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Breslauer jüdisches Gemeindeblatt · 1926-06-17 · 6 (17.6.1926) · p. [Seite]

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Journal
Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
Volume
3 (1926)
Issue
6 (17.6.1926)
Date
1926-06-17
Page
[Seite] (sequence 4)
Language
German
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Nr. 6 80 r»«l«««r Jüdisch»« Sr»»i«d«dla11 weil unsere Religionsgesetze dies anordne r, nicht allein deshalb, weil unsere Propheten und unsere Lehrer die Nächstenliebe und die Wohlfahrtspflege als die wichtigste und heiligste Pflicht des Juden bezeichnet haben, sondern au h um unserer ejigenen Aeberzeugung willen. Es ist verstand ich, dah fedev! Hilfsbedürftige sich lieber an. die Angehörigen seiner «igenen Religionsgemeinschaft wendet; er findet hier Vertrauen, Verständnis und Liebe. Die religiöser Rräfte sind immer von weittragender Bedeutung für Gestaltung und Ausübung der sozialen Arbeit gewesen. Die konfessionelle Wohlfahrtspflege ist daher als berechtigt anzusehelr. Andererseits aber müssen wir bestrebt sein, alle Einrichtungen in unsere Dienste zu stellen, die vorhanden sind, um den S Zedürftigen zu helfen. Hierbei ist mitentscheidend, daß wir 8u >en nicht bloß -$u den Lasten der öffentlich-rechtlichen Wohlfahrtspflege, sondern auch fteiwillig zu der privaten Liet estätigkeit, die ohne Unterschied des Glaubens ausgeübt rr ird, wesentliche Beiträge leisten. Die Leistungen der öffentlich-rechtlichen Wohlfahrtspflege aber sind durch eine Anzahl neuer Gesetze in wesentlichem Maße gestiegen. Wir können deshalb auf diese ganz bedeutende Hilfe heute nicht mehr Verzicht leisten. Es sollen hier einige Gesetze, deren Wichtigkeit wir nich t unterschätzen dürfen, kurz erörtert werden: Die neue Reichsverordnung über die Fürsorgqpflicht gewährt im weitesten Umfange den Bedürftigen Unterstützung. Dieselbe umfaßt den Lebensunterhalt,! Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für.werdende Mütter und.Wöchnerinnen, bei Minderjährigeft Erziehung und Erwerbsbefährgung, desgleichen bei Bünden, Taubstummen und Krüppeln. Ueber den Umfang dev Unterstützung werden entsprechende Richtsätze aufgestellt. Ferfter ist in der Fürsorgeverorönung vorgesehen, die ergänzende! Fürsorge für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, für Rentenempfänger der Invaliden- und Angestelltenversichepung ^Sozialrentner), weiter die Hilfe für Kleinrentner und die! ihnen Gleichstehenden, für Schwerbeschädigte, Erwerbsbeschränkte u. dergl. mehr. Hieraus" kann man ersehen, daß hier dab Reich in großzügiger und moderner Weise sorgt und dent Hilfsbedürftigen die Fortsetzung seines Lebens ermöglicht werden soll. Nicht minder wichtig ist das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, das selbstverständlich auch für und von allergrößter Bedeutung ist. Es gehört unter anderem zu den Aufgaben dieses Gesetzes Schutz der Pflegekinder, Mitwirkung kü Vormundschaftsangelegenheiten, Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige, Mitwirkung bei der Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung, die Iugendgerichtshilfe, Fürsorge für Kriegerwaisen! und Kinder von Kriegsbeschädigten, Mütter- und Säuglftigsschutz, geistige und sittliche Förderung der Jugend und schließlich auch die Fürsorge für die schulentlassene Jugend. Auch aas Aufwertungsgeseh enthält Bestimmungen sozialen Charakrers, die insbesondere hinsichtlich der Kleinrentner zu beachten sind. Nicht minder wichtig ist z. D. das Gesetz über die Erwerbslosenunterstützung, das besonders in der jetzigen Zeit von größter Bedeutung geworden ist. <stine Reihe« anderer fürsorgerischer Gesetze wären noch wichtig genug jt/ erwähnen, was jedoch zu weit führen würde. Die vorstehenden Ausführungen haben aber sicherlich gezeigt, daß heute auch die öffentlich-rechtliche Fürsorge im sozialen und modernen Geiste arbeitet. Die Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, die heute in humanerem Sinne arbeitet und mit ihren Leistungen weit über das Maß und das Ziel der gesetzlichen Leistungen hinausgeht, wird von den Hilfsbedürftigen und wirtschaftlich Notleidenden flicht mehr als niederdruckend empfunden. Sie gewinnen bas Vertrauen auf Hilfe und menschliche Behandlung. Der jüdislden Wohlfahrtspflege aber erwächst hier die große Aufgabe, die öffentliche Hilfe zu ergänzen und die richtigen Wege zu zeigen. In dieser sozialen Tätigkeit das Beste zu leisten, witd nach wie vor das Ziel der jüdischen Wohlfahrtspflege bleiben. Direktor Glaser. Ist -er jüdische Arbeitsnachweis notwenöig? Die Gründung des Arbeitsnachweises der Jüdischen Organisationer» Schlesiens, die als ^Fortsetzung und Erweiterung der Beratungsstelle der Breslauer'Schwestsrnvereine in U. O. B. B. Anfang Mai zur Eröffnung eines eigenen Büros in der Wall st ratze 2 3 geführt hat» wird manchem Mitglied Unserer Gemeinde die Frage ausgedrängt haben, die das Thema dieser Zeilen bildet. Zu ihrer Beantwortung bedarf es zunächst einer Definition des Begriffes der produktiven Fürsorge", der in der modernen Wohlfahrtspflege zu außerordentlicher Bedeutung gelangt ist. „Produktive Fürsorge" will den Hilfsbedürftigen in die Lage versetzen, ohne weitere Unterstützung von dritter Seite eine Existenz zu begründen. Sie kann tfl drei Formen gewährt werden: 1.!Durch Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten: 2. durch Gewährung von Darlehen an selbständig« Kaufleute, Landwirte und Handwerker: 3. durch eine sinngemäße Berufsausbildung für körperlich und geistig nicht normal veranlagte Personen oder Invaliden. Für unsere Frage ist nur der erste Punkt wesentlich. Die Tatsache, daß durch die Beschafsnng von Arbeit di« erste Forderung jeder Wohlfahrtspflege, nämlich produktive Fürsorge, erfüllt wird, hat es iftit sich gebracht, datz fast alle großen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, nicht zuletzt auch die konfessionellen, zur Schaffung von besonderen Arbeitsnachweisen geschritten sind. Zunächst begmm es Meist mit einigen zufälligen Arbeitsvermittlungen, oie sich aber dann allmählich zu grötzeren Arbeitsnachweisen entwickelten. So ist der Arbeitsnachweis und die Arbeitsvermittlung zu einem Zweige fast jeder fteien Wohlfahrtspflege geworden, ohne — und das ist wesentlich — selb st Wohls ahrtspflegezusein. Denn ein Arbeitsnachweis ist ein volkswirtschaftliches Unternehmen, das sich nach Angebot und Nachfrage richtet, und berührt die Wohlfahrtspflege nur insofern, als diese durch ihn eine Entlastung erfährt. Die jüdische Wohlfahrtspflege in Deutschland, die in der Nachkriegszeit durch die auch relativ große Verarmung der deutschen Juden plötzlich vor außerordentliche Ausgaben gestellt worden ist, kennt mtt wenigen Ausnahmen ein systematisches Arbeitswesen noch nicht, und wo es vorhanden ist, datiert es erst aus jüngster Zeit. Dabei machen neben den Gründen, die in der sonstigen freien Wohlfahrtspflege zur Gründung von Arbeitsnachweisen führten. zwei besondere Umstände den jüdischen-Arbeitsnachweis zum Erfordernis. Ein solcher ist in erster Linie in der Tatsache zu sehen, daß Arbeitnehmer, die am Sabbath nicht arbeiten, von allgemeinen öffentlichen Arbeitsnachweisen keineswegs oermittell werden können, während der jüdische Arbeitsnachweis hierauf sinngemäß besondere Rücksicht zu nehmen hat und allein da zu in der Lage ist, Angebot und Nachfrage an derartigen Stelle ii irgenwie zu regeln. Von nicht »linderer Bedeutung ist aber der Umstaitd, daß heute — ausgesprochen od:r nicht — bet einer außerordentlichen Anzahl von Arbeitgebern die Tendenz vorhanden ist, jüdische Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Was das, abgesehen von der wirtschaftlichen Seite, beteutet, wird man an» besten ermesien, wenn man sich folgendes vor Augen führt: Ein jüdischer Arbeitnehnier, der bei einem öffentlichen Nachweise genieldet ist, bekommt — bei der augenblicklichen Wirtschaftskrise »eine Seltenheit — nach Monaten die Aufforderung sich bei einer Firma vorzustellen. Diese weist Ihn ab. weil er Jude ist. Doppelt schwerer! Schlag. Weiter arbeitslos, weiter in der Furcht, wieder als Jude benachteiligt zu werden. Leider gibt es auch jüdische Arbeitgeber, die aus allen möglichen Gründen jüdische Arbeitskräfte nicht «instellen, j Dies bedauerlich« Faktum kann man täglich bemerken. Hier hat die öffentliche Meinung eiiuusetzen und immer wieder darauf hinzuweisen, daß der jüdische Arbeiter und Angestellte nicht schlechter ist als jeder andere. Unter dem Druck der öffentlichen Meinung kam« und darf es keinen Arbeitgeber geben, der aus Prinzip keine jüdischen Arbeitskräfte einstellt. Soll man noch daraus Hinweisen, wie sehr ein solches „Prinzip" dem eigenen wohlverstandenen Interesse widerspricht? Das öffentlich« Wirken eines jüdischen Arbeitsnachweises wird! zur Beseitigung dieses Uebelftandes beitragen, wenn er selbst sich als verantwortliches Organ der Volkswirtschaft fühlt, wenn er wirtlich dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage dient. Dies bedeutet, daß er nur geeignete Arbeitskräfte an die geeigneten Arbeitsstellen verweist, Arbeitskräfte, wie sie bei der Praxis der öffentlichen Arbeitsnachweise auch von diese» vermittelt werden. Angrdeutet sei die Aufgabe eines jüdischen Arbeitsnachweises im Rahmen des Problems der Wanderarmenfürsorge, eines Problems, das zwar heute kein spezifisch jüdisches ist, das aber wohl bei den Juden ein besonders geartetes Gepräge aufweist. Eng hängt hiermit die Schaffung oo» Arbeitsstätten und Arbeiterkolonien zujotnmeh. Besonders aktuelle Bedeutung aber hat die Mitwirkung des Arbeitsnachweises^ bei der Vornahme von Notstandsarbeiten seitens derfSyNagogengemeinde, um die außerordentlichen Ausgaben des Wohlfahrtsamtes in einer Weise zu verwenden, die den sozialpolitischen Erfordernissen der Jetztzeit entspricht und sich für die Gemeinde in gewisser Beziehung produktiv gestaltet. Daß schließlich in der heutigen Zeit einer ungeheuren sozialen Hilft schichtung innerhalb der deutschen Judenheit die Ausübung einer sachgemäßen Berufsberatung und Lehrstellenvermittl u n g von fundamentaler Bedeutung ist und im Rahmen eines jüdischen Nachweises einen besonderen Platz zu beanspruchen bat. soll hier nur kurz erwähnt orerdeif, denn dieses Gebiet bedarf einer besonderen Behandlung.

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