Jüdischer Bote vom Rhein
- Journal
- Jüdischer Bote vom Rhein
- Volume
- 3 (1921)
- Issue
- 120 (16.9.1921)
- Date
- 1921-09-16
- Page
- Seite 298 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2S8 hinter dem Landstreicher herfüege». Eidlich wüsten wir IMen aufhören, auf alle« Gaste» der «rropÄche» Kultur zu vagabundieren und, die eigene $f$torit vergebend, durch Me Geschichten aller Rationen zu zigeunern und in den Chausteegräben der geistigen Bewegungen zu nächtigen. .Die Heimkehr zum Glauben wirdre Heimkehr zur Geschichte für uns sein und eine religiöse Erneuerung ist für uns undenkbar ohne die Diedererrxckung unseres geschichtlichen Bewußtseins. Das heüigste historische Anrecht eines Volles ist und bleibt eben das Anrecht auf die eigene Historie. Für den Kampf der Abwehr ist das das Anrecht, nicht mit dem Gesicht gegen die Eonne, nicht auf einem Abhang von unten nach oben, nicht als Fisch auf dem ElraTibe. als Boge! auf der Erde fechten zu muffen, kurz das Recht aufs gleicheTerrain,des Zweikämpfers erstes und bestes Recht, ohne das alle Gleichheit ein Unsinn. aller Kampf eine Hoffnungslosigkeit bleibt. Darum zurück zur Geschichte, zum Glauben, zu Gott, in besten Hand nach des Psalmistcn Wort all unsere Zeiten sind. Emil C o b n. Ludensteuern Boa Ir. Als im IG. Jahrhundert das Licht einer neuen, besseren Zeit über die europaffchen Kulturländer aufaing, drang es noch lange nicht in die düftern Gasten, in welchen unsere Vorfahren eingepfercht waren, und nockr immer lastete die Nacht des Mittelalters auf idnen. Eie blieben in den Händen der Fürsten und Städte, ein Epielball der Habsucht. Eie waren für diese eine Sparbüchse, in der man die Echätze des Landes oorläusta amammeltc, die man aber wegwarf, nachdem man sie gründlich gelten batte. Die Staaten bestimmten den bürgerlichen Den der einzelnen Juden nach dem in Heller und Pfennige umzusetzenden Nutzen, den sie ihnen gewährten. und es gab z. B. in Preußen je nach Vermögen und Leistung Bevorzugte, die in Handel und Wandel, keineswegs aber in sonstigen bürgerlichen Beziehungen, christliche Rechte batten. Dann kamen die ordentlichen Echutzfuden. die das Recht besaßen, mit einigen Arien von Waren zu handeln und mit der Befugnis, ein Kind zu demselben Rechte vorzuschlagen und einzusetzen. In dritter Linie standen die außerordentlichen Schutzjuden, die nur auf Lebenszeit und nur nir idre Person, nicht aber für eines ihrer Kinder geduldet waren. Hier-* zu kamen endlich noch die Echutzgenvffen. denen jeder Handel verboten war. Dazu gehörten die Gemeindebeamten, Knechte, Mägde, Witwen und Kinder rerarmter verstorbener Schutzjuden. Neben dem Handel war den Juden eigentlich nur der Besitz von Fabriken als Erwerbszweig gestattet. Erwerbung von Grundeigentum war außerordentlich erschwert. Trotzdem hatten sie aber unendlich schwere Steuern zu bezahlen. Im Gegensatz zu den karg bemesteuen Rechten unserer Väter waren die Pflichten wrd Lasten von bedeutender Höhe und Größe. In Preußen gab es 52 Arten von besonderen Iudensteuern. 52 Stenern, die der Staat den Juden auserlegte. Am schmachvollsten war der Lerbzoll, der fast in ganz Deutschland erhöbe» wurde. I» außerdeutjchen Ländern war er nicht bekannt. DenHchlanb -«fiel damals in viele kleine Staaten und Störchen. Zwergstaates von wenigen OnadraMometern waren kei»e Seltenheit. In kurzen Zwstcheuränme» erhob sich Grenze an Grenze, Schlagbaum auf Schlogbasm. Bei» Dnrchpig durch ein fremdes Gebiet, ja bä» Betrete» eines alberen Berwaktungsgebietes ö» eigenen Lande selbst, bafkjbcr Jude an den hierfür er- »Urir« Zovstatte» ffüm eigenen Leib z» verzolle», wo- Hn eine Bescheinig»»» Inter tos 9Unea JLdbzoüober anch Jkbaqfä(^,jöifawh ober Postererteilt Wnrdt. l reise, so berührte er verschiedene Gebiete und mußte au jeder Grenze den Leibzoll erlegen. Mehr noch als das Geld entwürdigte die Arb der Erhebung. Die Beamten verfuhren meist brutal und verletzend. SeLst für den entseelten Körper eines Juden mußte diese schmachvolle Abgabe entrichtet werden. Es heißt in einem Erlaß: Die toten Iudenkörper muffen den Lerbzoll post mortem (nach dem Tode) ebenso wie beim Durchmärsche bezahlen. Dann gab es jährliche Schutzgeldä. Jede Familie mußte in Preußen im Jahre 25 Taler entrichten dafür, daß sie in einem Gemeinwesen wohnen durste. Mit dem Beschützen war es steilich eine andere Sache. Das Recht der Besteuerung hatte der Kaiser, die Fürsten, die Bischöfe oder die Städte. Neben dieser regelmäßigen Steuer hattim die Iudengemeinöen öfters auch außerordentliche Steuern zu entrichten. So befahl Konrad IV. 1243 seinem Amtmann Gerhard von Sinzig, von den dortt'gen Juden für chn sofort 500 Mark einzutreiben, nötigenfalls durch Anwendung der 1 Hast. Unter Rudolf von Hadsburg und Ludwig dem Bayer ' sind verschiedene ähnliche außerordentliche Steuern bekannt geworden. So zahlte"1335 Rothenburg 2000 Pfd. Heller neben 200 Pfd. Heller Iahressteuer, Nürnberg 1200 Mk. Eiwer neben 2300 Pfd. Heller. In Freudenthal in Württemberg mußten die Juden im Jahre 1731 der dortigen Gräfin von Würben für das Wohnrecht im Dorfe zahlen: bei der Aufnahme 1000 Gulden, jede der 24 Familien jährlich 15 Gulden Schutzgeld und „wegen anderer Beschwernisten" jede 3 Gulden 45 Kreuzer, für Grundzins für den Begräbnisplatz 4 Gulden, für die Synagoge 6 Gulden, in „die Kuchen allezeit zum neuen Jahre einen Zentner Zucker oder auf eine Haushaltung 1 Gulden und sollte solches nach dem richtigen Verhältnis der 24 Familien gerechnet fein." Rekrutengelder waren dafür zu zahlen, daß Juden zum Militärdienst nicht zugelasien wurden. Feierte der Jude eine Hochzeit, wurde chm ein Kind geboren, so mußte er seine Freude mit einer Steuer erlaufen. Jeder ausländische Jude mußte für seine Person das Geleit bezahlen. Von jeder Mitgift der außer Landes heiratenden Iudentöchter mußte sogleich ein Abzug an die königl. Kasie abgeliesert werden. Zwei Drittel von dem Bettage der Geldbußen, welche die Aeltesten und Rabbiner chren ungehorsamen MiÜ>rüdern zuertannten, flosien der königl. Kaffe zu. Wer einen fremden Juden ohne vorschriftsmäßigen Erlaubnisschein einige Zeit beherbergte, mußte für jeden Tag 10 Taler Buße zahlen. Ertönte die Feuerglocke, so wurde von den Juden wieder eine Steuer erhoben dafür, daß man sie zum Löschdienft nicht zuließ. ' , Bei der Ausfertigung eines Trauscheins, eines Heij ratsscheins hatten unsere Vater wieder ganz besondere Gej bübren zu bezablen. Auch die rituellen und kulturellen Bedürfniffe unserer! Vorfahren konnten nur durch Entrichtung von Abgaben befriedigt werden. Hatte eine Gemeinde chre Vorstandsj wähl vorgenommen und die gewählten Vorsteher bei der Regierung zur Bestätigung angemeldet, so mußte sie de-! stimmte Steuern entrichten. In Berlin betrug die Aeltestenfteuer 130 Taler. Wollten unsere Väter rituelles Fleisch i effen, rituellen Wein trinken, so mußten sie zuerst chre! Steuer bezahlen, selbst das Ostermehl war mit Abgaben > belegt. Der hebräische Kalender und die jüdischen Bücher, j der Friedhof und'die Synagoge, kurz alles, was das rii tuelle und kulturelle Leben der Juden ausmachte, Idot; steuer- und abgabepflichtig. Bedenkt man, daß den Juden nur wenige Erwerds-! quellen zu jener Zeit offen standen, und daß chre Frecheil selbst im Handel durch engherzige Gesetze, die ihnen das Föhren gewfffer Handelsartikel und Darenbranche» verboten, sehr beschränkt war, so kann mau die Gäße der Losten ermessen, die damals die Jude» druckten. Mer mit l “1 v i