 436.19 8,23 35 000 6 800 19,4 680 548.08 8,06 40 000 8 300 20,7 830 658.19 7,93 50 000 I I 500 23 1150 885.50 7,70 60 000 15 000 25 1500 1125.— 7,50 75 000 20 250 27 2025 1478.^5 7,30 100 000 30 000 30 3000 2100.— 7,— 150 000 50 000 33,3 5000 3333.33 6,66 200 000 70 000 35 7000 4550.— 6 50 250 000 93 000 36 9000 57 j0.— 6,43 Bei höheren Einkommen beträgt die Reichseinkommensteuer säst genau 40 Prozent des Einkommens; die Bruttosteuer der Gemeinde ermäßigt sich also um ebenfalls 40 Prozent. Mithin ist die Mehrbelastung durch die Kultussteuer nur 60 Prozent der von der Gemeinde veranlagten Steuer. Die Bestimmung des 8 17 Abs. 1 Ziss. 5 des Reichseinkommenstcuetgesetzes hat danach, wie die Uebersicht zeigt, eine sehr erhebliche ^materielle Bedeutung für die Gemeindemitglieder. Dabei ist in dieser Uebersicht nur von dem Durchschnitts-Hundertsatz der Einkommensteuer au:>gegangen. Zieht, man dagegen die Kultussteuer von der höchsten Stasselstufe des Einkommens 1 ab. wie es bei den Abzügen natürlich ist, so zahlt anstatt 10% Kultusstieuer ein Pflichtiger schon mit einem! Einkommen von 16—20 000 Mk. nur 8% ' - 20-28000 - - 7,5% , - - 28—46 000 - - 7% - 46—80 000 - - 6.5% ' - »wer 80 000 - - 6% Kultussteuer, j Hierdurch wied die starke Staffelung der Einkommensteuer bei der Kultussteuer zu^ einem erheblichen Teil ausgeglichen. R. Muß ein jüdischer Zeuge an einem hohen jüdischen Zesttage vor Gericht erscheinen? Diese Frage hat der 4. Strafsenat des Oberlandcsgerichts Breslau durch Beschluß vom 14. Dczsinber 1927 — 18 W 244*27 — grundsätzlich g« klärt. Ser] jüdische Kanstnann G. war in einer Strafsache wegen Widerstand und groben Unsujgs als Zenge geladen. Er entschuldigte vorher sein Fernbleiben von der* Häuptverhandlung mit dem aus diesen Tag treffenden jüdischen Neujahrstag. Dennoch wurde er zu einer Ordnungsstrafe von 20]Mark und den durch das Ausbleiben entstandenen Kosten verurteilt. Hiergegen hot er Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt. Dieses sührt in dem angeführten Beschlüsse aus, daß sich der Zeuge allerdings nicht auf Artikel 135, > Satz 2 der Reichsverfassung berufen kann, weil diese zwar die ungestörte Religionsausübung den Bürgern gewährleistet, ober m Satz 3 bestimmt, daß die Staatsbürgerpflichten der Ausübung voranaehen. Auch Artikel 139 der Reichsverfassung könne er nicht in Anspruch nehmen, weil dieje Bestimmung sich nur auf die st a a t l i ch anerkannten Feiertage bezöge, zu denen das jüdische Neujahrsfest nicht gehöre.! Dies schließe aber eine Rücksichtnahme aus anderen Gesichtspunkten] nämlich aus gckind von Berwaltungsvorschysten. nicht aus. Für die Kaitholiten sei mimlich bereits durch Iustizmin.-Derf. vom 12. April 1Ü50 lJ.-M.-Bl. S. 127) die. Frage bezüglich der nicht gesetzliehen. Feiertage geregelt und dabei die Erwartung ausgesprochen, daß die Gerichte mit umsichtiger Beachtung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse aus diese Feiertage Rücksicht nehmen. Diese Grundsätze für die Katholibm werden auch! auf Andersgläubige anzuwenden sein, da Artikel 109 der Reichsoerfassu ig die Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetze ausspricht, und Artikll 137 die sogenannte Kirchenparität geschossen hat. Hatschet Deutsch«; und Preußisches Etaatsrecht 1922, Bd. I„ 6. 217, und Stier-Somlo Den sches imb Landjcsstüatsrecht, Bd. I, S. 497. In Betreff der Juden hatte di r Iustizministev bereits am 2. August 1873 — I. 2765 — angecrdnet, da! > die Gerichte, soweit es die Umstände gestatten und es mir den sonst z i nehmenden Rücksichten sich verträgt, nicht gerade die jüdischen Sabbath - und Festtage! zu Terminstagen wählen, zumal wenn ihnen bekannt ist daß der vorzufadande Jude die Besorgung eines gerichtlichen Geschäfts a r einem solchen Tage mit seinen religiösen Ueberzeugungen nicht in Einklang zu bringen weiß, sowie daß diele Rücksichtnahmc auch bei der Entscheidung auf Derlegüngsgesuchc. eintrcten soll, falls deren Bewilligung die ltechte einer anderen Partei nicht zu beeinträchtigen vermag. Dgl. B üller:!„Die' Preußische Justizverwaltung, 6. Auslage. II. Bd.. S. 1145, Nr. 63a". . In der Allg. Verfügung von 185(i sowoh, chic in dem letzterwähMen Bescheide hat der Iustizminiflcr den Grugdsa z der Relativität ausgestellt Es wird von den Gerichten verlangt, daß ne, gegenseitigen Interessen abgewogen werden: Das Interesse 8er Zeugen oder der Partei an der Innehaltung des durch rcli jiofes Gebot' gmetzten Feiertages und das. Interesse, das die rechtzeitige Erledigung der'Suche selbst in sich schließt. Wenn es sich daher um eine Sach«! von besonderer Bedeutung handelt, eine Schwurgerichtsvcrhandlr ng etwa mit mehrtägiger Dauer, die eine Tcrminsverlegung schwer vec trägt, chenn ein- Hock)- oder Landesoerratsprozeßanstcht, bei dem wicht ge staatliche Belange auf dem Spiele stehen, wenn ein Angeklagter, in Ui lcrluchfingshast sitzt und die Verlegung des Termins eine längere Hast b deutet» würde, Hahn ist von dem Zeugen zu verlangen, daß er selbst das religiöse Gebot dtm überwiegenden öfsentlichen Interesse unterzuordnen hat. Eo liegt older der Fall hier nicht. Die Verhandlung am 28. Septen ber 1927 betraf eine sogenannte Bagatellsache, eine Anklage wegen tLiderfsandes gegen die Staatsgewalt und groben Unfugs, bei welcher im erfttn Rcchlszuge auf eine mäßige Geldstrafe erkannt worden ist. i ier bot die Verlegung des Termins, wenigstens nach dem, was aus den» Alteninhalle! erkennbar ist, keinerlei Schwierigkeiten. Der Angeklagte befand sich apf freiem Fuße. Aus der anderen Seite ergibt das 0 utachtin des GciNeiirderabbitters, daß der 28. September 1927 einen d:r höchsten Feiertage der jüdischen Religion darstellt, däß ein jeher Jude i in diesen» Tage den Gottesdienst besucht, und daß es einen unerträglichen Gerbisjenszwang bedeuten würde, wenn ein jüdischer Zeuge an diesem T age dürch den -Zwang der Zeugnisablegung verhindert würde, seine religiöse Pflicht — .gemeint ist der-Besuch des Gottesdienstes — zu ersüllcv. ] Bei dieser gerechten Ab väguizg erscheint aber das religiöse Interesse des Zeugen an der Tcilnah ne am Goitesdie.tfte an einem hohen Festtage, der nur eininal »m Ja hre mfcderkchrt, als das, gewichtigere gegenüber dem Interesse an Erlet igung der- Berusungsverhandlung gerade am 28. September 1927. Ein l ejonderes Interesse des Angeklagten an der schnellen Erledigung ist gleich salls Nichi erkennbar..-Es wird hier auch die Sonderheit des Falles zu bi rücksichtigen sein, ldaß der Beschwerdeführer I itlastttngszeuge benannt ist, daß er, wie der ergibt, mit ihn» befreundet ist und ddß es des Angeklagten!gelegen hätte, durch Verreligföje» Belange des Zeugen Rücksicht zu von dem Angeklagten als Ei ganze Anlaß der Strafsache doch auch wohl im Sinne legung des Termins auf dic nehmen. Unter Berücksichtigung . . „ „ aller jdieser Umstünde muß das Ausbleiben des Zeugen im Termin am . 8. September 1927 als genügend entschuldigt angesehen werden, und bis muß zur Aufhebung des angefochtenen Ordnungsftrasenbeschlusses H hrcn.! j - R.! Einführungskurfvs in üie jüölsch-soziale Arbeit Zufolge einer Anregun » des A u s fch u j! c s fü ÜischerIugenV- Organisationen Breslaus hielt He-r Direktor Glaser vom Wohlfahrtsamt der Synago, engemeindc Breslau von .Ende Oktober 1927 bis Ende Januar 1928 in el wa achtwöchentliciicn Vorlesungen einen Einjührungskursus in die jüdisii-joziäle Arbeit. Nach einer Uebersicht über die allgemeine und jüdische Wohlfahrtspflege und die sozialen Ausgaben der Gegenwart wurden u. c. von. dem Rescr niten die öiseMlichen und jüdischen Wohlfahrtscinrichti ngen ]unb Organisationen behandelt. Daran schloß sich eine sorgjältige S Hilderung der ein chlägigen Rechtsverhältnisse usw., sowie eine eingehende Anleitung sür dain den verschiedenartigsten Fällen erforderliche Verhalten des Helfers lud zwar unter besonderer Berücksichtigung der jungen Menschen, die crft eine soziale Pflicht zu übernehmen bereit sind. Je »er Vartragsabenl war von einer Aussprache und Fragenbeantwortung legleifet. Als bedauerlich muß sestgefteUt werden, daß an diesem sehr instruktiven Kurs »s' durchschnittlich nur etwp 20^ bis 25 Hörer teilnahme i, woraus leider! auf ein noch immer nicht genügendes Interesse an de» olle fIuden verbindenden sozialen Arbeit zu schließen ist. Trotzdem haue der! Kursus das sehr erfreuliche Ergebnis, daß eine Anzahl der Teilnet mer sich zur Ausführung ihnen übertragener Pflichten bereit erklärten. (:s ist zu wünschet», daß eine sich weiter verstärkende Mitarbeit junger Kräfte sowohl für die in Betracht kommenden Arbeitsgebiete, wie für die Helfer selbst, als auch für die Organifationen, denen sie angehöre» gegenseitig günstige Wirkung ausübt. Herr Direktor GlHer hat es verstanden,! das Interesse der Hörer so zu gewinnen, daß sük^spätcr Ergänzungsvbrlesungen in Aussicht genommen worden sind, woft r sich der Vortragende liebenswürdigerweise zur Verfügung gestellt hat. Für . die große Mühe und hossentsich recht fruchtbar geleistete Arbeit se i ihm] auch an ditser Stelle nochmals bestens gedankt. j Walter Danziger.