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Breslauer jüdisches Gemeindeblatt · 1926-03-19 · 3 (19.3.1926) · p. [Seite]

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Journal
Breslauer jüdisches Gemeindeblatt
Volume
3 (1926)
Issue
3 (19.3.1926)
Date
1926-03-19
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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54 Nr. 3 ®rt«(«Dtr JLbtsche« 0<Mt(nbelIftt< Zahlung von 80 000 M. als das mindeste bezeichnet worden sei. Sanitätsral Dr. S) o r n tritt den Ausführungen des Herrn Hoffmann in allen Punkten bei und begrüßt es, daß der Vertrag nicht zustande gekommen sei. ■ Justizrat Goldschinidt teilt zur Charakterisierung des Vorgehens der Stadt noch mit, daß nach Abbruch der Verhandlungen die städtischo Baupolizei die Gemeinde plötzlich zur Instandsetzung der Baulichkeiten aufgefordert habe. Selbstverständlich habe, der Vorstand die erforderlichen Rechtsmittel ergriffen. i lieber den. Antrag des Vorstandes der „G e f o l e i" (Ausstellung für Gesundheitsps ege und Leibesübungen) in Düsseldorf, eine Beihilfe von 30) M. zu bewilligen, berichtet Frau B i a l. und empfiehlt die Bewilligung der Beihilfe, die allerdings sehr gering sei. Auch Dr. Schlesinger betont die Wichtigkeit der dort zu leistenden Arbeit im Interesse des Judentums und bittet den Betrag zu erhöhen. Geh. Rat G o l d f e l d ersucht die Versammlung gleich in dieser ersten Arbeitssitzung dringend die Bewilligung des Vorstandes nicht zu überstürzen. Der Vorstand müsse sich bei der Finanzlage der Gemeinde starke Beschränkungen auferlegen und erwäge das Ausmaß der Bewilligungen auf das genaueste. Daraus »vird unter Ablehnung des Antrages Schlesinger der Vorstandsantrag angenommen. lieber die Abrechnung für die Instandsetzung der B a denn st o l s berichtet Herr Kober und bittet die Ueberschreitung des bewilligten Betrages um 438,99 M. zu genehmigen, was die Versammlung ohne Aussprache beschließt. Die D^e nkmalsgebührenordnung kann der Berichterstatter Herr BZ a l s ch zur Annahme nicht empfehlen, weil sie kultur- und kunstfeindlich sei Der Staat hebe die Luxussteuer auf, währeitü die Gemeinde Gebühren bis zu 30% für kostbarere Grabdenkmäler erheben wolle. Bei diesem Satze tr z. V. für Erbbegräbnisse nicht schlage daher einen gemäßigteren der mit 20% als Höchstsatz endet. Zurückweisung aus künstlerischen iz zu schaffen. Empfehlenswert lerkblatt über künstlerische, gejlszuhändigen. Diese Vorschläge trachten. Der Vorsitzende, Justizrat! P e i s e r, berichtet im Anschluß daran über den Dortrag, dest der städtische Friedhofsdirektor Erbe in der vorigen Woche älter Friedhofskunst gehalten habe, und an dem außer ihm Vertreter des Vorstandes und der I. K. V. A. teilgenomnten hobiin. Auch dort hätten die Steinfetzmeister gegen die Sonderbsiteuerung ihres Gewerbes durch die Gebishren-Ordnungen der jkommunalen und konfessionellen Friedhöfe '.protestiert.; . ' Herr Kober bedauerst daß §die Versammlung das Material der I. K. V. A. nichs kenne, denkmal ein teurer Luxus getrieben noch die Gebühren getragen werden diesen Gebühren zur Deckung des stattungswesen erforderlich seien, die vorgeschlagenen Sätze für, Zu hoch, spräche wird die Borlage zur! nochmaligen Beratung an den Vorstand zurückverwiesen. \ Der Bericht der K als s e n p r ü fe r wird auf Vorschlag des Berichterstatters Rechtsanwalt I a c o b s o h n, zur Kenntnis genommen. , Mit einer eingehend begründeten Vorlage beantragt der Vorstand die Heizung in der Alten Synagoge mit ^einem Kostenaufwands von 2300 M. so zü verbessern, daß der jetzige für die Funktionäre gesundheitsschädliche Zustand beseitigt werde. Der Berichterstatter Herr Fraenköl empfiehlt die'Annahme der Vorlage, die von Justizrat Hirschberg durch ausführliche Darlegungeü über den jetzigen Zustand und die Ansicht der sachverständigen noch ergänzt wirkb Rechtsanwalt Jäcobsohn bittet die jüdische Firma zu berücksichtigen,'die bei der Vergebung der Heizungsanlage in der Neuen Synagoge ausgefallen sei. könnten künstlerische Denkpräle meyr ausgeführt werden. Er ] Tarif vor, den er verliest und Ferner bittet er gegen die Gründen eine Berüfungsinstaf sei, den Interessenten ein schinackvolle Denknialskunst a< bitte er äls Anregungen zu be Wenn mit dem Grabwerde, so könnten auch da die Einkünfte aus Fehlbetrages beim Be- Hexr Gins hält ebenfalls Nach weiterer Aus- Ueber die Erhöhung derSchlachtgebühren für Rinder von 3,50 auf 5,— M. und für Kälber von 0,70 auf 1,50 M. berichtet Herr Kober und empfiehlt Annahme der Vorlage. Die Versammlung beschließt demgemäß. Zum Schluß der Sitzung regt Justizrat Kalisch an, die Wahl der Ausschußmitglieder, die nach der neuen Satzung gemeinschaftlich vom Vorstand uitd der Gemeindevertretung zu wählen seien, in einer gemeinschaftlichen Vorbesprechung vorzubereiten, da es mißlich sei, die Beschlüsse des Verstandes in ablehnendem Sinne za erörtern. Er schlägt für dies m W a h l - vorberatungsausschuß die Herren P e i s e r, Gins, Briönitzer, Jacobsohn und F r a e n k e l vor. Der Vorschlag Kalisch wird angenommen. Geh. Rat Goldfeld erklärt, daß der Vorstand hierzu noch Stellung nehtnen müsse, es sei wohl aber gegen den Vorschlag!nichts einzuwenden.! Darauf wird ist geheimer Sitzung die Gehaltsregelung für den Leiter des Wohlfahrtsamtes, Bürodirektor Glaser, und für 'den Oberaufseher Schüftan,! sowie die Pensionierung des Schächters Rehfisch und die Wieoerbesetzung, der Stelle durch den Schächter Janiak nach längerer Aussprache beschlossen. Entwertung der Grabpflege-Stiftungen Diese wichtige Rechtsfrage hat das Reichsgericht durch Urteil vom 10. 12. 1925 in Sachen der Witwe Anna Wiemann in Churlottenburg gegen die Kirchengemeinde St. Matthäus in Berlin — IV 374. 1925 — in ausführlicher Begründung grundsätzlich geklärt. , Dem Urteil lag folgender Tatbestand zugrunde: Die Klägerin hatte der beklagten Kirchengemeinde durch landesherrlich genehmigte „Schenkung" ein'Kapital von 7500 Mark gestiftet mit der Auflage, das Erbbegräbnis ihrer Familie während der Dauer des Bestehens des Friedhofes zu unterhalten und die Grabstätte während dieser Zeit zu pflegen und viermal des Jahres in näher beschriebener Weise mit reichlichem Blumenschmuck zu versehen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte trotz der Entwertung de^ Stistungskapitals zur Erfüllung der Auflagen verpflichtet ist. Das Landgericht und Kammergericht hat die Beklagte zu ein^r wesentlich eingeschränkten Verpflichtung verurteilt, das Reichsgericht dagegen hat die Klage vollständig abgewiesen, weil die beklagte Kirchengemeinde zu Leistungen aus anderen Mitteln als denen der Schenkung nicht verpflichtet ist, aus der damaligen Schenkung aber Mittel unbestritten nicht mehr vorhanden sind. In den Entscheidungsgründen erörtert das Reichsgericht zunächst, ob die unter Berufung auf die Entscheidung des R. G. Z. Bd. 00 S. 238 vorn Kammergericht vertretene Ansicht richtig ist, daß es sich bei dem Parteiabkommen nicht um eine reine Schenkung, sorrdern üin ein äutz Schenkung und Werkvertrag gemischtes Rechtsgeschäft handele, das als ein gegenseitiger lästiger Vertrag rechtlich 311 beurteilen sei., Das letztere lehnt das Reichsgericht ab mit folgenden interessanten Ausführungen: „Die ev. Kirchengemeinde übernimmt zwar vielerorts herkömmlich Pflege und Ausschmückung der auf ihrem Friedhofe liegenden Grabstätten, aber nicht um in wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis Leistung gegen Gegenleistung auszutauschen, sondern in ei-ster Linie hauptsächlich, weil sie die Förderung dsr in der Grabpflege zum Ausdruck kommenden pietätvollen Ehrung des Andenkens der Verstorbenen als in der Richtung ihrer eigenen, auf die sittliche Hebung des Menschen gerichteten ethischen Aufgaben und Ziele liegend erkennt, und daneben, weil sie vermöge ihrer Dauer und ihrer den gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Friedhofseinrichtungen am ehesten in der Lage ist, die Erfüllung auf lange Jahre hinaus zu gewährleistest: Sie wird es aber ablehnen, bei, Uebernahme dieser Aufgaben rechtlich als Unternehmer angesehen zu werden, der einen entgeltlichen Austausch-Vertrag schließt: sie übernimmt vielmehr die einer Schenkung beigefügte Auflage, um den Schenker in der Erfüllung einer Pflicht der Pietät mit ihren dafür besonders geeigneten Einrichtungen«W

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