Jüdischer Bote vom Rhein
- Journal
- Jüdischer Bote vom Rhein
- Volume
- 3 (1921)
- Issue
- 120 (16.9.1921)
- Date
- 1921-09-16
- Page
- Seite 301 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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GreuMerschreitung wurde ursprünglich als ein Vergehen mit verhälttüsmäßig geringen Geldstrafen belegt. An le^ ter Zeit wurden cbtt bereits Geldstrafen von 1200 Mark und mehr verhLrgt, und wenn der Flüchtling dagegen Einspruch erhob, wurde diese Hümme noch um die Einspruchskosten von 400 Mark erhöht. So geschieht es täglich, daß Leute, die zum Teil seit einem Jahre in Deutschland ansässig sind und sich inzwischen eine Existenz geschaffen haben, plötzlich herausgerstsen und ins Gefängnis gebracht werden, da ste naturgemäß eine so hohe Geldstrafe nicht bezahlen können, zumal da neuerdings Ratenzahlung ebenfalls abgelehnt wird. Das TrauriAte aber ist, daß sich in letzter Zeit ein Verfahren herausgebildet hat, überhaupt nur auf Gefängnisstrafe zu erkennen und daß unterschiedslos auch so gegen Greise und Frauen vorgegangen wird. Formal zwar haben die Flüchtlinge die Bestimmungen des Reichsministeriums des Innern über die Paßpflicht verletzt, taffächlich aber konnten sie dieser Paßpflicht gar nicht Nachkommen, well ste in einer großen Anzahl von Fällen keinen Pah ihres Heimatsstaates erlangen konnten. Diese Verhältnisse sollen den zuständigen Gerichten bekannt sein und die jüdischen Organisationen hätten die Pflicht, den Iustizminister und die Gerichtsbehörden darauf aufmerksam zu machen. Auf keinen Fall kann die jüdstche Oeffentlichkeit tatenlos Zusehen, wenn arbeitende ehrliche Leute wegen eines vcr lan- - ger einmal begangenen Vergehens, das für sie unvermeidlich war, aus ibren Arbeitsstätten gerissen, wenn Frauen und Kinder monatelang ins Gefängnis geworfen werden. Deutschösterreich. Wie«. Der österreichische Verwällungsgerichtshof hat in der Frage der Staatszugehörigkeit ostjüdischer Einwohner Oesterreichs dieser Tage eine wichtige Entscheidung getroffen, bei der allerdings zwecks gründlicherer Beurteilung der Worllaut des Urteils abgewartet werden muß. Der in Stanislau geborene und dahin zuständige Solomon Finkelstein hatte auf Grund des Artikels 80 des Staatsvertrages von Saint-Germain für die österreichische Staatsbürgerschaft optiert, war jedoch mit diesem Ansuchen abgewiesea worden, weil der Nachweis, dah er nach Raste und Sprache zur deutschen Mehrheit der Bevölkerung ge-, hört, nicht erbracht sei. Finkelstein brachte nun gegen das Bundesministerium für Inneres und Unterricht beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde ein, in welcher geltend gemacht wurde, sein Ansuchen sei deshalb abgewiesen worden, well er Ostjude sei. Glaubensbekenntnis und Volkszugehörigkeit feien aber verschiedene Begriffe. Durch das Landsturmblatt und die Schulzeugniste sei aber feine Zugehörigkeit zur deutschen Mehrheit der Bevölkerung nachgewiestn. Die angefochtene Entscheidung gehe von der uni zutreffenden Voraussetzung aus, daß das Wort „nationa-! litö" im authentischen französischen Text des Artikels 80 gleichbedeutend sei mit Raste, wie es unrichtig im deuffchen Text übersetzt erscheine. Der Verwaltungsgerichtshof (Vorsitzender PräfDent Dr. Schuster) hat mit dem kürzlich an die Parteien ergangenen Erkenntnis £ie Beschwerde als unb^rüudet abgewiesen. In der Begründung wird hervorgehoben, im Artikel 80 des Fn'edensvertrages wurde als Merkmal der Zugehörigkeit zu einem Volke „la race et la langue" (Raste und Sprache) und nicht „la nationalite et la langue" angeführt. Der Beschwerdeführer habe ledigllch eine Abschrift des militärischen GrundbuchblatkkS" beigebracht, das den Vermerk trägt „Nationalität deutsch", außerdem wurde behördlich bestätigt, daß der Beschwerdeführer sich stets der deutschen Sprache im Verkehr bediente und sich zu dem deutschen Volke bekenne. Es liegt aber weder eia Auszug aus dem Bolkszählungsoperat noch ein sonstiger Beleg über seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Botte vor. Bei dieses Sachlage kann, was das Erfordernis der fprachüchen Zugehörigkeit cmbelangt, nicht gesagt werden, daß die beklagte Behörde von einer aktqvckdrige» Annahme ausgegangea sei. Daher wdr es enthehmch, auf die Frage der Rastenzugehörigkett einzugchen. Odessa. t Hier wurden folgende Personen wegen Anstiftung eines Pogroms in der Ukrattre gegen die Juden von der Sowjetregierung zum Tode verurmlt und erschosten: Soßnowskv, Post- und Telegraphendirektor in Kiew, Friedensrichter Zwetkoff, Lehrer Fedjuk und Prof. Danilewski von der Kiewer Universität. TschechO-Lkemetti Karlsbad. (I. C. B.) Sokolow erhiett vom Batttan eine offizielle Einladung, nach Rom zu kommen, um mtt dem Papst die Angelegenheit der Helligen Stätten in Palästina, sowie die Frage der Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Vatikan und der zionistischen Organisation zu besprechen. Abest^aieu^ Rom. Aus den letzten Briefen des bekannten Falafcha-Forfchers Dr. Feitlowttfch an das hiesige Falafcha-Komitee ist zu entnehmen, daß die Juden in Abessinien harte Zeiten hinter und vor sny haben. Die dorttgen Juden werden von den Einheimischen zur Zwangsarbett ohne jede Bezahlung herangezogen. In Verletzung aller in früheren Jahren erwirkten kasterlichen Befehle verfolgen die Regierungsbeamten die Falaschas auf jegliche Art und Weste, und zwar aus rein religiösen Mottven. Die jüdstchen Arbeiter werden gezwungen, den Sabbach zu entwechen und in ihren religiösen Handlungen behindert. Wer hierin den Gehorsam verweigert, nwß es mtt seinem Hab und Gut büßen. Ritualmordbeschuldigungen gegen die dortigen Juden haben die krastesten und wahnwitzigsten Formen. Bei Gericht kommt es vor, daß der Angeklagte ein Medttament einnehmen muß, wodurch sich seine Sinne völlig verwirren, sodaß er sich nicht mehr verteidigen kann und sich zu nichtbegangenen Schandtaten bekennt. Ein vom Gericht verurteilter Jude wird dann gewöhnlich der wütenden Bevölkerung ausgeliefert und wie ein schutzloses Wild einer fürchterlichen Hetzjagd ausgesetzt. Wie Feittowitsch mitteilt, hat er ein ausführliches Memorandum über hie Lage der Iudenckn Abessinien und die zu ergreifenden Mittel für ihren genügenden Rechtsschutz dem Prrnzregenten in Abessinien eingereicht, den ex auch an die früheren Befehle und Edikte Meneliks erinnert. Der Brief hat in Rom, wo man sich das Schicksal der>Falaschas von Anfang an sehr angelegen sein ließ, große Bestürzung hervorgerufen. Amerika. Buffalo. Die Vereinigung der amerikanstch-jüdstchen Gemeinden (Union of American Hebrew Congr^gattons) hat hier einen Delegierteittag cchgehalten. Sie umfaßt 236 Gemeinden und 35 392 Einzelmttglieder. Im Jahre 1920 haben IW Rabbiner und Laien in 946 Fällen in 2555 Städten, Instituten ulw. Gottesdienste geleast und'Unterricht abgehalten (unentgelttich). Der Präsident Harbing sandte der Versammlung folgendes Telegramm: „Während die Union of American Hebrew Eongregations ihre Jahres- Versammlung hall, will ich gern den Anwesenden meine Grüße senden und durch sie der großen-mnerttmfh-jiönschen Gemeinschaft, die sie vertreten. Unsere jüdstchen Afrikaner haben ein schönes Beispiel von Vatrrstrndsllebe und Humanität gegeben während der Jahre der Rot, die wir durchgemacht. Ich möchte der Versicherung Msdruck^verleihen, daß die Nation den bttaffamtn Sfofril ihrer Arbeit kennt und würdigt." Rewyork. Die Hebrow immigratiop A^Eo^y in Newyork hat vor einiger Zeü eine KommMo entsendet, um anlDlich der von mexSanch-e! krrsten propagierte« iNnwonderNUgragllätkon,