Mannheim
Compact Memory

Jüdischer Bote vom Rhein · 1919-10-24 · 21 (24.10.1919) · p. Seite 234

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdischer Bote vom Rhein
Volume
1 (1919)
Issue
21 (24.10.1919)
Date
1919-10-24
Page
Seite 234 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3947615-6435923-6436994--0255-3947849
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Keichirelt-Imsrecht ml Ite |*lti. von Vt«$tlaiUMlt Dr. Vlauurufrld-B»»« 3 «eitel «echt. - Viel wesentlicher und einschneidender find die Bestimmungen deS Art. 137 über daS neue Verhältnis von Staat und Kirche. Der Artikel beginnt mit einer Proklamation: „Ls gibt keine Staatskirche" — einer Proklamation. di« nach der Auffasiung aller Rechtskenner mehr' einem politischen Agitationsbedürfnis gilt, als gegen einen wirklich bestehenden Zustand gerichtet ist. Denn es gab in Deutschland keine Staatskirche mehr; das Prinzip des Staatskirchentums. das aus dem Reformationszeitalter stammt, ist bereits durch die Bestimmungen deS Religionsediktes vom S. Juli 1788 und durch das allgemeine Landrecht zur Strecke gebracht und von dem oben als „Religions- oder Kirchenhoheit" bezeichnet«» System abgelöst worden. Als Staatskirchentum bezeichnet« man nämlich bisher das kirchenpolitische System, bei welchem der Staat für das Dogma einer bestimmten Kirche Partei ergriff, sie offiziell machte und dadurch dem hilflosen Untertan daS Bekenntnis aufzwang: vom» regio amu» religio. Das Staatskirchentum ist an der Erkenntnis gescheitert, da st religiöse Wohlfahrtspflege keine Staatsaufgab« ist. Schon der Sieg der Gewissensfreiheit in der sranzöfischen Revolution führte zu einer gleichmäßigen Achtung vor Sdcm religiösen Bekenntnis und leitete in das bis zur neuen eichsverfassung geltende System der Religionshoheit über, unter dem der Staat «ine im Prinzip gleichmäßige Toleranz gegenüber den Religionsgesellschaften übte und nur den beiden christlichen Kirchen gewisse Privilegien mit Rücksicht auf ihre historische Stellung und ihre Verknüpfung mit dem Volksleben verlieh. DaS Staatsinteresse kam aber immer noch in weitgehenden Schutz- und vor allem Aufsichtsrechten gegenüber der äußeren Verwaltung zum Ausdruck. So bestimmt beispielsweise das geltend« Judengesetz von 1847 einmal in 8 49,1. 2 ganz allgemein: Die Staatsaufsicht — ausgeübt vom Regierungspräsidenten — habe sich die „Überzeugung zu schaffen, daß die Verwaltung der Gemeinden den allgemeinen Landesgesetzen und besonders dem Gesetz von 47 entspräche und dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen Gang« bleibe und angezeigte Störungen beseitigt würden". Hierin liegt die Ermächtigung der Verwaltungsbehörde, sowohl von jedem einzelnen Verwaltungsakt der Synagogengemeinde Kenntnis zu nehmen und ihn nach den angegebenen Gesichtspunkten zu prüfen, als durch Einforderung laufender Geschäftsberichte oder durch jede andere Form der Verwaltungskontrolle sich Überblick und Urteil zu verschaffen. Das Gesetz schreibt außerdem die Betätigung der Staatsaufsicht in einer Reihe einzelner Fälle besonders vor: Sie hat bei der Bildung, Änderung und evtl. Aufhebung der Synagogenbezirk« mitzuwirken (§ 36), sie hat die Wahl der Repräsentanten und Vorstandsmitglieder zu genehmigen, ihre Wirksamkeit besonders zu beaufsichtigen und evtl, einzelne Mitglieder zu entlassen (8 43). Schließlich hat sie ihre Genehmigung zu erteilen 1. bei der Einführung neuer Auflagen. 2. der Aufnahme von Anleihen, 3. bei der Veräußerung von Grundstücken und Realberechfigungen. ur Durchführung dieser umfangreichen Aufsicht ist der orstand nach 8 44 zur verantwortlichen Auskunftserteilung gegenüber der Staatsbehörde verpflichtet, und die Repräsentanz sogar zur selbsttätigen Anzeige von Vernachlässigungen und Pflichtverletzungen des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder (§ 46. 4). Die Staatsaufsicht wird im geltenden Recht ergänzt durch den Rechtsschutz. Für alle Angelegenheiten der Gemeinde ist der „Beschwerdeweg an die Regierung gegeben" (8 49. 3). Alle Streitigkeiten über ideale oder fimmzwlle Mitgliedschaftsrrchte gehören dazu. Ob di« Ausländer in der Gemeinde Wahlrecht haben, ob die Krieasteilnehmer «s trotz Steuerrückstandes erhalten sollen, entschied bisher in letzwr Instanz die Regierung. Streitigkeiten über Abgaben und Leistungen wurden 4von den VerwaltungSgerichten abgeurteilt, dem Bezirksausschuß und Oberverwaltungsgericht. Mit diesem System der Staats« u.f sicht und deS St aatsschutzeS bricht di« neue Reichsverfassung in entscheidender Weise: .Ljede ReligionSgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheilen selbständig innerhalb der Schranken deS für alle geltenden Gesetzä." Die Tragweite dieses Kirche und Staat trennenden Satzes kann man nur ermessen. wenn man sich die Vielfältigkeit des staatlichen Eingreifens in den äußeren Verwaltungsorganismus der Gemeinden, wie soeben dargestellt. vergegenwärtigt hat. Das für die ganze innere Verwaltung des alten Preußens so charakteristische Aevormundungssystem weicht dem Grundsatz freiester Selbstverwaltung. Wie soll diese verwirklicht werden? Darf heute der Regierungspräsident nicht mehr über daS Wahlrecht der Gemeindemitglieder in streitigen Fällen entscheiden, z. B. es den Kriegsteilnehmem zusprechen? Darf ein Geineind«- vorstand es Ausländem versagen? Nein — di« Reichs- Verfassung enthält nur'Grundsätze. Soweit die Durchführung diestr Bestimmungen ein« weitere Regelung erfordert, obliegt diese der Landesgesetzgebung. Eine völlige Umgestaltung des alten Judengesetzes ist notwendig geworden. Damit steht ein alter Wunsch der deutschen Juden vor der - Erfüllung. Mangelnde Einigkeit über die Grundzüge eines neuen Gesetzes hatten noch kürz vor dem Kriege die Ausficht auf gesttzliche Neuemng genommen. Jetzt ist sie unvenneidlich geworden. Sie wird freilich nur negativer Art sein, indem sie die Bestimmungen über Staatsaufsicht und Staatsschutz gegenüber der Gemeindeverwaltung beseitigt. Die Aufgabe des positiven Neubaues fällt den Juden als Ausfluß des ihnen verliehenen Selbstbestimmungsrechtes zu. Die deutschen Juden werden zeigen können, wie weit ihre politische Erziehung und Disziplinierung wirklich vorgeschritten ist. Sie müssen ein« Organisation schaffen, die der ganzen Fülle gemeinjüdischer Interessen zu dienen in der Page ist. Dabei unterstützt sie die neue Reichsverfassung in einigen Sätzen, die allen Religionsgesellschaften überhaupt die Trennung des Staates von ihnen sehr erleichtern wird. Sie werden nämlich trotzdem nicht, wi« es die konsequente Durchfühmng des Trrnnungsprinzips gefordert hätte, auf die Stufe gewöhnlicher Vereinigungen herabgedrückt, sondem behalten ihre Eigenschaft als Korporationen des öffentlichen Rechtes und — was «in völliger Bruch mit den gesetzgeberischen Absichten des alten Judengesetzes bedeutet — haben das Recht des Zusammenschlusses zu einem Verband, der ebenfalls öffentlich-rechtliche Körperschaft wird. Bekanntlich hat das Gesetz von 47 nur einzelne, von einander völlig unabhängige Synagogcngemeinden geschaffen, weil die Zcrsplittemng eine Forderung der damaligen Judenpolitik war. Das Bedürfnis nach einer Gesamtorganisation war aber so stark, daß mangels gesetzlicher Zusammenfassung der deutsch-israelitische Gemeindebund begründet wurde. Dieser konnte jedoch nie wieder die würdige und starke Gesamtrepräsentation der Juden werden/ noch die Sorg« um die kleinen, leistungsschwachen Gemeinden beheben, zu deren ausreichender Unterstützung sich die großen, reichen Gemeinden ohne zwingende Rechtsordnung nicht verpflichten ließen. Er konnte auch nicht die Autorität gewinnen, die zu einer Leitung und Beeinflussung der Juden im Gemeininteresse nötig ist. Das alles wird aber der öffentlich-rechtliche Verbands ermächtigt durch dis Reichsverfassung» zu schaffen vermögen, zu dem sich nunmehr die. Gemeinden zusammenschließen können. Die Zusammenfassung wird vielleicht zunächst in Pro-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.