Jüdischer Bote vom Rhein
- Journal
- Jüdischer Bote vom Rhein
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- 19 (8.10.1919)
- Date
- 1919-10-08
- Page
- Seite 209 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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209 r.rr*/* 1 *,.\TT ■fi m GG;iipf •■ qmfyw Pogromopftr in dem Gouvernement Podolien: Es wurden getötet in Brazlaw 388 Personen, Lutin 212, Tütczyn 519, in Peczar die gesamte jüdische Bevölkerung/abgeschlachtet. Janow 300, Kaczanowka 3. Stryzowka 8, TraSzczanice 500, Obodowka 150, Brzerzada 300, Wapniarka 60, Bor 20, Jaltuszkow 20, Zmerinka 35, Boryslaw 26, Plaskurow 35, Kitajgrod 85, Äamienie 100. Pikow 68 Personen. Frankreich. Paris. Die Morgenthau-Kommisiion ist aus Paris, wo sie zwei Monate weilte, nach hier zurückgekehrt. Amerika. \ Rewyork. Im Zusammenhänge mit der vom Kongreß in Washington gefaßten Bill, betreffend der Einschränkung in den Vereinigten Staaten, beabsichtigt die jüdische politische Öffentlichkeit von neuem mit dem alten Projekt vom der Einberufung eines jüdischen Emigrationskongresses. Der Kongreß soll in Paris mit der Beteiligung der Vertreter der Juden aller Länder stattfinden. Wie mitgeteilt wird, sollen in den Reisebüros in Amerika bereits 200 000 Juden notiert sein, die ihre Verwandte in Osteuropa haben und bei der ersten Möglichkeit sie nach Amerika zu bringen entschlosien sind. Rewyork? In Rewyork wurde ein Theater für jüdische Kunst am Madison Square eröffnet. Rewyork. Der Gouverneur des Staates Utah ist ein Jude mit Namen' Simon Bamberger. Rewyork. Beno Loewy — geboren 1854 in Berlin. — einer der angesehensten Anwälte Newyorks, Besitzer einer Bibliothek von mehr als 53 000 Bänden, ist von einem Automobil getötet worden. Rewyork. Ludwig Dreyfuß hinterließ 600 000 Dollar den Vereinigten Jüdischen Wohltätigkeitsgesellschaften. 200 000 Dollar der Vereinigung der Jüdischen Philanthrophischen Gesellschaften und 240 000 Dollar Krankenhäusern usw. Großbritanuicn. London. Der Führer der englischen Kommisiion zur Untersuchung der Pogrome in Polen, Sir Stuart Samuel, hatte vor seiner Abreise von London nach Paris eine Unterredung mit jüdischen.Journalisten. Er habe, erklärte er ihnen, noch keine genauen Instruktionen bezüglich der Richtung seiner Tätigkeit in Polen. Diese werde er sich in Paris bei Balfour holen. Dort werde er auch zu Paderewski Beziehungen anknüpfcn. Als di« Grundlage zur Lösung der Judenfrage in Polen betrachtet er den 8 93 des Friedensvcrtrages und die Klauseln hinsichtlich des Minoritätenschutzes. Palästina. Jerusalem. Die Justizverwaltung hat das Hebräische als Sprache der Friedensgerichte genehmigt; alle Schriftstücke sind in^dieser Sprache zuläsiig. Aelchsrelißionsrrcht m>d die Juden. von Rechtsanwalt Or. Blankenfeld-Bonn. 1. Reue Forderungen. Die Bestimmungen der neuen Reichsverfasiung über die Religion haben uns ein neues Rechtsgebiet gebracht: das Reichsreligionsrecht. Die alte Reichsverfasiung hatte es bei ihrer beträchtlichen Rücksicht auf das historisch gejwordene vermieden, eine reichsgesetzliche Gestaltung der zwischen Staat und Religionsgesellschaften bestehenden Rechtsverhältnisse zu schaffen. Sie ließ das Kirchenrecht der Einzclstaaten unberührt und damit die vielen verschiedenen Religionsverfasiungen für die Juden. Nicht einmal innerhalb Preußens gab es ein einheitliches jüdisches Gcmeinderccht. ■» Von der neuen Reichsverfasiung erwartete man die Verwirklichung oppositioneller Gedanken. Zu den immer unterdrückten Forderungen der breiten Volksschichten hatte der Ruf nach einer Trennung von Kirche und Staat gehört. well der alte Staat die großen Religionsverbande stützte, um von ihnen wiederum gestützt zu werden. Auch die kulturelle Entwicklung detz arbeitenden Nolles war kirchenfeindlich und suchte sich einer lästig gewordenen Bevormundung zu entziehen. Die alten Kirchenverbände zitterten daher vor der Neuregelung der Dinge. Weder Sozialdemokraten noch Demokraten waren zu einem Pardon geneigt. Für beide war die Trennung von Kirche und Staat altes Parteidogma und es war eine zeitlang recht fraglich, ob eine Verständigung mit dem stark bedrohten Zentrum erfolgen werde. Dernach .Erzbergers Wort „besten Diplomatie der Welt" ist es jedoch gelungen, die wichtigsten Jnteresien der Religionsgesellschaften nicht nur zu schützen, sondern zu stärken. Für. die Juden ist jedenfalls aus dem drohenden Übel Wohltat geworden, und die bei den Wahlen zur Nationalversammlung gelegentlich. aufgestellte, anfänglich -paradox klingende Forderung nach Unterstützung des Zentrums durch die Juden hat sich gerechtfertigt. Die Trennung von Staat und Kirche bedeutet einen Bruch mit dem bisher geltenden System der stattlicheen Religionshohett, nach welchem der Staat den Religionsgesellschaften die Verfassung zu geben oder zu genehmigen hat, nach dem er ihnen rechtliche Privilegien als öffentliche' oder bürgerliche Körperschaft verleiht, dafür ober auch ihren Verwaltungsäpparat durch behördlich? Funktionäre beaufsichtigen läßt. Diese enge Verbindung des Staatsinteresies vor allem mit den kirchlichen Großorganisationen sollte gelöst, Re- ' ligionsgesellschaften sollten auf die Stufe aller übrigen Privalvercme herabgedrückt iverden und nur der allgemeinen Polizeiaufsicht des Staates — wie alle Vereinigungen — unterstützt sein. > Mit dem Verlust der Eigenschaft einer öffentlichen Korporation und damit der Zwangsmitgliedschaft und des Steuerrechts waren auch die jüdischen Gemeinden bedroht. Wenn auch der religiöse Jndifferentismus gerade unter den Juden weite Kreise gefaßt und damit der kurzsichtigen Forderung nach völliger Trennung von Staat und Kirche viele Anhänger gemacht hatte, wußten urteilsfähige Kräfte doch, welche politische Gefahr eine lveitere Auflösung und Lockerung der bestehenden Gemeindcverbäudc für uns bedeutete. Für sie hieß es daher bei allem Liberalismus: gegenüber der neuen Forderung skeptisch zu bleiben und Vorteil gegen Nachteil nüchtern abzuwägen. Das Zentrum hat in der neuen Reichsverfasiung eine Regelung der Dinge durchgesetzt, die neuen berechtigten Gedanken zum Durchbruch verhilst und gleichzeitig die Jnteresien der Religionsverbände und ihre wohlerworbenen Rechte schützt. v 2. Alte Grundsätze in neuer Form. Tie beherrschendenGrundsütze des modernen Staatskirchcnrechts bedurften keiner wesentlichen Änderung mehr. Der Grundsatz derGewissens-und Glaubensfreiheit, der besonders für die Juden von so großer historischer Bedeutung war, ist eine unvergängliche Errungenschaftder Aufklärung und hatte bereits im Art. 12 der preuß. Verfassungsurkunde von 1850 Ausdruck gefunden. Er ist in Art. 135 der neuen Reichsverfasiung übcrgegangen und hat in Art. 136 eine besondere Ausgestaltung erfahrkn, s mit welcher der unkontrollicrbaren Willkür der Verwaltungspraxis, die uns den Grundsatz häufig als papierenes Gesetz empfinden ließ, wirksam vorgebeugt wird. Dieser Artikel bestimmt nämlich, daß niemand ^verpflichtet ist, „seine religiöse Überzeugung zu offenbaren" und daß die Behörden nur «so weit das Recht haben, stach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen, oder eine gesetzlich ungeordnete Statistik dies erfordert. Endlich wird damit aus dem Steckbief jedes Deutschen die bisher so unheimlich bedeutungsvolle „Konfession" gestrichen, und hiermit auch manchem weniger mu-