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Jüdischer Bote vom Rhein · 1920-04-02 · 44 (2.4.1920) · p. Seite 160

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Journal
Jüdischer Bote vom Rhein
Volume
2 (1920)
Issue
44 (2.4.1920)
Date
1920-04-02
Page
Seite 160 (sequence 4)
Language
German
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a»s gcimfmcii und geleiteten 'Hufftäube gegen die gehakte Rönierberrslbasl vor. Unter dein schein einer religiösen Tvcicr lninen sich die führenden (Geister der palästinensischen ^uden pi einer Beratung in B'ne B'rak zuscnnmengcfunden. auch so vor den römischen Spähern nicht ganz sickwr. In „jener ganzen wurde wohl „das Für und Wider" eines gleichzeitigen Lvsschlagcns im Mutrerländc erörtert. Tie Stellung der Männer läßt sich vielleicht aus der Anordnung ihrer Rainen erraten. Elieser den Horkinas, der ui seiner Berärgerung den Umgang mit Iudenchristen pflegte, mochte kaum dem Gedanken eines unsicheren Aufstandes zugetan sein: noch weniger Rabbi Iojua, der jederzeit vor solchem Beginnen getarnt hatte. Ruch Eleajar ben Asarjab darf nicht als Mann der kühnen Tat angesehen werde». Tie eifrigen Befürworter ivaren wohl Rabbi Akiba und Rabbi Tarphom Ansclscinend dauerte dis Auseinandersetzung bis zum grauenden Morgen, und noch lvar kein Ende abzujebe». Ta kamen die ivachsamcn Schüler, u>elche die Lehrer bis dahin vor Überrumpelung bewahrt hauen, mit dem Warnruf: „Tie stunde für das Frühgebet ist gekommen." Tie verdeckende religiöse Übung mußte in anderer Form sorigejehi werden, um den Argwohn der Römer ob der Zusammenkunft so bedeutender Männer in gärender Zeit niederzuhalten. Anscheinend verlief die Bcralting in B'ne B'rak ohne schnellwirkendes Ergebnis. Ter Aufstchid Barkochba. die Zeit der schnell verglimmenden Morgenröte, des rasch verbleichenden „Sternenglanzes", erfolgte erst viele Jahre nach „jener Rächt" in B'ne B'rak. vi« Behandlung der Volksfremden im jüdischen Staate, 4*011 '.'11 i v c b t c j NI a IIII. Tie Bolksfremden, die sich innerhalb des jüdischen Staates niedcMlasscn haue», ohne sich dein jüdischen Volk assimilieren zu wollen, genossen vor dem Gesetze völlige Glcickihcii: „Ein Ostncy und ein Recht soll euch sein und dem Fwiiiden. der bei euch wohnt." (Levit. 24. 22 Rum. l«>.) Eharatleristijch ist die ethische Begründung des Fremdenreilnes in der Thora: „Tu sollst den fremden lieben wie dich selbst, denn fremde wäret ihr im Lande Ägiipien." «Levil. I!>. 34.) „Ten Fremden bedrii^et nicht, denn ihr wisset, wie dem Fremden zu Mute ist. da ihr ' Flemdlinge ivariel im Lande Mizrajim." (Erod. 2:!, 9.) „Tenn der Ewige, euer Gott, der Gott aller Götter, der Herr aller Herten, der keinen Unterschied der Person kennt, er liebt den Fremden, gibt ihm Brot und Kleid; so liebet auch ihr den fremden!" (Tcui. I». 17.) Ter Talmud , bemerkt dazu : „Wer des fremden kliecht beugt, beugt Gottes Recht" (Ebagiga und weift darauf hi», wie groß die Bedeutung des Freuidenrecbies sein mus;. wenn die Thora es für »ölig fand, dasselbe an .">ti stellen zu betonen. «Baba inepa '>!»>.) selbstverständlich haue der fremde, der nicht die Absicht haur. sich zu assimilieren, auch gewisse Pflichten gegenüber dem Wirisvolkc. In> Talmud ist die Frage nach dieie» Pslichicn strittig. .Ein Gesetzeslehrer meint, der auf jüdischem Bode» aniäjsige Bolksfremde müsse sich verpflichte». lejne» Götzendienst zst treiben. Andere Gelehrte geben an. er müsse sich zur Behbachiung der „noachidischen Gebote" verptlichien, durch die er sich u. a. jeder Gotteslästerung. des Mordes, der Blnischande, des Raubes und des Blutgenusses enihalten mußte. (Aboda jara «i4l>.) sonst aber war er in keiner Weise an das Thoragejetz gebunden, durfte am sabbaih feiner Arbeit nachgehen und verbotene speiien geniesten und ivurde nicht zur Beschneidung .gezwungen. \ ' Tasüt genost der Fremde in Israel alle Menschenrechte. Als oberstes Gesetz d<s Volkes gegen die Freinocn heisti es: ».Ter Fremdling soll mit dir leben." (Levit. 2',. Das Gesetz schützt ihn vor Totschlag, körperlicher Vcrletztntg, Eigenlunisberaubung. Übervorteilung und jeder Unterdrückung. Tie Wohlfahrt der Freistädte als Asyl vor dem ''lnuächer wird auch ihm zuteil. (Rum. 35. I.'»,) Wenn es andererseits gestaltet wird, vom Fremdling ZiNj icu zu nehmen, so ist es falsch, anzunchrnen, daß er damir ■ der Ausbeutung durch die Volksangehörigen preisgegeben ist. Tas würde dem ganzen Geist der Fremdengesetzgebung der Bibel widersprechen. Tatsächlich gestattet die Tradition das Zinsennehinen vom Fremden nur insoweit, als der Verleiher dieselben zu seinem notivendigsten Lebensunterhalt brauch», (Schulchan Aruch II, 159, 12a.) Fremdenbohkotl ist untersagt, und es wird geboten, den Fremdling „inmitten des Landes, wo sein Berufszweig am meisten blüht", wohnen zu lasten. (Traktat Gerim 3, 4, 13.) Es ist ein Beweis für das tiefe Gerechtigkeitsgefühl Israels gegen die Fremden, daß ein Verbrechen des Königs Saul an den volksfrcniden Gibeoniten von David aufs härteste, sogar' unter Verletzung des Thoragesetzes, bestraft wurde. „Lieber soll ein Thoragebot entwurzelt werden, wenn nur die „Heiligkeit des göttlicksen Namens" in der Öffentlichkeit geivahrt bleibt." (Abainoth 79a zu 2. Sam. 21.)_ Das wichtigste aber ist, daß es den Fremden ohne lveiteres zusteht, ihr Recht in öffentlicher Gerichtsverhandlung selbst geltend zu machen. (Deut. 1, Hl.) Tas Entgegenkommen den Fremden gegenüber ist so groß, daß man — nach der' Ansicht einiger Rechtslehrer (Pachad Jtzchak II', 8a) — den Nichtjuden, der vor ein jüdisches Gericht kommt, nach seinem nationalen oder staatlichen Rechte behandelt! In sozialer Beziehung gewährt das Gesetz dem Fremdling alle Pergüststigungen, die dem annen Volksgenosten eingeräuint waren. Tie biblisch-talmudischen Bestiminungen darüber lauten: „Man ernähre die Armen der Heiden mit den jüdischen Armen; man besuche die Kranken der Heiden gleich den jüdischen; man begrabe ihre Toten mit den Toten Israels." (Gittin. (51a.) Sie sind berechtigt, die nach der Thora den jüdisclscn Armen zustehende Nachlese im Weinberg und Felde mitzuhalten (Levit. 19, 10), ihnen steht der Ertragen Jubeljahre mit zur Verfügung (Levit. 25, «;) und sie haben Anteil am „Armcnzehnten", der alle drei Jahre zur Verteilung kam. (Teut. 26. 11.) Aber selbst in religiöser Beziehung tut das Gesetz dein Fremdling die Thove der Volksgemeinschaft mcit auf: Er konnte in, Tempel seine Lpfer darbringe«!. und die Sühne der Gemeindcopfcr erstreckte sich auch aus seine Vergehen. «Levit. 17, 8; Rum. 15, 14, 26.) Man nahm von ihm Hebe untr.Zchnleu sowie alle Spenden und Gaben für das Heiligtum an. (Mischna Tcruinoth 3, 9; Schekalim 1.) Er sollte zu den Fcstmqhlzeitcn zugezogen tvcrden und nahm Anteil an der Festesfreude Israels. (Teut. 16. 11.) Es ist daher l»cgrciflich, daß der jüdische Staat durch solche Gesetze viele Fremde anzog. die dann in Palästina häufig zw Reichtum und Aiisehen gelangten. Sie nahmen Dienste im Heere, in der Verwaltung und in anderen Ämtern. erscheinen unter der königlichen Dienerschaft und erlangten überhaupt oft einflußreiche Stellungen. , (1. Sam. 21. 8; 2. Sani. 11, 6; 1. Ehron. 28, 30.) Es ist ein glänzender Belveis für die gute Behandlung der Fremden durch die Juden, wenn wir erfahren, daß zu Salomos Zeiten nicht weniger als 153 000 Fremde in Palästina lebten. (2. Ehron. 2, Itz.) Unter dem Einflüsse einer durch Beseitigung des jüdischen Gesetzes ..geläuterten" Weltanschauung ist auch das jüdische Fremdenvecht verschwunden. Unsere Vorfahren unterlagen einem Rechtszustand, der bei ireileni nicht an die jüdische Fremdcngesetzgcbung heranreichle. „Poscncr Mitteilungsblatt". S^Udifcbe CScbter. Von Samuel «öordon. M Berechn Übertragung auS dem Engl. von M. Pulvermann. | ««"rtschuig., Zillah raffte sich auf — ihr wurde ängstlich, traurig ängstlich; seine Worte berührten sie so tief, als tvären sie die Antwort auf die Fragest, die in ihrem Innern laut

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